Betriebskostenabrechnung: Hinweise für Mieter und Vermieter

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 8. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Bei der Betriebskostenabrechnung muss einiges beachtet werden.
Bei der Betriebskostenabrechnung muss einiges beachtet werden.

Die Zahlung der Betriebskosten erfolgt in den meisten Fällen in Form einer monatlichen Vorauszahlung, mit der der Mieter regelmäßig einen festen Betrag zur Deckung der Betriebskosten an den Vermieter überweist.

Dieser verpflichtet sich im Gegenzug, seinem Mieter nach einem Jahr eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen, bei der die tatsächlich entstandenen Betriebskosten mit den gezahlten Vorauszahlungen abgeglichen werden.

Dabei können jedoch einige Fehler unterlaufen, und Vermieter, die die Betriebskostenabrechnung erstellen müssen, sind sich oft unsicher, was zu beachten ist, damit diese rechtsgültig ist. In diesem Ratgeber geben wir Ihnen alle Informationen rund um die Betriebskostenabrechnung: Worauf Mieter bei der Prüfung ihrer Betriebskostenabrechnung achten sollten, ob Vermieter eine Frist bei der Betriebskostenabrechnung einhalten müssen, was das Mietrecht zur Betriebskostenabrechnung sagt u. v. m.

Das Wichtigste zur Betriebskostenabrechnung

Wann ist eine Betriebskostenabrechnung anzufertigen?

Sieht der Mietvertrag eine monatliche Vorauszahlung der Betriebskosten vor, ist eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen.

Welchen Zeitraum umfasst eine Abrechnung?

Die Betriebskostenabrechnung gilt immer für einen Abrechnungszeitraum von 12 Monaten. Dies muss jedoch kein Kalenderjahr sein. Das gilt auch für die Nebenkostenabrechnung.

Was ist in der Betriebskostenabrechnung bestimmt?

Die Betriebskostenabrechnung legt fest, ob ein Mieter für den Abrechnungszeit der Betriebskosten eine Nachzahlung tätigen muss oder eine Rückzahlung vom Vermieter erhält.

Wichtige Themen zur Betriebskostenabrechnung

→ Betriebskostenerhöhung→ umlagefähige Betriebskosten→ Nebenkostenabrechnung Frist

Betriebskostenabrechnung, was ist das?

Was ist eigentlich eine Betriebskostenabrechnung?
Was ist eigentlich eine Betriebskostenabrechnung?

Besonders junge Leute, die zum ersten Mal eine Wohnung mieten, stellen sich oft die Frage: „Was ist überhaupt eine Betriebskosten­abrechnung? Und welchen Zweck erfüllt sie?“

Sieht ein Mietvertrag vor, dass der Mieter neben der Kaltmiete auch die Betriebskosten der Wohnung zu zahlen hat, kann diese Zahlung auf zwei Arten vereinbart werden: als Pauschale oder als Vorauszahlung.

In beiden Fällen wird ein angemessener Betrag vereinbart, den der Mieter monatlich mit der Miete zu zahlen hat, um die Betriebskosten abzudecken. Der Unterschied ist der, dass bei der Zahlung einer Pauschale der Betrag festgelegt ist, ganz egal wie viel oder wie wenig der Mieter tatsächlich verbraucht.

Deshalb kann es vorkommen, dass ein Mieter mit einer Betriebskostenpauschale mehr bezahlt, als dem Vermieter tatsächlich an Betriebskosten entstehen – oder weniger. Da jedoch keine Abgleichung mit den tatsächlich entstandenen Kosten erfolgt, können weder Mieter noch Vermieter eine Rück- bzw. eine Nachzahlung geltend machen.

Anders verhält es sich bei der Vorauszahlung, denn bei dieser Zahlungsform muss nach Jahresende stets eine Betriebskostenabrechnung vom Vermieter vorgelegt werden. Diese zeigt auf, wiev iel der Mieter über den Abrechnungszeitraum an Betriebskosten durch seinen Verbrauch verursacht hat, wie viel er durch die monatlichen Vorauszahlungen gezahlt hat und inwiefern sich die beiden Beträge decken.

Hat der Mieter exakt so viel an Kosten gezahlt, wie dem Vermieter entstanden sind, geschieht nichts. Für gewöhnlich existiert jedoch eine Differenz zwischen den beiden Beträgen.

