Kein Internet – dafür eine Mietminderung?
Wir leben im Informationszeitalter und bewegen uns ständig im Internet, sei es zu Recherche- oder Kommunikationszwecken oder um zu streamen und die neuesten Katzenvideos zu teilen.
Fällt das Internet für kurze Zeit nach einem Gewitter aus, ist dies meist noch zu verschmerzen. Doch was ist, wenn Sie in Ihrer Wohnung keinen Internetanschluss haben? Kann die Tatsache, dass Sie kein Internet haben, ein Mietminderungsgrund sein?
Im folgenden Ratgeber erfahren Sie, ob und wann eine Mietminderung beim Thema „Internet“ legitimiert ist und wann nicht.
Das Wichtigste zur Mietminderung bei fehlendem Internetanschluss
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Internetanschluss bereitzustellen. Sind die Anschlüsse installiert, muss er allerdings für die Funktionsfähigkeit sorgen. Ist diese nicht gegeben, kann eine Mietminderung möglich sein.
Funktioniert der Anschluss, ist aber die Verbindung zu langsam, liegt das im Aufgabenbereich des Netzbetreibers. Der Vermieter ist dafür nicht zuständig, daher kann eine Minderung der Miete nicht erfolgen.
Mieter müssen den bestehenden Mangel per Mängelanzeige dem Vermieter anzeigen. Wie ein solches Schreibe gestaltet sein kann, zeigt unser Muster.
Inhaltsverzeichnis
Literatur zum Thema Mietminderung
Mietrecht zum Thema Internetanschluss
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass laut Bundesnetzagentur die Endnutzer lediglich einen Anspruch auf den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz haben. Dabei ist momentan die Telekom Deutschland GmbH für die Grundversorgungsleistung zuständig.
Breitbandige Internetanschlüsse sind gemäß Telekommunikationsgesetz darin nicht erfasst. Dennoch hat der BGH beschlossen, dass der Internetzugang ein Grundrecht darstellt.
Doch was bedeutet das für den Mieter, wenn kein Internetanschluss in der Wohnung vorhanden ist oder eine veraltete Hardware vom Vermieter gestellt wird?
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.
Wenn die Kabelbuchsen jedoch installiert sind, ist der Vermieter verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese funktionieren. Somit ist eine Mietminderung, wenn kein Internet zur Verfügung steht, möglich. Es sind jedoch die Ursachen zu ergründen.
Verantwortungsbereiche – Wann können Sie die Miete mindern?
Grundsätzlich haben Sie als Mieter die Möglichkeit nach § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Miete zu kürzen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein Rechts- oder Sachmangel vorliegt, der so erheblich ist, dass dieser die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung maßgeblich einschränkt.
Dabei ist es besonders wichtig, was vertraglich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Das ist vor allem im Zusammenhang mit dem Mietrecht und dem Internetzugang von Bedeutung. Nur wenn Sie wissen, wie der Soll-Zustand sein muss, kann eine Mietminderung, wenn kein Internet zur Verfügung steht, in Betracht gezogen werden.
Liegt der Fehler an der Anlage oder Hardware selbst, die in der Wohnung oder im gesamten Gebäude verbaut wurden, sieht es etwas anders aus. Vor allem dann, wenn der Ausfall den Gebrauch der Wohnung erheblich einschränkt. Eine Mietminderung, wenn kein Internet vorhanden ist, kann legitimiert sein. Der fehlende Anschluss muss einen erheblichen Mangel darstellen.
Wichtig! Es können Fehler in der Anlage auftreten im Zuge eines Stromausfalls. Auch dies liegt in der Verantwortung des Vermieters. Längere Beeinträchtigungen nach einem solchen Ereignis können eine Mietminderung wegen Stromausfall legitimieren Achten Sie darauf, die Mietminderung zu beantragen beziehungsweise beim Vermieter anzuzeigen.
Wann ist eine Mietminderung ausgeschlossen?
Ist die Internetleitung zu langsam oder fällt aufgrund technischer Probleme komplett aus, wofür jedoch der Netzanbieter verantwortlich ist, tangiert es nicht den Vermieter. Derartige Probleme können eine Mietminderung nicht begründen, da sie außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vermieters liegen.
Eine Mietminderung, wenn kein Internet zur Verfügung steht, ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Ausbleiben durch den Mieter bedingt ist. Treten demnach Fehler am Router oder gar am Computer selbst auf, dürfen Sie die Miete nicht mindern.
Möglichkeit zur Mietminderung laut BGH-Urteil
Das Thema Internetanschluss in der Mietwohnung ist vielschichtig und bis dato, vor allem juristisch, relativ unklar. Die Urteilslage ist eher dünn und die Rechtsprechung hat sich zur Mietminderung bei einem fehelenden Internetanschluss in der Wohnung noch nicht eindeutig positioniert.
Als richtungsweisend wird jedoch ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2013 anerkannt – Az. III ZR 98/12.
Dies besagt, dass der Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsgutes einen Schadensersatz zur Folge hat und in Übertragung auf das Mietrecht eine Legitimation der Mietminderung darstellt. Der Internetzugang wird nämlich als kommerzialisiertes Wirtschaftsgut verstanden.
