Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

Bei der Kündigung einer Wohnung gibt es einiges zu beachten

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.
Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.

Möchte ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen, gibt es eine Menge Dinge zu erledigen. Es gilt, den Umzug zu organisieren, die Nachsendung der Post muss geregelt werden, evtl. fallen Renovierungsarbeiten in der alten oder der neuen Wohnung an etc.

Bevor der Mieter sich jedoch um den Auszug kümmern kann, muss stets der erste Schritt getan werden: Er muss seinen Mietvertrag kündigen. Dabei kommen schnell Fragen auf: Wie muss das Kündigungsschreiben für die Wohnung aussehen? Wie lange ist die Kündigungsfrist vom Mietvertrag?

Dieser Ratgeber verrät, was Sie als Mieter beachten müssen, damit Ihre Kündigung vom Mietvertrag wirksam wird, und wie die Mietkündigung durch den Vermieter funktioniert. Lesen Sie hier alles rund um die Kündigung vom Mietvertrag und laden Sie sich eine Vorlage für die Kündigung vom Mietvertrag kostenlos herunter.

Das Wichtigste zur Kündigung vom Mietvertrag

Was ist bei den Kündigungsfristen für einen Mietvertrag zu beachten?

Die gesetzliche Frist für die ordentliche Kündigung vom Mietvertrag unterscheidet sich für Mieter und Vermieter. Welche Fristen wichtig sind, erfahren Sie hier.

In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen?

Eine Kündigung vom Mietvertrag ist nur gültig, wenn sie schriftlich auf Papier und mit gültiger Unterschrift eingereicht wird. Wie ein Schreiben aussehen kann, zeigt unser Muster hier.

Ist eine außerordentliche Kündigung beim Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter können eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag vorlegen, wenn bestimmte Gründe es nicht zumutbar machen, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch eine fristlose Kündigung kann möglich sein.

Die wichtigsten Themen rund um die Kündigung vom Mietvertag

Eigenbedarfskündigung Fristlose Kündigung vom Mietvertrag Kündigungsfrist beim Verkauf Kündigungsschutz bei Wohnungskauf Kündigungsschutz bei Eigenbedarf Kündigungsverzicht im Mietvertrag Mietaufhebungsvertrag Unwirksamkeit der Kündigung

Die ordentliche Kündigung durch den Mieter: Kündigungsfrist und Kündigungsschreiben

Möchte ein Mieter seine Wohnung kündigen, geschieht das in der Regel in Form einer ordentlichen Kündigung. Dies bedeutet, dass er nicht von heute auf morgen ausziehen kann, sondern eine Kündigungsfrist einhalten muss.

Das Mietrecht zur Kündigung vom Mietvertrag ist in den §§ 568 bis 576b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der § 573c befasst sich hierbei mit den gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverträge:

Die Kündigung [durch den Mieter] ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.
Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.

Konkret heißt das: Für Mieter besteht für die Kündigung vom unbefristeten Mietvertrag eine Frist von 3 Monaten. Diese muss nicht zwingend vor Beginn des ersten Monats eingereicht werden, spätestens jedoch an dessen drittem Werktag.

Wenn Sie beispielsweise zum 3. April Ihre Kündigung vom Mietvertrag einreichen, können Sie das Mietverhältnis zum 30. Juni beenden, da hier nach Auffassung des Gesetzgebers noch die Kündigungsfrist von drei Monaten (April, Mai, Juni) erfüllt ist.

Kündigen Sie jedoch einen Tag später, am vierten Werktag des Monats, können Sie erst zum 31. Juli kündigen, da der April nicht mehr als voller Monat auf die Kündigungsfrist angerechnet werden kann.

Entscheidend ist hierbei das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet, nicht der Poststempel. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich beim Vermieter eingeht, empfiehlt es sich daher, sie entweder per Einschreiben zu versenden oder sie selbst in dessen Briefkasten zu werfen – am besten im Beisein von Zeugen.