Hat der Mieter innerhalb des Abrechnungsjahres weniger gezahlt, als er verbraucht hat, steht seinem Vermieter nach der Betriebskostenabrechnung eine Nachzahlung des fehlenden Betrags zu. Hat er umgekehrt zu viel bezahlt, muss der Vermieter ihm das Guthaben zurückzahlen. Für den nächsten Abrechnungszeitraum kann dann entsprechend der Betriebskostenabrechnung eine Anpassung des Vorauszahlungsbetrags erfolgen.

Soll heißen: Für das kommende Jahr zahlt der Mieter so viel als Vorauszahlung, wie er laut der letzten Betriebskostenabrechnung im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht hat.

Der Zweck einer Betriebskostenabrechnung ist somit, sicherzustellen, dass mit der Vorauszahlung der Betriebskosten letztendlich genau die Summe beglichen wird, die durch den Verbrauch entsteht – nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Was müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für eine Wohnung beachten?

Bei einer Betriebskostenpauschale erfolgt keine Betriebskostenabrechnung.
Bei einer Betriebskostenpauschale erfolgt keine Betriebskostenabrechnung.

Das deutsche Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch verankert. Die Regelung zur Betriebskostenabrechnung im BGB findet sich in den §§ 556 bis 556c.

Diese legen fest, für welche Zeiträume die Betriebskostenabrechnung gilt, bis wann die Betriebskostenabrechnung dem Mieter vorgelegt werden muss und nach welchem Abrechnungsmaßstab gerechnet wird.

Im Folgenden erläutern wir die gesetzlichen Vorgaben, die Vermieter bei der Aufstellung der Betriebskostenabrechnung einhalten müssen, und zeigen auf, worauf Mieter achten sollten, wenn sie ihre Betriebskostenabrechnung auf Richtigkeit überprüfen.

Wie ist der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung und welche Fristen gelten?

Die Betriebskostenabrechnung wird immer für einen Abrechnungszeitraum von genau zwölf Monaten aufgestellt. Dieser Zeitraum muss allerdings nicht deckungsgleich mit einem Kalenderjahr sein. Es ist deshalb auch zulässig, einen Abrechnungszeitraum zu vereinbaren, der z. B. vom 1. April bis zum 31. März dauert.

Der Abrechnungszeitraum für die Betriebskostenabrechnung kann weder verkürzt werden noch verlängert – auch nicht durch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag.

Ist der Abrechnungszeitraum verstrichen, hat der Vermieter genau ein Jahr lang Zeit, für diesen die Betriebskostenabrechnung vorzulegen. Soll also beispielsweise für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 31. März 2018 die Betriebskostenabrechnung aufgestellt werden, muss diese bis zum 31. März 2019 beim Mieter sein. Dabei ist unerheblich, ob das Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Betriebskostenabrechnung noch besteht.

Erhält der Mieter die Betriebskostenabrechnung erst nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist, muss er eine eventuelle Nachzahlung nicht mehr erbringen. Steht ihm dagegen laut Betriebskostenabrechnung eine Rückzahlung vom Vermieter zu, kann er diese nach wie vor geltend machen.

Betriebskostenabrechnung: Die Frist für die Rückzahlung des Guthabens

Betriebskostenabrechnung: Welche Frist gilt für die Rückzahlung?
Betriebskostenabrechnung: Welche Frist gilt für die Rückzahlung?

Hat der Mieter laut Betriebskostenabrechnung mehr bezahlt, als er während des Abrechnungszeitraums in Wahrheit verbraucht hat, steht ihm eine Rückzahlung des Guthabens durch den Vermieter zu.

Dies sollte üblicherweise umgehend geschehen, die beiden Parteien können aber auch im Mietvertrag festlegen, zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Guthaben an den Mieter zurückzuzahlen ist.

Verzögert sich die Rückzahlung durch den Vermieter, ist er ab dem 30. Tag, nachdem die Betriebskostenabrechnung beim Mieter eingegangen ist, im Zahlungsverzug. Der Mieter hat dann die Möglichkeit, eine Mahnung auszusprechen und auf die Zahlungsverpflichtung hinzuweisen.

Er kann seinem Vermieter eine angemessene Frist für die Zahlung der Rückerstattung setzen und androhen, die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen nach Fristablauf zurückzubehalten. Kommt der Vermieter dann immer noch nicht seiner Verpflichtung nach, bleibt dem Mieter nur die Möglichkeit, beim Amtsgericht Klage auf Auszahlung seines Guthabens zu erheben.

