Umzug: Was ist zu beachten?

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Der Wohnungswechsel wirft viele Rechtsfragen auf

Ein Umzug sollte sorgfältig geplant werden.
Ein Umzug sollte sorgfältig geplant werden.

Der neue Mietvertrag ist unterschrieben, der alte gekündigt und der Umzug rückt immer näher. Den Wohnungswechsel so zu planen, dass alles reibungslos läuft, kann einiges an Kraft und Nerven kosten.

Besonders belastend wird es, wenn Sie sich neben der Logistik und den Umzugskosten auch Gedanken um rechtliche Fragen machen müssen.

Wie funktioniert das Ummelden bei einem Umzug? Müssen Arbeitnehmer Urlaub für ihren Umzug nehmen oder steht ihnen Sonderurlaub zu? Sind Sie als Mieter verpflichtet, Schönheitsreparaturen bei Ihrem Auszug aus der alten Wohnung durchzuführen? Diese und weitere Fragen beantworten wir im folgenden Ratgeber.

Das Wichtigste zum Umzug

Sind Schönheitsreparaturen beim immer zu leisten?

Mieter können bei einem Umzug nur dann zu Schönheitsreparaturen verpflichtet werden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

Was ist bezüglich des Lärms bei einem Umzug zu beachten?

Lärm bei einem Umzug gehört zu den sozial-üblichen Gegebenheiten und muss außerhalb der Ruhezeiten von anderen Mietern geduldet werden.

Was müssen Mieter nach einem Umzug beachten?

Nach einem Umzug muss die Adresse grundsätzlich beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnorts angegeben werden – selbst wenn Sie innerhalb einer Gemeinde umgezogen sind. Wichtig Tipps zum Umzug finden Sie hier.

Wichtige Themen rund um den Umzug

Auszug aus einer WohnungBewerbungsunterlagenEinzug in eine WohnungMietschuldenfreiheitRenovierungVermieterbescheinigungVorvermieterbescheinigung

Mietrecht: Ist die Renovierung bei Auszug aus der Mietwohnung Pflicht?

Eine der größten Unsicherheiten von Mietern ist die Frage, ob sie in der alten Wohnung eine Renovierung – vor oder nach dem Auszug – durchführen müssen.

Gemäß § 535 Abs. 1 und § 538 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist es Aufgabe des Vermieters, die Renovierungen in der Mietwohnung vorzunehmen. Allerdings hat er das Recht, den Mieter zur Durch­führung sog. Schönheitsreparaturen zu verpflichten. Dies muss jedoch ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart werden.

Wohnung streichen bei Auszug: Sind Mieter dazu verpflichtet?
Wohnung streichen bei Auszug: Sind Mieter dazu verpflichtet?

Was unter Schönheitsreparaturen zu verstehen ist, regelt § 29 Abs. 4 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). Laut diesem können Vermieter nur zu folgenden Renovierungsarbeiten beim Umzug verpflichtet werden:

  • Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden, Heizkörper, Heizrohre, Innentüren und der Innenseiten von Fenstern und Außentüren
  • vorbereitende Tätigkeiten zur Durchführung der oben genannten Arbeiten, wie z. B. das Verschließen von Bohrlöchern

Bevor Sie also anfangen, Tapeten von den Wänden zu schaben und Farbe zu kaufen, sollten Sie als Erstes Ihren Mietvertrag prüfen, ob Sie dies überhaupt müssen. Und selbst wenn tatsächlich eine entsprechende Klausel vorliegt, kann diese unter Umständen unwirksam sein, wenn z. B. eine unzulässige Formulierung benutzt wurde oder der Mieter über Gebühr in die Verantwortung genommen werden soll.

Dies kann der Fall sein, wenn sowohl Wände und Decken bei Auszug nach wie vor in einem einwandfreien Zustand sind: Die Tapete ist weder verschmutzt noch beschädigt, die Farbe ist nicht nennenswert verblasst und es gibt keine Bohrlöcher in den Wänden. Eine Renovierung zu verlangen, ist in so einem Fall unsinnig und damit auch unzulässig.

Treffen Sie am besten eine Absprache mit Ihrem Vermieter und lassen Sie ggf. die Schönheitsreparaturklausel in Ihrem Mietvertrag anwaltlich prüfen.

Weitere Rechtsfragen rund um den Umzug

Wie viel Lärm dürfen Sie machen, wenn Sie umziehen?