Hinweis: Die gesetzlich festgelegte Frist für die Kündigung vom Mietvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Mietvertrag festlegt, dass der Mieter auch in einem kürzeren Zeitraum kündigen darf. Eine längere Kündigungsfrist darf aus Gründen des Mieterschutzes jedoch nicht im Vertrag vorgeschrieben werden.

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets in schriftlicher Form und auf Papier erfolgen. Das Kündigungsschreiben für den Mietvertrag darf also weder per Fax noch per E-Mail verschickt werden. Auch eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Zudem ist eine Unterschrift des Hauptmieters bei der Kündigung vom Mietvertrag zwingend erforderlich.

Möchten Sie Ihren Mietvertrag kündigen, kann eine Vorlage Ihnen helfen, das Kündigungsschreiben zu formulieren. Grundsätzlich kann es aber formlos erfolgen und muss lediglich die Absicht der Kündigung vom Mietvertrag unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Bestimmte Gründe, warum Sie das Mietverhältnis beenden möchten, müssen Sie als Mieter nicht angeben. Vergessen Sie aber nicht Ihre Unterschrift.

Kündigung vom Mietvertrag: Vorlage kostenlos zum Download

Bei der Kündigung vom Mietvertrag kann unser Musterbrief Ihnen helfen, das Schreiben aufzusetzen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese also nicht unverändert.

Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.doc) Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.pdf)

Vermieter müssen bei der ordentlichen Kündigung mehr beachten

Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.
Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.

In Deutschland existiert ein soziales Mietrecht, das bei Wohnraummietverhältnissen vor allem Vorteile für die Mieter bringt und nicht für die Vermieter. Das macht sich auch bei der Kündigung vom Mietvertrag bemerkbar, da sich diese für Vermieter deutlich komplizierter gestaltet.

So kann eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur erfolgen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der unbefristeten Mietvereinbarung hat. Die Gründe dafür muss er dem Mieter im Kündigungsschreiben mitteilen.

Das Mietrecht legt drei Situationen fest, in denen die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter gerechtfertigt ist:

  • Der Mieter hat sich einer nicht unerheblichen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schuldig gemacht.
  • Der Vermieter möchte für die Wohnung Eigenbedarf für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts anmelden. (Eigenbedarfskündigung)
  • Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben sich erhebliche Nachteile für den Vermieter, weil dieses eine angemessen wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert. (Verwertungskündigung)
Eine Verwertungskündigung kann z. B. erfolgen, wenn der Eigentümer ein sanierungsbedürftiges Gebäude abreißen und an seiner Stelle einen Neubau errichten möchte. Die Absicht einer Mieterhöhung ist dagegen kein zulässiger Grund für eine Verwertungskündigung.

Ein weiterer Punkt, der sich bei der Kündigung vom Mietvertrag für Vermieter anders verhält als für Mieter, ist die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach der Dauer der bestehenden Mietvereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigung:

Dauer des MietverhältnissesKündigungsfrist für den Vermieter
weniger als 5 Jahre3 Monate
zwischen 5 und 8 Jahren6 Monate
länger als 8 Jahre9 Monate

Auch hier gilt, dass der Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist als die gesetzliche festlegen darf. Erfolgt die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter, darf diese jedoch allenfalls länger sein als die gesetzliche Kündigungsfrist, niemals kürzer.

Können Mieter einer Kündigung vom Mietvertrag widersprechen?

Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.
Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.

Des Weiteren sieht das soziale Mietrecht vor, dass ein Vermieter verpflichtet ist, den Mieter bei der Kündigung vom Mietvertrag auf dessen Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen. Dieser Hinweis muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Mieter dieses Recht auch innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist wahrnehmen kann.