Dafür hat er drei Jahre Zeit, danach verjährt der Erstattungsanspruch auf das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde. Wenn der Mieter z. B. am 31. März 2017 die Betriebskostenabrechnung erhalten hat, beginnt die Verjährungsfrist von 3 Jahren am 1. Januar 2018 und endet am 31. Dezember 2020.

Bis wann muss bei der Betriebskostenabrechnung die Nachzahlung durch den Mieter erfolgen?

Hat der Mieter mit der Betriebskostenvorauszahlung weniger gezahlt, als dem Vermieter gemäß Betriebskostenabrechnung an tatsächlichen Kosten entstanden sind, ist der Mieter verpflichtet, den ausstehenden Betrag nachzuzahlen. Hat der Vermieter die Betriebskostenabrechnung allerdings zu spät vorgelegt, verliert er seinen Anspruch auf die Nachzahlung.

Bei der Nachzahlung der Betriebskostenabrechnung gelten für den Mieter die gleichen Fristen wie bei der Rückzahlung durch den Vermieter: Die Nachzahlung ist umgehend zu entrichten oder der Mieter gerät nach 30 Tagen in Zahlungsverzug. Der Vermieter hat dann die Möglichkeit, zu mahnen oder die Nachzahlungsansprüche einzuklagen. Auch hier gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die mit dem Ende des Jahres, in dem die Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde, beginnt.

Wenn die Betriebskostenabrechnung z. B. am 31. März 2017 beim Mieter eingeht und dieser die darin geforderte Betriebskostennachzahlung nicht zahlt, beginnt ab dem 1. Januar 2018 die Verjährungsfrist von 3 Jahren, innerhalb der der Vermieter seinen Anspruch einklagen kann. Die Frist endet für ihn demnach am 31. Dezember 2020.

Welche Angaben gehören in die Betriebskostenabrechnung?

Die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten müssen in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.
Die im Mietvertrag vereinbarten Betriebskosten müssen in der Betriebskostenabrechnung auftauchen.

Wurde im Mietvertrag einfach nur vereinbart, dass der Mieter die Zahlung der Betriebskosten übernimmt, ohne dass diese näher spezifiziert wurden, heißt das in der Regel, dass sämtliche umlagefähigen Betriebskosten auf der Betriebskostenabrechnung auftauchen können: Grundsteuer, Gebühren für Abwasser, Heizkosten etc.

Eine vollständige Auflistung aller umlagefähigen Betriebskosten ist der Betriebskostenverordnung zu entnehmen.

Es müssen demnach alle Kosten, über die abgerechnet werden soll, in der Betriebskostenabrechnung auftauchen. Zu jedem Posten sind folgende Angaben zu machen:

  • die Gesamtkosten, die durch die jeweilige Kostenart entstanden sind
  • die Anzahl der Abrechnungstage (in der Regel 365)
  • die Berechnung des Anteils, den der Mieter zahlen soll
  • der zugrundeliegende Verteilerschlüssel, nach dem dieser Anteil berechnet wurde

Von der Gesamtsumme der auf den Mieter umgelegten Kosten müssen die gezahlten Vorauszahlungen abgezogen werden. Diese Differenz ist in der Betriebskostenabrechnung anzugeben. Des Weiteren müssen die verwendeten Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung erläutert werden.

Die gesamte Betriebskostenabrechnung muss so aufgestellt sein, dass sie verständlich und ggf. nachrechenbar ist.

Was ist der Verteilerschlüssel in der Betriebskostenabrechnung?

Der Verteilerschlüssel legt fest, wie die Betriebskosten, die für das gesamte Mietshaus anfallen, in der Betriebskostenabrechnung auf die einzelnen Mieter verteilt werden.

Die sog. „kalten Betriebskosten“ werden entweder nach Wohnfläche abgerechnet oder nach Personenzahl. Dies gibt der Mietvertrag vor. Legt dieser keine Regelung zum Verteilerschlüssel fest, wird in der Regel immer nach Wohnfläche abgerechnet.

Sind sämtliche Wohnungen des Mietshauses mit Wasseruhren ausgestattet, kann die Abrechnung der Betriebskosten für Wasser und Abwasser auch verbrauchsabhängig erfolgen.

Die Heizkosten sind in der Betriebskostenabrechnung separat aufzuführen.
Die Heizkosten sind in der Betriebskostenabrechnung separat aufzuführen.

Neben den kalten Betriebskosten können auch die warmen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Diese beinhalten die Kosten für die Beheizung und die Versorgung mit Warmwasser.