Bohren, Sägen, Hämmern, Schrauben – Es ist praktisch unmöglich zu vermeiden, dass beim Umzug Lärm entsteht. Ihre Nachbarn mögen sich daran zwar stören, haben es aber grundsätzlich hinzunehmen, da Umzugslärm eine normale Erscheinung ist, die tagsüber jeder in Kauf nehmen muss, wenn er in unmittelbarer Nähe zu anderen Menschen lebt.

Während dieser Ruhezeiten müssen Sie die Arbeiten nicht komplett einstellen, sollten aber alle Geräusche vermeiden, die über Zimmerlautstärke hinausgehen und somit außerhalb Ihrer Wohnung zu hören sind.

Eine Ausnahme davon besteht nur während der Ruhezeiten. Diese sind entweder in der Hausordnung festgehalten oder werden direkt von der Gemeinde bestimmt. In den meisten Fällen gilt:

  • Die nächtliche Ruhezeit dauert von 22 Uhr bis 6 Uhr.
  • An Sonn- und Feiertagen besteht eine ganztägliche Ruhezeit.
  • Eine gesetzliche mittägliche Ruhezeit existiert – entgegen einer weit verbreiteten Meinung – nicht.

Steht Arbeitnehmern Sonderurlaub bei ihrem Umzug zu?

Urlaub bei Umzug: Haben Sie ein gesetzliches Anrecht auf Sonderurlaub?
Urlaub bei Umzug: Haben Sie ein gesetzliches Anrecht auf Sonderurlaub?

Erfolgt der Umzug während Ihrer Arbeitszeit, müssen Sie sich frei nehmen. In den meisten Fällen heißt das, dass Sie dafür einen Ihrer Urlaubstage aufbieten müssen, denn ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub für einen Umzug besteht nur unter zwei Voraussetzungen:

  1. Sie ziehen aus betrieblichen Gründen um, weil Sie z. B. an einen anderen Unternehmensstandort versetzt wurden, und
  2. es ist unvermeidbar, dass der Umzug während der Arbeitszeit stattfindet.

Sind beide Bedingungen erfüllt, haben Sie per Gesetz ein Recht auf Sonderurlaub. Liegt der neue Wohnort weit entfernt, kann dieser sogar mehrere Tage dauern.

Und auch wenn Sie die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub nicht erfüllen, kann Ihnen dieser mitunter trotzdem zustehen: wenn nämlich Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung festlegt, dass Sie bei Ihrem Umzug Sonderurlaub erhalten.

Wann und wo müssen Sie beim Umzug Ihre Adressänderung melden?

Ein Umzug ist immer auch mit Behördengängen verbunden. Im Folgenden Listen wir auf, wo Sie sich bei einem Umzug ummelden bzw. wem Sie Ihre Adressänderung mitteilen sollten:

  • Einwohnermeldeamt des neuen Wohnorts: Sie sind gesetzlich verpflichtet, Ihre Adressänderung persönlich bei Ihrem neuen Einwohnermeldeamt anzugeben. Dies ist auch der Fall, wenn Sie innerhalb einer Gemeinde umgezogen sind oder es sich um einen Zweitwohnsitz handelt. In der Regel ist hier eine Frist von ein bis zwei Wochen einzuhalten, viele Ämter zeigen sich jedoch kulant, wenn diese um einige Tage oder Wochen überzogen wird. Besonders in größeren Städten wird für die Ummeldung aus verwaltungstechnischen Gründen ein Termin beim Amt benötigt.
  • Finanzamt: Ziehen Sie in eine neue Stadt um, sollten Sie Ihr altes Finanzamt informieren. Bei einem Umzug innerhalb eines Ortes ist dies nicht nötig. Hier erfährt das Finanzamt von Ihrer Adressänderung bei der nächsten Steuererklärung.
  • Agentur für Arbeit: Dies ist nur nötig, wenn Sie zur Zeit Leistungen von der Arbeitsagentur beziehen.
  • Kfz-Zulassungsstelle: Besitzen Sie ein Kraftfahrzeug, müssen Sie dieses ummelden, selbst wenn der Umzug innerhalb eines Wohnorts erfolgt. Eine konkrete Frist existiert hier zwar nicht, das Gesetz spricht jedoch von einer „unverzüglichen“ Ummeldung. Mehr als ein oder zwei Wochen sollten Sie deshalb nicht verstreichen lassen, sonst droht Ihnen ein Bußgeld.
  • Post: Wenn Sie möchten, dass auch nach Ihrem Umzug Ihre Post sicher den Weg in Ihren Briefkasten findet, sollten Sie bei der Post einen Nachsendeauftrag stellen. Verpflichtet sind Sie dazu aber nicht.
  • Strom, Gas, Internet, Telefon: Denken Sie daran, sich auch bei Ihren Energie-, Telefon- und Internetanbietern umzumelden. Ggf. können Sie auch die bestehenden Verträge kündigen und neue abschließen.
  • Mobilfunkanbieter
  • Krankenkasse
  • Versicherung
  • Bank
  • BAföG-Amt und Bundesverwaltungsamt
  • Vereine
  • Versandhändler, Abo-Anbieter