Der Widerspruch gegen eine Mietkündigung durch den Vermieter ist zulässig, wenn der Auszug aus der Wohnung eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellt. Dies kann z. B. in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Der Mieter ist nicht in der Lage, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.
  • Eine Mieterin befindet sich in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft.
  • Der Umzug bedeutet einen Schulwechsel für ein Kind, das kurz vor dem Abschluss steht.
  • Der Mieter ist schwer erkrankt oder invalid.
  • Der Mieter ist sehr alt und mit der Wohnung bzw. der Wohngegend tief verwurzelt.
Erkennt das Gericht einen Härtegrund an, darf der Mieter so lange in der Mietwohnung bleiben, bis der Grund wegfällt. Dann kann der Vermieter erneut eine Kündigung vom Mietvertrag aussprechen, sofern seine Kündigungsgründe zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses schriftlich vorliegen. Er kann zudem verlangen, dass der Mieter gleich die Gründe für den Widerspruch angibt. Wurde der Mieter nicht rechtzeitig vom Vermieter über sein Widerspruchsrecht informiert, darf er der Kündigung vom Mietvertrag auch später noch widersprechen.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter haben das Recht, eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag einzureichen, bei der das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beendet werden kann. Die Voraussetzung dafür ist das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen es dem kündigenden Vertragspartner nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der beiden Mietparteien die Rechte der anderen in erheblichem Maße verletzt. Einige Beispiele:

  • Der Mieter ist mit der Zahlung der Miete für zwei oder mehr aufeinander folgende Termine in Verzug.
  • Der Mieter hat die Wohnung unbefugt einem Dritten zum Gebrauch überlassen.
  • Der Mieter hat die Wohnung mutwillig oder fahrlässig beträchtlich beschädigt.
  • Der Vermieter hat dem Mieter die Wohnung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
Ist die außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag berechtigt, haben Mieter kein Recht auf Widerspruch.

Kann ein Zeitmietvertrag außerordentlich gekündigt werden?

Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.
Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf unbefristete Mietverträge.

Es kommt jedoch auch vor, dass eine Mietvereinbarung für einen befristeten Zeitraum getroffen wird: ein sog. Zeitmietvertrag.

Ein solcher kann in der Regel weder vom Mieter noch vom Vermieter ordentlich gekündigt werden. Endet der Vertrag, kann der Vermieter den Auszug aus der Mietwohnung verlangen, sofern der Grund für die Befristung zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Mieter haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Kündigungsschutz.

Es besteht allerdings die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung vom befristeten Mietvertrag. Die Gründe, aus denen diese Kündigung erfolgen kann, sind die gleichen wie bei unbefristeten Mietverträgen. Allerdings darf die außerordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrags in der Regel nicht fristlos geschehen, sondern muss die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigen. Nur wenn wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z. B. eine Bedrohung der Gesundheit bei giftigen Dämpfen in der Wohnung, kann möglicherweise auch eine fristlose außerordentliche Kündigung erfolgen. Darüber hat im Streitfall ein Gericht zu entscheiden.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

177 Gedanken zu “Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

  1. Lena

    Ich habe eine Frage:
    Ich mache ein Praktikum für 6 Monate. Mein Vermieter hat in den Mietvertrag eine Klausel eingefügt, dass ich erst nach 1 Jahr ordentlich kündigen kann (sprich dass ich ein Jahr die Wohnung mieten muss). Wenn ich nach dem Praktikum nicht übernommen werde und in einer anderen Stadt einen Job finde, wäre das ein Härtefall um die Mietdauer von einem Jahr zu umgehen?
    Danne und Viele Grüße

  2. Debbie

    Hallo Zusammen,

    ich hab folgende Frage:

    ich habe einen befristeten Mietvertrag bis 30.11.2021 und ziehe schon vorzeitig (15.09.2021) aus. Mit dem Vermieter ist abgesprochen, dass ich einen Nachmieter suche. Jetzt gibt es eine Nachmieterin und der Vermieter hat ihren Mietvertrag bis zum 31.10.2021 befristet.

    Muss ich für November noch eine Nachmieterin suchen oder die Miete bezahlen?