Zwar bezieht sich das Urteil auf eine Klage eines Mieters gegen den Provider, aber es ist auf das Mietminderungsrecht gemäß übereinstimmender juristischer Meinung übertragbar.
Aufgrund der fehlenden konkreten Urteile ist eine Mietminderung, wenn kein Internet vorhanden ist, nur nach Absprache eines Fachanwalts empfehlenswert. Auch die Minderungsquote sollte nicht willkürlich festgelegt werden, da Sie unter Umständen mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen.
Muster: Mietminderung wegen fehlenden Internetanschluss
Im Folgenden finden Sie ein Muster für eine Mietminderung bei fehlendem Internetanschluss. An diesem Schreiben können Sie sich orientieren. Beachten Sie, dass es noch individuell angepasst werden muss. Es beinhaltet nur ein Beispiel.
Download: Mietminderung kein Internet (.doc) Download: Mietminderung kein Internet (.pdf)
Weiterführende Literatur zum Thema Mietminderung
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Mietminderung:
- Ropertz, Ulrich (Autor)
- Bredereck, Alexander (Autor)
Letzte Aktualisierung am 2024-11-10 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
„Internetzugang ein Grundrecht darstellt“ vs „Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen.“
Ja, was den nun?
Mein Vermieter wohnt direkt über mir und hat einen WLAN Router. Aber möchte nicht, dass ich mich dazu schließe. Ich hätte also kein Internet, obwohl es ja wohl offensichtlich eine Verbindung gibt.
Guten Tag,
Ich wohne in einer Wohnung wo kein keinen Internetanschluss ist
Mein Frage ist wer muss die Kosten übernehmen für das
Hallo, hier Stefanie K …
ich habe folgendes Problem …
ich habe Internet gemacht über 1&1 … Router telefondose und alles ist bei mir im Haus .. und der Verteilerkasten bzw apl ist im Nachbarhaus ….
die Nachbarn wollten mich zwingen denen mein Passwort zu geben
Ich sagte nein .. dann haben die mir die Leitung gekappt … er hat es mir sogar in WhatsApp schriftlich gedroht … Techniker war schon zwei mal da und beim zweiten Mal war klar das die was am apl machen .. dem Techniker wurde der Zutritt verweigert am Freitag … und die sind der Meinung
Ihr Haus , ihr Verteiler …
was kann ich da denn jetzt machen ?
Weil der apl ist ja das Eigentum der Telekom ?? Und ich zahle meinen Vertrag mit dsl alles und was kann da Telekom tun ??? Die müssen ja an das Ding gan …
liebe Grüße Stefanie
Hallo Stefanie K,
in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtlich beraten zu lassen. Ein Anwalt oder Mieterverein (falls Sie zur Miete wohnen) kann Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens in der Regel unterstützen. Können Sie Ihren Vermieter kontaktieren, kann dieser eventuell auch vermittelnd auftreten und unterstützen.
Ihr Team von mietrecht.com
Wir sind umgezogen und ich wollte an der neuen Adresse Festentz/Internet beantragen. Ich erhielt die Auskunft, dass alle leitungen belegt seien und somit eine Anschluss nicht möglich sei. U.a. haben auch unsere Vormieter noch nicht gekündigt bzw. ihren Anschluss 2 Monate nach dem Auszug umgeschrieben.
Den Vermieter angesprochen, sagte dieser, dass so oder so eine Leitung frei sein muss, da vor einiger zeit 2 Wohnungen zusammengelegt worden sind. Diese leitung müsste in jedem Fall frei sein. Darüber hinaus hat der Vermieter den Vormieter kontaktiert, der eine sofortige Kündigung zugesagt hat.
Nach nunmehr 2 Wochen hat der Vormieter offensichtlch immer nopch cniht gekündigt und nach Angaben der Telekom existieren auch nicht wie vom Vermieter angegeben 7, sondern nur 6 Leitungen, so dass keine frei ist. In Zeiten von HomeScholling und HomeOffice ein nicht hinnehmbarer und nicht erwarteter Mangel.
berechtigt dies zu einer Meitminderung?
Guten Tag,
Ich habe leider das das selbe Problem und studiere zur Zeit von Zuhause.
Haben Sie da einige brauchbare Antworten erhalten oder Ihr problem schon gelöst ?
Ich bedanke mich im Voraus und bleiben Sie gesund!
MIt freundlichen Grüßen
Demir
Zum Thema habe ich eine Frage. Wir haben in der Wohnung in jedem wichtigen Raum Netzwerkdosen. Diese sind im Keller jedoch nicht fertig verkabelt (nur lose Enden) und funktionieren daher nicht. Vor Unterschrift des Mietvertrages wollte der Vermieter dies noch machen lassen. Nach dem Einzug darauf angesprochen meinte er aber, dass er da nichts mache, wenn das was koste. Nun war ein funktionierendes Netzwerk für mich als Informatiker, der massiv auf schnelle Vernetzung angewiesen ist (Stichwort Home-Office), für mich durchaus ein wichtiges Argument für den Umzug in die Wohnung. Der Vermieter argumentierte, dass für eine Privatwohnung auch alles mit WLAN vernetzbar sei, was ich so nicht gelten lassen will. Niemand im IT Sektor verlässt sich ernsthaft auf die Stabilität und Geschwindigkleit eines WLANs alleine. Ist das ein Anlass für eine Mietminderung?