Bedenken Sie außerdem, dass Sie bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU in der Regel ein Visum benötigen. Diese werden meist von den konsularischen Vertretungen des jeweiligen Landes herausgegeben.

Dürfen Sie vor Ihrem Haus ein Halteverbot für den Umzug errichten?

Sie können für Ihren Umzug eine temporäre Halteverbotszone vor Ihrer Wohnung beantragen.
Sie können für Ihren Umzug eine temporäre Halteverbotszone vor Ihrer Wohnung beantragen.

Ein Umzug ohne Kraftfahrzeug ist fast unmöglich zu bewältigen. Sollen zudem die Möbel mitumziehen, kommen Sie nicht drum herum, einen Lastwagen zu organisieren. Doch dieser benötigt für die gesamte Zeit des Umzugs eine Parkmöglichkeit – vorzugsweise direkt vor der Wohnung.

Besonders wenn Sie in einem Wohngebiet wohnen, das tagsüber häufig zugeparkt ist, kann das schwierig werden. In diesem Fall sollten Sie das Einrichten einer temporären Halteverbotszone vor Ihrer Wohnung beantragen. Die dafür zuständige Amtsstelle unterscheidet sich je nach Wohnort: Es kann sich dabei um das Straßenverkehrsamt, das Bürgerbüro, das Ordnungsamt oder sogar das Tiefbauamt handeln.

Stellen Sie den Antrag mindestens 14 Tage vor Ihrem Umzug, damit er rechtzeitig bearbeitet werden kann. Wird er bewilligt, können Sie entsprechende Halteverbotsschilder mieten und vor Ihrer Wohnung aufstellen. Damit ist es anderen Fahrzeugen verboten, am Tag Ihres Umzugs in der Halteverbotszone zu stehen, und Sie können die freie Fläche für den Umzugswagen nutzen.

Beauftragen Sie ein Umzugsunternehmen, übernimmt dieses häufig die Einrichtung der Halteverbotszone für Sie, sodass Sie sich nicht mit den nötigen Formalitäten abmühen müssen.

Wird Hartz-4-Empfängern der Umzug vom Jobcenter bezahlt?

Jeder Umzug ist mit Kosten verbunden und gerade Bezieher von Sozialleistungen fragen sich häufig, wie sie diese finanzieren sollen.

Beziehen Sie Hartz 4, können Sie unter bestimmten Umständen die Umzugskosten vom Jobcenter übernehmen lassen. Dies ist der Fall, wenn

  • der Umzug auf Betreiben des Jobcenters stattfindet (Zwangsumzug), weil Sie z. B. zuvor in einer Mietwohnung mit unangemessen hoher Miete gewohnt haben, oder
  • der Umzug aus einem besonderen Grund zwingend erforderlich ist, weil z. B. Ihr voriger Vermieter Ihren Mietvertrag gekündigt hat oder Sie wegen eines neuen Arbeitsplatzes umziehen müssen.

Wichtige Tipps für Ihren Umzug

Damit Sie nichts Wichtiges vergessen bei Ihrem Umzug, hilft unsere Liste Ihnen dabei, den Überblick zu wahren und gibt Ihnen weitere nützliche Umzugstipps! Natürlich sollten Sie nur jene Tipps auf der Umzugsliste berücksichtigen, die für Sie relevant sind.