    Mit freundlichen Grüße

  3. Finn

    Hallo zusammen,

    Ich habe in Absprache mit meinem Vermieter einen Nachmieter gefunden um so die 3 Monate Kündigungsfrist zu umgehen. Als Nachweis dient aber nur ein normales Kündigungsschreiben mit dem früheren Datum, welches vom Vermieter unterschrieben wurde. Gilt das als Aufhebungsvertrag? Oder gilt trotzdem die Kündigungsfrist von 3 Monaten?

    Es geht mir dabei darum ob ich den Vermieter im Zweifelsfall auch verklagen kann sofern doch noch Restansprüche bestehen oder ich meine Kaution nicht wieder bekomme. Wenn ich aber gar nicht im Recht bin wäre ich darauf angewiesen das der Vermieter sein Wort hält.

  4. Suse B

    Ich habe Feuchtigkeit in der Wohnung (Wände und Böden).
    Der Vermieter „saniert“ nur oberflöchlich. Nassrr Outz ab, frischen drauf.Farbe drüber.
    Vor einen halbem Jahr wurde der Abstellraum gemacht, jetzt waren die Zierleisten erneut verschimmelt.
    In der Küche wurde das Rohr in der Wand geflickt. Unter dem Küchenboden (PVC) ist der Estrich nass. ( Festgestellt, weil Küchenzeile ausgebaut wurde). Jetzt steht die Küche wieder, der PVC kann nicht hochgehoben werden. Ein Bautrockner läuft. Bezweifle, dass der Estrich so trocknet.
    Möchte gerne früher aus dem Vertrag.

  5. Maja

    Hallo,

    in unserer Wohnung haben wir im Badezimmer einen Wasserfleck, der stetig wächst und auch gut feucht ist. Darauf bildet sich Schimmel und es riecht mittlerweile auch modrig im Bad. Unserer Vermieterin haben wir vor knapp 1 Monat Bescheid gegeben und noch ist nichts passiert. Wir haben eine Mindestmietlaufzeit von 2 Jahren, die im Dezember 2021 endet. Wir haben beide eine Vorgeschichte mit Atemwegserkrankungen und möchten nun gerne früher aus der Wohnung raus. Ist das möglich?

  6. Claudia

    Hallo,
    meinem Vater wird nach 50 Jahren die Wohnung gekündigt, er selber ist 76 Jahre, ist es richtig, dass es hier eine 12 monatige Kündigungsfrist gibt bzw. kann man dies evtl. noch länger hinaus zögern, damit er in diesem hohen Alter (er ist auch gesundheitlich angeschlagen) nicht mehr umziehen muss?

    Gruß Claudia

    1. mietrecht.com

      Hallo Claudia,

      wenn Mietern gekündigt wird, richtet sich die Kündigungsfrist nach der Mietdauer. Liegt diese über 8 Jahre, ist eine Frist von neun Monaten vorgeschrieben. Sind längere Fristen im Mietvertrag vereinbart, gelten diese. Eine zwölfmonatige Frist kommt üblicherweise nur dann zum Tragen, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt und der Vermieter dieses auch selbst bewohnt.
      Lassen Sie die Kündigung am besten beim Mieterverein prüfen und feststellen, ob eine Härtefallregelung greifen kann.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Michelle A

    Hallo,

    ich bin Studentin und möchte mein Zimmer kündigen. Im Mietvertrag steht folgender Satz:
    Die Vertragsparteien verzichten beiderseits für die ersten 3 1/2 Jahre des Mietverhältnisses auf das ordentliche Kündigungsrecht, so dass das Mietiverhältnis stattdessen nur nach einer Mindeslaufzeit von 6 vollen Kalendermonaten mit eine Frist von drei Monaten zum Ende der Monate März und September gekündigt werden kann.

    Ich bin am 01.10.2021 eingezogen und möchte jetzt zum 31.07 2022 kündigen. Ist das möglich?