Hier schreibt eine Verordnung vor, dass in der Betriebskostenabrechnung mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der warmen Betriebskosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Die übrigen 30 bis 50 Prozent werden nach Wohnfläche abgerechnet.

Der Vermieter legt den konkreten Maßstab für den Verteilerschlüssel einmalig fest.

Wird eine gemeinsame Heiz- und Betriebskostenabrechnung aufgestellt, sind die warmen Betriebskosten separat aufzuführen.

Beispiel: So kann die Betriebskostenabrechnung aussehen

Um zu veranschaulichen, wie eine Betriebskostenabrechnung aussehen kann und wie die Berechnung erfolgt, führen wir an dieser Stelle einige Beispiele auf. Bitte beachten Sie, dass hier fiktive Werte verwendet wurden.

Zunächst sollte die Betriebskostenabrechnung ein Anschreiben an den Mieter beinhalten. Eine Vorlage dafür können Sie hier kostenlos herunterladen. Bitte übernehmen Sie diese nicht unverändert.

Vorlage Abrechnungsanschreiben (.doc) Vorlage Abrechnungsanschreiben (.pdf)

Es folgt die eigentliche Betriebskostenabrechnung. Als erstes sollten die kalten Betriebskosten aufgelistet werden.

Dies kann z. B. folgendermaßen aussehen:

KostenartGesamtkosten in €Verteiler­schlüsselAbrechnungs­tageAnteil in €
Niederschlags­wasser600,00nach Wohnfläche36540,00
Müllbeseiti­gung1.200,00nach Personenzahl36560,00
1.800,00100,00
Anmerkung: Eine reale Betriebskostenabrechnung erhält in der Regel natürlich mehr Kostenpunkte. Zur Vereinfachung gibt unser Beispiel nur zwei an, um die Rechnung besser veranschaulichen zu können.

Nach diesem Beispiel muss der Mieter für die beiden aufgeführten Kostenpunkte für den Abrechnungszeitraum 100 Euro bezahlen.

Wie wurden diese berechnet? Bei unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Betriebskostenabrechnung unter folgenden Parametern aufgestellt wurde:

  • die Wohnfläche des Mieters, für den die Betriebskostenabrechnung gilt, beträgt 90 qm
  • die Gesamtfläche aller Wohnungen im Mietshaus beträgt 1350 qm
  • in der Wohnung, für die die Betriebskostenabrechnung gilt, leben 2 Personen
  • in allen Wohnungen des Mietshauses zusammen leben 40 Personen

Die obige Betriebskostenabrechnung wurde somit für eine Wohnung aufgestellt,

  • deren Wohnfläche 1/15 der Gesamtfläche des Mietshauses beträgt (90 / 1350 = 1/15) und
  • deren Bewohner 1/20 der Personenzahl des Mietshauses ausmachen (2 / 40 = 1/20).
Betriebskostenabrechnung: Der Verteilerschlüssel legt fest, wie abgerechnet wird.
Betriebskostenabrechnung: Der Verteilerschlüssel legt fest, wie abgerechnet wird.

Der Kostenpunkt „Niederschlagswasser“ wird in unserer Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche abgerechnet. Für das gesamte Mietshaus entstanden hier Betriebskosten von 600 Euro.

Da die entsprechenden Wohnung 1/15 der Gesamtfläche ausmacht, muss deren Mieter somit auch 1/15 der Gesamtkosten „Niederschlagswasser“ zahlen: 600 / 15 = 40.

Die Kosten für die Müllbeseitigung werden dagegen nach der Personenzahl im Haus abgerechnet.

Die obige Betriebskostenabrechnung gilt für 1/20 aller Bewohner im Haus und beträgt somit auch 1/20 der Gesamtkosten von 1.200 Euro: 1.200 / 20 = 60.

Die beiden Mieter, für deren Wohnung die Betriebskostenabrechnung aufgestellt wurde, müssen also 40 Euro für das Niederschlagswasser und 60 Euro für die Müllbeseitigung zahlen.

Nachdem geklärt wurde, wie viel die Mieter zahlen müssen, muss noch betrachtet werden, wie viel sie bereits mit ihrer Vorauszahlung gezahlt haben.

Dies kann folgendermaßen aussehen:

Summe Betriebskosten100 €
Summe Betriebskostenvorauszahlung120 €
- 20 €
Es ergibt sich ein Guthaben für den Mieter in Höhe von20 €

Nach dieser Betriebskostenabrechnung steht dem Mieter somit eine Rückzahlung von 20 Euro zu.