  1. Ist der neue Mietvertrag unterschrieben?
  2. Ist der alte Mietvertrag gekündigt?
  3. Sind die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung abgeschlossen?
  4. Ist der Übergabetermin für die alte bzw. die neue Wohnung vereinbart?
  5. Wurde sichergestellt, dass Ihre Haustiere in der neuen Wohnung willkommen sind?
  6. Haben Sie bei Ihrem Arbeitgeber Urlaub für den Umzug beantragt?
  7. Ist das Umzugsunternehmen beauftragt?
  8. Haben Sie eine vorübergehende Haltezone vor Ihrer alten bzw. neuen Wohnung beantragt?
  9. Sind Gas, Strom, Internet und Telefon umgemeldet bzw. gekündigt und neu angemeldet?
  10. Haben Sie die Zählerstände in der alten und der neuen Wohnung an die Versorgungsunternehmen übermittelt?
  11. Wurde ein Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet?
  12. Haben Sie sich beim Einwohnermeldeamt umgemeldet?
  13. Wurden das BAföG-Amt und das Bundesverwaltungsamt in Kenntnis gesetzt?
  14. Haben Sie die Agentur für Arbeit/Krankenkasse/Versicherung/Bank/Kfz-Zulassungsstelle über Ihren Umzug informiert?
  15. Ist Ihre neue Adresse bei Versandhändlern und den Anbietern Ihrer Abonnements hinterlegt?
  16. Ist Ihr Hausrat sicher für den Umzug verstaut?
  17. Sind die einzelnen Kartons beschriftet, sodass sich später kein Durcheinander beim Auspacken ergibt?
  18. Besitzen Sie das nötige Werkzeug, das Sie für Reparaturen und das Ab- und Aufbauen von Möbeln benötigen?
  19. Ist die Abfuhr des Sperrmülls organisiert?
  20. Wissen alle Umzugshelfer, wie die Möbel in der neuen Wohnung zu stellen sind und welche Kartons wohin gehören?

Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

16 Gedanken zu “Umzug: Was ist zu beachten?

  1. Lisa

    Da wir als Familie bald umziehen, waren diese Hinweise sehr hilfreich. Gut zu wissen, was mit einem Umzug alles auf uns zukommt. Besonders praktisch finde ich, dass man ein temporäres Halteverbot beantragen kann.

  2. Ramona M-K

    Guten Tag,
    Wir ziehen demnächst um. Unsere alte Wohnung haben wir damals komplett unrenoviert übernommen. Laminat und Fliesen haben wir selber einbauen müssen und tapezieren und malern auch.
    Darf der Vermieter den Rückbau aller Sachen verlangen.

  3. francois b

    Wir werden in Juli 2021 umziehen
    Der jetziger Vormieter hat uns kein Erlaubniss gegeben im Hof gegeben zu anhalten ( Beladen) unsere Transporter. Hat er das Recht uns zu verbieten unsere Kartons z.B. zu beladen.
    Es riecht nach Schikanen.
    Danke für jede Antwort

  4. Kathi S

    Ich stehe am Anfang meiner Übersiedlung. Bisher habe ich schon eine Umzugsfirma und meine neue Wohnung, aber sonst noch nicht geplant oder überlegt. Ich wusste nicht, dass die Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen gilt. Ich werde darauf achten außerhalb dieser Zeiten umzuziehen.

  5. Stefan s

    Hallo
    Ich habe eine Frage.
    Wie lange muss ich Umzugslärm vom Nachbarn ertragen?
    Konkret
    Er bohrt,sägt,schleift ect mittlerweile seit 3 Monaten.
    Mfg
    Stefan S

  6. Nadine W

    Hallo. Ich habe mal ne frage bei uns im Mietvertrag steht das wir beim Auszug die Wohnung in hellen Farben streichen/ tapezieren müssen. Unser Flur ist eine weiße tapete mit silbernen Wellen die wollen aber das wir das neu tapezieren da das Muster wohl speziel ist. Müssen wir das jetzt neu tapezieren

  7. Daniel

    Ihr Artikel zum Thema Umzug hat meiner Mutter sehr geholfen! Sie wollte nämlich wissen, ob sie vor dem Umzug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. Ein guter Hinweis, dass Mieter nur dann dazu verpflichtet werden, wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

  8. Daniel

    Ihr Artikel zum Thema Umzug hat meiner Tante sehr geholfen! Sie wollte nämlich wissen, was man bei einem Umzug beachten sollte und ob es gewisse Tipps dafür gibt. Ein guter Hinweis, dass man ein Umzugsunternehmen beauftragen sollte, welches die Einrichtung der Halteverbotszone übernimmt, sodass man sich nicht mit den nötigen Formalitäten abmühen müssen.