    Gruß
    Michelle

  8. Zora

    Hallo,
    der Vermieter hat fristlos gekündigt, ich auch.
    Auf Grund von Streitigkeiten in der Hausgemeinschaft.
    Nun verweigert mir der Vermieter einen Einzeiler aus dem lediglich die Kündigung hervor gehen soll.
    Auf der Kündigung wird einzig die Sichtweise der Gegenpartei dargestellt.
    Allein schon aus Datenschutz Gründen brauche ich eine einfache Kündigungsbestätigung.
    Wie kann ich diese bekommen?
    Art. 1. Grundgesetz???

    Liebe Grüße
    Zora

  9. Cem

    Liebes Team,

    meine Partnerin und ich wollten 01.04.21 in unsere erste gemeinsame Wohnung ziehen. Den Mietvertrag hatten wir zwei Wochen vorher, nach einmaliger Besichtigung der Wohnung unterschrieben. Während der Wohnungsübergabe wurde uns von der Vermieterin mitgeteilt, dass es Schaben in der Wohnung gibt. Überrumpelt von der Situation sagten wir dennoch zu, da Sie ergänzte, dass sich ein Kammerjäger bereits der Sache angenommen hatte. Dennoch stellten wir über die Osterfeiertage mit Besorgnis fest, dass es noch immer Schaben gab. Nach einer hitzigen und schlaflosen Nacht wollen wir nun aus dem Mietvertrag aussteigen. Die Situation ist nicht zumutbar, da der Zustand der Wohnung vor Mietvertragsunterzeichnung nicht bekannt war und ich früher unter chronischem Asthma litt. Wie ist der Rechtsstand in einer solchen Sache? Bitte um Hilfe! Vielen Dank!

  10. Marcel S

    Hallo zusammen,

    ich habe eine Frage, auf die ich online bis dato keine Antwort finden konnte.

    Welche Kündigung ist „höherwertig“?

    Bps. Der Vermieter kündigt mir zum 01.09.2021
    Ich würde aber schon zum 01.08.2021 selber kündigen, habe aber bereits die Kündigung vom Vermieter erhalten

    Welche Kündigung gilt hier?

    1. mietrecht.com

      Hallo Marcel S,

      in der Regel gilt die Kündigung, die zuerst ausgesprochen bzw. eingegangen ist, sofern diese wirksam ist. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden, wenn diese Problem konkret vorliegen sollte.

      Ihr Team von mietrecht.com

  11. Horst H. H.

    Hallo, mein Mieter ist verstorben. Ein Sohn dessen und ein weiterer Bewohner leben in der Wohnung.
    Ist mit dem Tod des vertraglichen Mieters der Mietvertrag aufgehoben? Außerdem befindet sich die Wohnung in einem Messi-Zustand und hat 7 eingerichtete Schlafplätze. Fremdbesuche weisen eine hohe Frequenz auf.

  12. Jana B

    Hallo, ich bräuchte mal euren Rat / eure Unterstützung.
    Ich habe meine Wohnung letztes Jahr Ende November / Anfang Dezember gekündigt zu Ende März diesen Jahres. Hab vor ca. 2 Jahren einen Mietvertrag von mind. 4 Jahren gemacht, mit der Abmachung, wenn ich vor diesen 4 Jahren ausziehe, dass ich einen Nachmieter suche. So, jetzt sind Besichtigungen gelaufen, aber es war kein passender für meinen Vermieter dabei. Meine Frage ist, ob ich jetzt verpflichtet bin, noch nach meinem Auszug, die Miete weiterzuzahlen, wenn ich jetzt keinen Nachmieter gefunden habe, trotz diverser Anzeigen?