Kann ich Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung einlegen?

Wenn Ihnen Ihre Betriebskostenabrechnung zu hoch erscheint, ein falscher Verteilerschlüssel zur Berechnung verwendet wurde oder Sie sonst etwas an der Betriebskostenabrechnung zu beanstanden haben, können Sie Widerspruch einlegen.

Nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung haben Mieter bis zu vier Wochen Zeit, um die Betriebskostenabrechnung prüfen zu lassen, bevor sie eine Nachzahlung leisten müssen. Bei der Überprüfung kann Sie z. B. der Mieterverein oder ein Anwalt für Mietrecht unterstützen. Zudem können Sie vom Vermieter Einsicht in alle Abrechnungsunterlagen fordern.

Insgesamt bleiben nach Zugang der Betriebskostenabrechnung dem Mieter 12 Monate, um Einspruch gegen die Betriebskostenabrechnung zu erheben. Dies kann er selbst dann tun, wenn er die darin geforderte Nachzahlung bereits an den Vermieter überwiesen hat.

Dazu muss er seine Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung schriftlich dem Vermieter mitteilen und ihn um eine Stellungnahme bitten. Erfolgt auf das Schreiben keine Reaktion, sollte sich der Mieter mit einem Rechtsanwalt oder dem Mieterverein beraten, bevor weitere Schritte eingeleitet werden.
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Betriebskostenabrechnung: Hinweise für Mieter und Vermieter
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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

70 Gedanken über “Betriebskostenabrechnung: Hinweise für Mieter und Vermieter

  1. Alexander

    Hallo,

    unsere Hausverwaltung hat uns die Betriebsabrechnung 2022 zugesendet. Der Heizungsableser hat 2 Monate zu spät abgelesen (Februar) und diese Kosten würden uns zusätzlich in Rechnung gestellt und gehören in das Jahr 2023 rein. Wir haben das Reklamiert und es genauso erwähnt. Unsere Hausverwaltung verweist aber auf die Firma die dies abgelesen hat. Was tun?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

  2. Heike

    Diese Frage interessiert sicher viele:
    Wir haben ein Mietverhältnis zum 28.02.2022 beendet. Mit der Betriebskostenabrechnung wurden die Heizkosten für 2022 insgesamt ermittelt und unser Anteil auf die Monate Januar und Februar berechnet. Jetzt sind aber die Energiekosten nach unserem Auszug stark gestiegen, so dass wir eine erhebliche Nachzahlung (dreifache Vorauszahlung bei den Heizkosten) leisten sollen. Darf der Vermieter so abrechnen oder muss er die noch niedrigeren Energiekosten im Januar und Februar berücksichtigen? Welche Zahlungszeiträume für Energie auf seiner Seite darf er zugrunde legen?

  3. Martina B

    Meine Frage geht dahin, mein Vermieter hat mir während der Mietzeit (5 Jahre) keine Abrechnung zu kommen lassen. Habe auch nicht gemahnt oder etwas unternommen. Nach Beendigung des Mietverhältnisses wollte ich unbedingt eine Abrechnung. Diese bekam ich auch aber für die gesamten 5 Jahre. Ich habe ein Guthaben erhalten. Will aber jetzt eine Prüfung der Unterlagen und der Vermieter hat dies mir auch zu gesagt. Habe ich ein recht auf eine rückwirkende jährliche Abrechnung ?

  4. alexia

    mir wurde vor 4 wochen die betriebskostenabrechnung für 2021 zugestellt wurde auch bezahlt . Es kam vor einigen Tagen ein Schreiben das angeblich ein widerspruch eingegangen ist es ist so das jeder widerspruch einfach Ignoriert oder auch abgelehnt wird. Ich habe mit meinen Nachbarn gesprochen keiner hat einen Termin für eien erneute Ablesung erhalten nur ich was soll ich jetzt tun?

  5. Nathalie M

    Hallo zusammen,

    Meine NK Abrechnung besteht aus Heizkosten, Zeitraum 10.06.2020 – 30.06.2021. Wasser, Abwasser, Müll, Grundsteuer und Versicherungen würden für den Zeitraum 01.01.2021. – 31.12.2021 abgerechnet. Die Abschlagszahlungen die mir angerechnet wurden sind vom 01.01.2021 – 31.12.2021. Müssten hier nicht auch noch einTeil der Abschlagszahlungen von 01.06. 2020 – 31.12.2020 mit angerechnet werden? Ergänzend hierzu ist dies meine erste NK Abrechnung seit 11 Jahren, vorher hat mir der Vermieter nur einmal nach meinem Einzug eine NK Abrechnung erstellt und dann nie wieder. Dadurch das die Abschlagszahlung erst ab dem 01.01.2021 mit einfließen habe ich eine Hohe Rückforderung, ist das rechtens?