  9. Monika E

    Herzlichen Dank für Ihren Artikel zum Thema Umzug. Es trifft sich gut, denn meine Schwester steht vor ihrem ersten Umzug und fragte mich, was vor der Beauftragung eines Umzugsunternehmens organisiert werden muss. Ich werde ihr weiterleiten, dass das Einrichten einer temporären Halteverbotszone vor ihrer Wohnung beantragt werden muss.

  10. S.

    Sehr geehrte Damen und Herren, mir wurde zum 1.12.2020 die Wohnung zwecks Eigenbedarf gekündigt. Eigenbedarf wegen Pflegebedürftigkeit. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist mir nicht bekannt, dass irgendeine Person pflegebedürftig ist. Ich habe den Eindruck, da ich seit 2 Jahren eine hohe Gutschrift an BK zurückgezahlt bekomme, dass mir die Wohnung absichtlich gekündigt wurde. Der Vermieter hat auch noch anderweitigen Wohnraum, den er für Feriengäste nutzt. (Bungalow) auch in diesem Objekt. Statt an Feriengäste zu vermieten, könnte er auch in diesem Fall den Wohnraum für angebliche Pflege nutzten.
    Ist der Vermieter nunmehr verpflichtet, mir entsprechenden Wohnraum zu besorgen (ERSATZWOHNUNG)
    Auch wurde in dem Kündigungsschreiben nicht darauf hingewiesen, dass ich in Widerspruch gehen kann. Es handelt sich um ein formloses Anschreiben. Ist das Schreiben rechtsgültig oder unwirksam?
    Für eine zeitnahe Antwort bedanke ich mich im Voraus.
    Mit frdl.Grüssen
    Kerstin

    1. mietrecht.com

      Hallo Kerstin,

      lassen Sie die Kündigung am besten von einem Anwalt oder einem Mieterverein prüfen. Es kann durchaus sein, dass auch Formfehler diese unwirksam machen. Rechtlich können wir das allerdings nicht beurteilen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  11. Bettina

    Meine Tochter und ihr Freund waren 4 Jahre zur Miete. Jetzt müssen sie Beruflich nach Österreich ziehen. Die Wohnung wurde normal gekündigt, also leider 3 Monate. Die Vermieterin hatte schon einige Bewerber, vielen ist die Wohnung aber zu teuer, da sie jetzt ca.850€ möchte, bei meiner Tochter wäre sie um 40€ mit der Miete nach 4 Jahren rauf gegangen, sie hätten dann ca. 690€ bezahlt. Gibt es da eine Sonderregelung, da es ja so kurzfristig sein musste, oder müssen sie weiter die Miete bezahlen.

    1. mietrecht.com

      Hallo Bettina,

      eine Sonderregelung diesbezüglich kann nur mit dem Vermieter getroffen werden. Sind drei Monate Kündigungsfrist vereinbart, muss sich auch der Mieter an diese halten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  12. Nadine H.

    Hallo. Wir haben unseren neuen Mietvertrag beginnend zum 1.11. 2018. Die Vormieterin würde uns gerne schon die Schlüssel geben damit wir mit dem Umzug beginnen können. Nun verhält es sich aber so, das die Vormieterin und der Vermieter Knartsch haben und der Vermieter sich quer stellt und eventuell sogar die Schlösser austauschen will. Was sollen wir jetzt tun, denn wir haben selbst auch einen Nachmieter und das ganze Theater zerrt langsam echt an den Nerven.

  13. Barbara D.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    einen Umzug ist für Montag 1.8.2018 organisiert, allerdings wurde der Mietvertrag bis heute (27.07.2018) – aus Krankheitsgründe seites Vermieters, nicht unterschrieben. Es bestehet keinen neuen Termin.
    Der Schlüssel wurde von der Vormieterin übergeben. Soll der Umzug, trozt ohne Vertrag, durcheführt werden? Sollen die Wände gestrichen werden?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung,
    Mit freundlichen Grüßen,
    Barbara D.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Barbara,

      bitte klären Sie mit Ihrem Vermieter, ob der Umzug durchgeführt werden kann und zu welchen Renovierungsarbeiten Sie verpflichtet sind. Ist eine Gesprächaufnahme nicht möglich, kann ein Anwalt klären, welche Rechtsansprüche Sie haben.

      Ihr Team von mietrecht.com

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