    Bitte gibt mir Rat, was ich jetzt am Besten machen , wie ich mich verhalten kann.
    Danke euch

  13. Anni

    Hallo liebes Team von Mietrecht.com,
    meine Eltern haben in dem Haus in dem ich lebe die Einliegerwohnung (1.5 ZKB im Keller, räumlich getrennt durch eine mit Platten und Dämmmaterial verschlossene Tür) seit mittlerweile 9 Monaten vermietet. Damals schon war der Mieter finanziell nicht in der Lage die Kaution zu zahlen – diese hat er mittlerweile über Raten zusammen mit der Miete abgezahlt. Die Mietzahlungen werden leider häufiger verspätet als pünktlich gezahlt oder sogar für einen Monat ausgesetzt und im Folgemonat nachgezahlt. Gezahlt wurden sie bisher aber immer, nur eben verspätet und oft nach mündlicher Aufforderung. Durch seine finanzielle Auskunft (aktuelle Gehaltsabrechnung) beim Abschluss des Mietvertrages sollte er auf finanzieller Ebene eigentlich sehr gut dastehen – sofern ihm nicht gekündigt wurde oder er bzgl. seines Jobs gelogen hatte.
    Um die Anmeldung von Strom und Gas hat er sich, trotz Versicherung das „demnächst“ zu tun, nie gekümmert. Hierdurch wurden meine Eltern durch den Grundversorger finanziell in die Verantwortung gezogen, da sie den neuen Mieter durch die Annahme, er würde dies selbst „demnächst“ tun, nicht angemeldet haben.
    Durch die Betriebskostenabrechnungen und das Vorstrecken der Strom- und Gasversorgung meiner Eltern ist mittlerweile ein vierstelliger Betrag fällig. Diesen wird er vermutlich wieder über Raten abzahlen müssen, die wohl wie bisher nicht pünktlich bezahlt werden – Basis der Aussage aber nur auf bisherigen Erfahrungswerten.
    Gibt es auf der bisherigen Basis des vergangenen Geschehens eine Möglichkeit, das Mietverhältnis zu kündigen?

    Desweiteren streitet sich der Mieter häufig mit seiner Freundin – leider durch einen ungewöhnlichen Schlafrhythmus – mitten in der Nacht. Oft zwischen 2 und 5 Uhr. Lautes Diskutieren wäre für mich im Rahmen des zumutbaren, anschreien und Türen knallen allerdings nicht. Gäbe es hier eine Möglichkeit, das über meine Eltern/Vermieter zu adressieren. Persönlichem Kontakt mit mir geht der Mieter aus dem Weg..
    Und welche Möglichkeiten hätten meine Eltern hier?

    Inwieweit spielt die Tatsache einer Einliegerwohnung eine Rolle? Gibt es hier Sonderregelungen einer Kündigung, bspw. auch als naher Angehöriger der Vermieter?
    Wie oben beschrieben liegt die Einliegerwohnung im Keller des Hauses mit separater Haustür aber eben auch mit einer normalen Zimmertür als Verbindung in meinen Kellerflur/Treppenhaus. Diese Zimmertür ist durch Dämmmaterial und verschraubten Holzplatten von beiden Seiten verschlossen.

    Danke bereits im Voraus für jegliche Information!

    1. mietrecht.com

      Hallo Anni,

      inwieweit die ständig verspäteten Mietzahlungen eine außerordentliche Kündigung begründen können, sollten Sie mit einem Anwalt abklären. Es kann durchaus möglich sein, dass Ihrer Eltern dies als Begründung heranziehen können. Darüber hinaus kann eine Einliegerwohnung in die Regelungen für ein Zweifamilienhaus fallen und somit Sonderkündigungsrechte bestehen. Eventuell helfen Ihnen die Informationen aus dem Rategeber weiter https://www.mietrecht.com/eigenbedarfskuendigung-zweifamilienhaus/.
      Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wie Ihnen, sich bezüglich des richtigen Vorgehens anwaltlich beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  14. Katrin D

    Hallo ich habe eine frage mein ex hat gekündigt und die kündigungsfrist für wohnung und garage läuft am 30.11. ab.ich bleibe in der wohnung wohnen. Er hat seine sachen alle bis auf 3 teile in der garage gestellt und kann die kündigungsfrist wahrscheinlich nicht einhalten .Ich bin zum 1.12. Alleinmieterin darf ich dann das Schloss von der wohnungstür wechseln, und was kann ich machen wenn die Frist überschritten ist und die garage nicht bis 30.11. Nicht geräumt ist.