    Gruß Nathalie

  6. Dragana

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir waren 11 tage am Ende Februar ohne Heizung und warmes Wasser, wegen Dachkamin schaden, nach dem starken Wind am 17.02.2022. Unserer Wohnungsvermieter hat nicht dazu gemacht dass wir bekommen normale Bedienungen und ziemlich warme Wohnung. Warren das seine Verpflichtungen mit Hausverwaltung zu telefonieren usw? Und haben wir jetzt recht für diese 11 Tage Miete Reduzierung zu anfragen?

    Vielen Dank und liebe Grüße

  7. Mario K

    Mario
    23.01.2022

    Hallo,
    welche Form muss bei einer Betriebskostenabrechnung seitens des Vermieters gewahrt werden?
    Muss der Vermieter diese unterschreiben?
    Wir bekamen einen unübersichtlich-mit der hand geschriebenes Blatt mit einer Nachforderung.
    Allerdings ohne die Unterschrift des Vermieters…

  8. Annegret H

    Muss ich im Jahr 2022 kosten für die Tv Kabel noch zahlen, wenn ich diese bisher nie nutzte?
    Ich hab gehört , das sich da etwas ändern soll, entweder 2022 oder 2023, liegen Informationen vor ?!
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. mietrecht.com

      Hallo Annegret H,

      handelt es sich bei dem Anschluss um einen Sammelvertrag, den der Vermieter abgeschlossen hat, sind diese Kosten ab 2024 nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung auf Mieter umlegbar.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Tschierske

    Ich habe meine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2020 erhalten. Nun stelle ich fest, dass bei der Heizung die Werte von 2019 berechnet wurden. Ist dieses rechtens?

    Gruss

  10. Miroslaw

    Guten Tag ich habe Problem mit letzte rechnung. Letzte Jahr habe ich im meinen Wonhung nur erste 4 Monaten gewohnt. Also seit 01.01.2019 bis 30.04.2019. Auf rechnung ist alles was war durch ganzes Jahr . Warum soll ich zahlen fur sache die am Sommer oder Herbst sind. Bitte antworten Się mir ob das ist im Ordnung.

  11. Siegfried M

    Hallo,
    Meine Tochter hat für ihre ein Zimmer Wohnung die Betriebskostenabrechnung für 2019 bekommen. Neben den Abschlagszahlungen von 874,-Euro soll Sie noch 1000,10 Euro nachzahlen. Dies ist verursacht durch einen zu hohen Wasserverbrauch. Woher der Verbrauch kommt ist nicht geklärt. Muss der Vermieter hier nicht erstmal die wasser uhr überprüfen,bzw. Die Ursache des erhöhten verbrauches finden? Im Sommer 2020 bemerkte Sie eine undichte toilettenspülung, was sie dann auch gemeldet hat und behoben wurde. Es ist ja möglich, dass dies bereits im Vorjahr leicht undicht war und den Verbrauch verursacht hat. Da dies ja ein Schaden ist für den der Vermieter zuständig ist, muss er dann nicht auch für den überhöhten Wasserverbrauch aufkommen? Bzw. Die wasser uhr überprüfen lassen.

  12. Rothe

    Hallo ich bin 2017 in eine Wohnung eingezogen und habe dann ab 2018 keine nebenkosten bezahlt, jetzt will der Vermieter mir eine Nebenkostenabrechnung erstellen und möchte von 2018 die Nebekosten von mir erhalten, ist dies Rechtens?

  13. Maik

    Hallo,

    wir haben eine 95qm Wohnung und wohnen in einem 3 Parteien Haushalt. Die Heiz – und Wasserkosten werden durch die 3 Parteien geteilt. Nun haben wir unsere Nebenkostenabrechnung erhalten und sollen für 2019
    670€ nachzahlen. Angeblich haben wir für 1200€ geheizt. Ist es noch rechtens das Wasser und Heizkosten durch die Parteien geteilt werden oder muss jeder Partei einzeln gezählt werden mit Wasseruhr und Heizung ablesen ?

