Von falschen Tatsachen ausgegangen

Wenn schlechter Geruch eine Mietminderung bedingt, muss der Vermieter zuvor nicht zustimmen.
Ein in der Wand verbautes, defektes Küchenabflussrohr sorgte regelmäßig für einen unangenehmen Geruch, der sich in der gesamten Wohnung ausbreitet. Diese Erfahrung mussten Mieter in Berlin machen.
Der Vermieter hielt eine durch den Geruch bedingte Mietminderung um 15 Prozent, die die Mieter ihm vorgeschlagen hatten, für nicht gerechtfertigt. Daher zahlten sie weiterhin die volle Miete.
Jedoch waren die Mieter davon ausgegangen, der Vermieter müsse der Mietminderung zuerst zustimmen. Tatsächlich besagt das Bürgerliche Gesetzbuch zur Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, die während der Mietzeit auftreten, in § 536:
Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat [der Mieter] nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Der Vermieter ließ den Küchenabfluss schließlich im Dezember 2015 reparieren, obwohl die Geruchsbelästigung bereits seit Januar bestand.
Landgericht Berlin urteilt zugunsten der Mieter

Durch den schlechten Geruch ist die Mietminderung auch rückwirkend berechtigt.
Den Mietern war bereits vor der Reparatur klar geworden, dass der regelmäßig schlechte Geruch eine Mietminderung durchaus bedingt hätte. Sie zahlten die Monatsmieten für November 2015 sowie Januar und März 2016 daher nicht und zogen schließlich aus.
Die ausgebliebenen Monatsmieten sollte der Vermieter mit dem Betrag der nicht erfolgten Mietminderung verrechnen.
Das Landgericht Berlin urteilte, der in der gesamten Wohnung vorherrschende, dauerhaft schlechte Geruch rechtfertige eine Mietminderung um zehn Prozent. Dies gelte für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel bestand. Die zu viel gezahlte Miete musste der Vermieter zurückzahlen.