  15. Hamm

    Hallo ich habe seit knapp 1jahr die Kündigung meiner Mietwohnung vom Vermieter bekommen. Dies schriftlich, davor 3abmanugen. Er hat aber die Kündigung nicht mehr zurück gezogen. ES besteht die Möglichkeit die seit dem ich die Kündigung erhalten habe und keine schriftliche Bestätigung der zurück gezogen Kündigung erhalten habe, überhaupt noch Miete zu? Kann ich seit dem tag der Kündigung die Miete zurück verlangen?

  16. Melanie-Vera H

    Hallo ich habe seit knapp 1jahr die Kündigung meiner Mietwohnung vom Vermieter bekommen. Dies schriftlich, davor 3abmanugen. Er hat aber die Kündigung nicht mehr zurück gezogen. ES besteht die Möglichkeit die seit dem ich die Kündigung erhalten habe und keine schriftliche Bestätigung der zurück gezogen Kündigung erhalten habe, überhaupt noch Miete zu? Kann ich seit dem tag der Kündigung die Miete zurück verlangen?

  17. Natalia

    Hallo
    In unserem Mietvertrag steht : Frist von 3 Monaten zum Ende eines Jahres gekündigt werden“

    Das Mietverhältniss begonnt am 01.02.2019 erst für 2 Jahren.
    Wir haben das Mietverhältnis heute – am 3.11.2020 gekündigt. Unsere Mieter schreibte eione Antwort: „Ihre Kündigung kann somit erst ab dem 02.02.2021 zu Jahresende (31.12.2021) erfolgen.
    Meine Frage ist – ist das richtig? Warum endet das Mietverhälötniss nicht zu 02.05.2021?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
    Natalia

    1. mietrecht.com

      Hallo Natalia,

      ist in ihrem Mietvertrag eine Mindestmietdauer von 2 Jahren vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf dieses Zeitraums möglich. Je nach Vereinbarung besteht während der Mindestmietdauer ein Kündigungsverzicht. Lassen Sie Ihren Mietvertrag bei einem Mietverein daraufhin überprüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  18. Hartmann

    Grüß Gott,

    unsere Wohnung wurde verkauft.
    Haben wir hier ein Sonderkündigungsrecht — wollen ausziehen.

  19. Rexhina

    Hallo
    Ich möchte meine Wohnung kündigen. Eine Umzug Datum steht 15November. Wenn ich jetzt kündige muss ich auch bezalen der neue Wohnung und diese alte?
    Danke im voraus

  20. Deema

    Hallo

    Ich hab kein Kündigung für meine wohnung geschrieben
    Und ich bin in andere Wohnung umgezogen weil ich ein Ausbildung platz habe . wusste nicht das man ein kündigung schreiben muss !!!! die Leistung bekomme ich von jobcenter ( für Wohnungsmiete und Lebensmittel )
    Und jetzt weil ich hab angefang zuarbeiten kriege ich kein Leistung mehr ( Arbeit hat seit 01.09.2020. angefangen ) wer muss dann weiter für die alte wohnung miete bezahlen ? Ich hab jetzt schon ein kündigung geschrieben und für drei monate noch muss miete bezahlen
    Wer muss die miete dann bezahlen ?????

  21. Emiliano E P

    Hello. Mein Vermieter hat mir die Räumung mit einer Kündigungsfrist von etwa sieben Monaten gewährt. Ich habe einen unbefristeten Vertrag. Kann ich gehen, wann ich will, oder muss ich Miete zahlen? Ich will nicht umsonst die doppelte Miete zahlen. Danke.