    Mit freundlichen Grüßen

  14. Alin

    Hallo,
    Ich hab die Nebenkosten pauschal bezahlt für einen Wohnung ungefähr 55qm seit 2 Jahren ich habe keine Abrechnung bekommen von dem Vermieter. Die haben mir gesagt ich soll nicht bekommen weil ich zahle pauschal. Jemand hat mir gesagt dass ist mein Recht zu haben jährlich einen Abrechnung. Es gibt ein Gesetz über diese Thema?
    Auf meiner Mietvertrag steht nicht wieviel qm hat der Wohnung, hat nur gesagt ungefähr 55qm. Die müssten schreiben auf dem Vertrag normal, oder?
    Wenn hast du Kaution Versicherung der Vermieter muss akzeptieren oder er darf absagen? Und muss du nur Überweisung oder bar zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Alin

    1. Anna

      Der Vermieter 8nicht verpflichtet eine Kautionsversicherung zu akzeptieren. Die Kaution darf jedoch sowohl bar als auch als Überweisung getätigt werden. Bei einer Barzahlung würde ich jedoch auf einer Quittung bestehen. In dem Mietvertrag muss die Größe der Wohnung notiert werden. Sollten sie im Vertrag eine pauschalmiete unterschrieben haben, dann ist der Vermieter nicht verpflichtet eine Nebenkostenabrechnung zu erstellen

  15. Bernd E

    Guten Tag ,
    in meiner Betriebskostenabrechnung erscheint als Nebenkosten der Posten „ Allgemeinstrom “ mit einer Summe für gesamt und nach Verteilerschlüssel mein Anteil. Keine weiteren Ausführungen für welche Verbraucher ( Lampen o.ä. ) dies alles im einzelnen ist. Nun habe ich festgestellt, dass hier die Gesamtsumme 10- fach überhöht ist, also 513,62 € statt 51,360 €. Diesem habe ich widersprochen. Nun geht es darum, dass ich jetzt festgestellt habe, dies wurde auch in den vergangenen Jahren so gemacht.Die Immobilienverwaltung teilte mir mit, dass mein Anspruch für 2018 verjährt sei , Widerspruchsfrist 1 Jahr. Soweit es die Widerspruchsfrist betrifft richtig. Ich bin aber der Meinung es liegt hier eine falsche Rechnung vor, für die längere Verjährungsfristen gelten, schließlich haben sie ja den Fehler gemacht und sich unrechtmäßig bereichert. Um hier nicht Vorsatz oder Betrug zu unterstellen meine ich aber, dass sie es haben merken müssen wenn sie in Summe mehr Betriebskosten einnehmen als sie verausgabt haben, es wurde ja bei allen Mietern so gemacht, immerhin ergab dies eine erhebliche Mehreinnahme von allen Mietern insgesamt. Kann ich noch die Rückzahlung z.B. für 2018 fordern ?

  16. Wilfried K

    Hallo zusammen, wir haben hier in Oberbayern eine Wohnung von 97 qm. Wir sind zwei Personen, wohnen hier seit 2007. Unsere Gesamtkosten- Abrechnung für 2019 beträgt: 3.846.–€, in 2018 waren es: 3.279.–€ in 2017 waren es : 2.988.–€… also jedes Jahr eine unglaubliche Steigerung. Wir sind ein 10 Parteien-Haus und alle Mieter haben in 2019 eine unglaubliche Steigerung… was kann ich tun, wer hat einen guten Rat… zur Info: habe den Vermieter diesbezüglich angeschrieben, die Antwort: dann müssen sie besser Haushalten und weniger Heizen, ja da kann ich auch nichts ändern. Neue Isolierfenster/ Doppelglasfenster wurden vor 5 Jahren eingebaut. Außenfront wurde nichts gemacht. Wir, meine Frau und ich freuen uns auf eine Antwort, schon jetzt und hier herzlichen Dank…

    1. Sebastian S.

      besser Haushalten

  17. Rene

    Hallo ich habe eine 63 Quadratmeter Wohnung mit Fußbodenheizung.
    Einzug war der 01.02.2019 mitte März 2020 habe ich eine Abrechnung in höhe von 860€ bekommen was ich sehr überzogen finde. Viele Mieter im Haus waren der selben Meinung deshalb wurde sie noch einmal komplett geprüft jetzt kam die neue und liegt auch bei 865€. In der Abrechnung wird ab dem 01.02 – 01.04 ein Teil aufgeführt und dann vom 01.04 -31.03 ein weiterer.
    Ist die Abrechnung bezüglich der Frist rechtens? Ich möchte diese Prüfen lassen und die Zahlung bis zur Klärung nicht tätigen darf ich das?
    Fällig ist der Betrag am 18.07.2020

  18. Ralph S

    Da es in unserem Haus immer mehr leerstehende Wohnungen gibt legt der Vermieter offenbar die Betriebskosten auf die verbliebenen Mieter um.
    Deshalb die Frage ob das rechtlich zulässig ist?