    1. mietrecht.com

      Hallo Emiliano E P,

      auch Mieter müssen sich an die Kündigungsfristen halten, wenn es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Kündigen Mieter, sind üblicherweise nur drei Monate zu beachten, wurde die Kündigung vom Vermieter ausgesprochen, gelten je nach Mietdauer auch längere Fristen.
      Ob Sie das Mietverhältnis früher beenden können, müssen Sie mit dem Vermieter klären.

      Ihr Team von mietrecht.com

  22. Grazziano P.

    Hallo zusammen,

    welche Kündigungsfristen gelten bei Sozialwohnungen?

    Beste Grüße,

    Grazziano

    1. mietrecht.com

      Hallo Grazziano P.,

      bei Sozialwohnungen gelten in der Regel die gleichen Vorgaben hinsichtlich der Kündigungsfristen wie bei allen anderen Wohnungen auch. Es gelten also die gesetzlichen Bestimmungen oder die im Mietvertrag vereinbarten, sofern diese wirksam sind.

      Ihr Team von mietrecht.com

  23. Wiegand-K

    Hallo, in meinem Mietvertrag steht ich muß die Wohnung besenrein übergeben. Muss ich die Wohnung streichen oder nicht?

  24. Tim

    Hallo, Ende Juni(30.06.2020) habe ich meinem Vermieter schriftlich mitgeteilt, dass ich ausziehen will, weil wir ein defektes Heizsystem in der Wohnung haben (Schon seit Beginn des Mietvertrages gab es diese Störung. Durchlauferhitzer lärmt ständig und wenn wir das heiße Wasser einschalten, stellt sich automatisch die Heizung an, die wiederum die zusätzlichen Kosten bringt. Aus dem Durchlauferhitzer tropft immer das Wasser und in zwei Tagen werden etwa 10 Liter gesammelt. Und in dem Heizkörper gibt es ab und zu einen großen Druck, so müssen wir regelmäßig das Wasser aus ihm ablassen.)
    Der Vermieter wusste von diesem Problem, wollte aber nichts unternehmen.
    In der Kündigung habe ich die Kündigungsfrist( 31.07.2020) und auch der Grund der Kündigung geschrieben.
    Der Vermieter hat die Kündigung abgelehnt und besteht darauf, dass es 3 Monate nach der Kündigung vergehen müsse und der Vertrag laut Gesetz bis Ende September dauern solle .Und bis dahin müssen wir das Geld für die Miete zahlen.
    Was soll ich in dieser Situation tun? Ist mein Grund für die Kündigung gewichtig genug?
    ich würde mich sehr auf Ihre Antwort freuen.
    Danke im Voraus,
    M.f,G. Tim.

  25. Block

    Liebes Team von Mietrecht.com,
    wir haben am 1.9.2019 ein WG-Zimmer für unsere Tochter gemietet. Nun möchten wir eine neue Wohnung mieten. Verstehen wir es richtig, das wir jetzt ordnungsgemäß zum 31.08.2020 kündigen können? Oder können wir erst nach 12 Monaten künidigen, d.h. zum 31.12.20?
    Im Mietvertrag steht Folgendes:
    „Das Mietverhältnis wird für unbestimmte Zeit geschlossen Es ist von beiden Vertragspartnern erstmals mit ordentlicher Kündigungsfrist nach 12 Monaten ab Mietvertragsbeginn kündbar. Beide Vertragspartner verzichten auf die Dauer von 12 Monaten auf ihr ordentliches Mietvertragskündigungsrecht.“
    M.f,G. T. Block

    1. mietrecht.com

      Hallo Block,

      gemäß der Vereinbarung im Mietvertrag gilt das Datum im Mietvertrag als Frist für die Kündigung. Ist dies der 01.09.2019, dann beginnen die zwölf Monate mit diesem Tag. Sofern die zwölf Monate Mindestmietdauer eingehalten werden, sollten die Kündigung für den Zeitraum danach möglich sein.

      Ihr Team von mietrecht.com

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