    1. mietrecht.com

      Hallo Ralph S,

      die Betriebskosten für einen Leerstand sind in der Regel vom Vermieter zu tragen und dürfen nicht umgelegt werden. Der Leerstand muss jedoch in der Abrechnung der Betriebskosten aufgeführt werden, um eine anteilige Berechnung zu ermöglichen. Lassen Sie die Abrechnung am besten von einem Mieterverein überprüfen. Dort können Sie sich diesbezüglich auch rechtlich beraten lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  19. Dieter B

    Hallo
    Meine Abrechnung von 2017 /2018 wurde uns am 10.06.2020 per Post eingeworfen. Die Abrechnung von der Fa Minol wurde am 24.07.2019 erstellt. Die Betriebskosten Abrechnung am 10.12.2019 erstellt. Meine Frage müssen wir dennoch diese Nachzahlung tätigen trotz des Zugangs der Abrechnung am 10.06.2020??? Vielen Dank im Voraus.

    1. mietrecht.com

      Hallo Dieter B,

      in der Regel muss die Betriebskostenabrechnung binnen 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellt und eingegangen sein. Forderungen, die nach diesem Termin eingehen, sind üblicherweise nicht geltend zu machen. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich an einen Mieterverein oder einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. Kathrin M.

      Hallo wenn per Personenzahl abgerechnet wird und man eine 5 köpfige Familie (bestehend aus 2 Erw., 1 8 J., 1 3 J. & Einem 1½ J. Kind) ist, dürfen dann alle als volle Personen abgerechnet werden? Wir haben nämlich eine Nachzahlung von über 900 €. Und unsere NK wurden nie richtig angepasst, weshalb wir jedes Jahr höhere Nachzahlungen haben. 😨😣

  20. Regine H

    Mein Sohn und sein WG Partner sind im Juni 2019 ausgezogen und haben den Vermieter mehrfach auf die ausstehende Kaution von 1500€ hi gewiesen; nun endlich (20.02.20) haben sie ein Schreiben bekommen mit dem Hinweis, dass von der Kaution die Nebenkosten Abrechnung von 2018 (200€ für 3 1/2 Monate) und die ( detailliert aufgeführte) Nebenkosten Abrechnung 2019 mit 170€ ( für 6 Monate)abgezogen wurde. Auffällig war bei der Abrechnung die Gebäudeversicherung für 6 Monate, 68qm, 239€

  21. Jürgen

    Guten Tag,

    wenn man als Mieter die Kehrwoche (Reinigung der Treppe + Gehweg) + Winterdienst übernimmt, sollte man dazu Hausmeisterservice (nur für die Mülltonnen) für 60c pro m² (also der höchste Preis) als Nebenkosten zahlen?
    Darf der Vermieter unterschiedliche Nebenkostenabrechnungen erstellen (Kosten für eine Wohnung berechnet, die nicht für eine andere Wohnung berechnet ist, auch wenn die Nutzung gleich ist)?

    Danke im Voraus!

  22. Gudrun P

    Wir haben für die Wohnung meiner Schwiegermutter heute am 7.12. 2019 eine Betriebskostenabrechnung bekommen, zum 31.5.2018 ist die Wohnung gekündigt, wegen des Todes meiner Schwiegermutter.
    Müssen wir die Nachzahlung begleichen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Gudrun P,

      sofern die Rechnung für den Zeitraum, in dem die Wohnung noch genutzt wurde, erstellt ist und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums eingetroffen ist, sollte sie in der Regel zulässig sein. In diesem Fall ist die Nachzahlung für den Nutzungszeitraum üblicherweise zu leisten. Lassen Sie die Abrechnung von einem Mieterverein prüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  23. Monika b.

    Ist en fen Betriebskosten auch die Heizkosten dabei

    1. mietrecht.com

      Hallo Monika b.,

      in den Betriebskosten können auch die Heizkosten enthalten sein. Je nachdem, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart ist, können diese Kosten aufgeführt oder durch einen pauschalen Betrag beglichen werden. Sind sie enthalten, müssen sie in der Abrechnung aufgeführt sein.

      Ihr Team von mietrecht.com

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