Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 28. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Bei der Kündigung einer Wohnung gibt es einiges zu beachten

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.
Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets schriftlich und auf Papier erfolgen.

Möchte ein Mieter aus seiner Wohnung ausziehen, gibt es eine Menge Dinge zu erledigen. Es gilt, den Umzug zu organisieren, die Nachsendung der Post muss geregelt werden, evtl. fallen Renovierungsarbeiten in der alten oder der neuen Wohnung an etc.

Bevor der Mieter sich jedoch um den Auszug kümmern kann, muss stets der erste Schritt getan werden: Er muss seinen Mietvertrag kündigen. Dabei kommen schnell Fragen auf: Wie muss das Kündigungsschreiben für die Wohnung aussehen? Wie lange ist die Kündigungsfrist vom Mietvertrag?

Dieser Ratgeber verrät, was Sie als Mieter beachten müssen, damit Ihre Kündigung vom Mietvertrag wirksam wird, und wie die Mietkündigung durch den Vermieter funktioniert. Lesen Sie hier alles rund um die Kündigung vom Mietvertrag und laden Sie sich eine Vorlage für die Kündigung vom Mietvertrag kostenlos herunter.

Das Wichtigste zur Kündigung vom Mietvertrag

Was ist bei den Kündigungsfristen für einen Mietvertrag zu beachten?

Die gesetzliche Frist für die ordentliche Kündigung vom Mietvertrag unterscheidet sich für Mieter und Vermieter. Welche Fristen wichtig sind, erfahren Sie hier.

In welcher Form muss eine Kündigung erfolgen?

Eine Kündigung vom Mietvertrag ist nur gültig, wenn sie schriftlich auf Papier und mit gültiger Unterschrift eingereicht wird. Wie ein Schreiben aussehen kann, zeigt unser Muster hier.

Ist eine außerordentliche Kündigung beim Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter können eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag vorlegen, wenn bestimmte Gründe es nicht zumutbar machen, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Auch eine fristlose Kündigung kann möglich sein.

Die wichtigsten Themen rund um die Kündigung vom Mietvertag

Eigenbedarfskündigung Fristlose Kündigung vom Mietvertrag Kündigungsfrist beim Verkauf Kündigungsschutz bei Wohnungskauf Kündigungsschutz bei Eigenbedarf Kündigungsverzicht im Mietvertrag Mietaufhebungsvertrag Unwirksamkeit der Kündigung

Die ordentliche Kündigung durch den Mieter: Kündigungsfrist und Kündigungsschreiben

Möchte ein Mieter seine Wohnung kündigen, geschieht das in der Regel in Form einer ordentlichen Kündigung. Dies bedeutet, dass er nicht von heute auf morgen ausziehen kann, sondern eine Kündigungsfrist einhalten muss.

Das Mietrecht zur Kündigung vom Mietvertrag ist in den §§ 568 bis 576b des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Der § 573c befasst sich hierbei mit den gesetzlichen Kündigungsfristen für unbefristete Mietverträge:

Die Kündigung [durch den Mieter] ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.

Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.
Bei der ordentlichen Kündigung vom Mietvertrag müssen die Fristen berücksichtigt werden.

Konkret heißt das: Für Mieter besteht für die Kündigung vom unbefristeten Mietvertrag eine Frist von 3 Monaten. Diese muss nicht zwingend vor Beginn des ersten Monats eingereicht werden, spätestens jedoch an dessen drittem Werktag.

Wenn Sie beispielsweise zum 3. April Ihre Kündigung vom Mietvertrag einreichen, können Sie das Mietverhältnis zum 30. Juni beenden, da hier nach Auffassung des Gesetzgebers noch die Kündigungsfrist von drei Monaten (April, Mai, Juni) erfüllt ist.

Kündigen Sie jedoch einen Tag später, am vierten Werktag des Monats, können Sie erst zum 31. Juli kündigen, da der April nicht mehr als voller Monat auf die Kündigungsfrist angerechnet werden kann.

Entscheidend ist hierbei das Datum, wann das Kündigungsschreiben im Briefkasten des Vermieters landet, nicht der Poststempel. Um sicherzugehen, dass die Kündigung pünktlich beim Vermieter eingeht, empfiehlt es sich daher, sie entweder per Einschreiben zu versenden oder sie selbst in dessen Briefkasten zu werfen – am besten im Beisein von Zeugen.

Hinweis: Die gesetzlich festgelegte Frist für die Kündigung vom Mietvertrag muss nicht eingehalten werden, wenn der Mietvertrag festlegt, dass der Mieter auch in einem kürzeren Zeitraum kündigen darf. Eine längere Kündigungsfrist darf aus Gründen des Mieterschutzes jedoch nicht im Vertrag vorgeschrieben werden.

Die Kündigung vom Mietvertrag muss stets in schriftlicher Form und auf Papier erfolgen. Das Kündigungsschreiben für den Mietvertrag darf also weder per Fax noch per E-Mail verschickt werden. Auch eine mündliche Kündigung ist nicht wirksam. Zudem ist eine Unterschrift des Hauptmieters bei der Kündigung vom Mietvertrag zwingend erforderlich.

Möchten Sie Ihren Mietvertrag kündigen, kann eine Vorlage Ihnen helfen, das Kündigungsschreiben zu formulieren. Grundsätzlich kann es aber formlos erfolgen und muss lediglich die Absicht der Kündigung vom Mietvertrag unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Bestimmte Gründe, warum Sie das Mietverhältnis beenden möchten, müssen Sie als Mieter nicht angeben. Vergessen Sie aber nicht Ihre Unterschrift.

Kündigung vom Mietvertrag: Vorlage kostenlos zum Download

Bei der Kündigung vom Mietvertrag kann unser Musterbrief Ihnen helfen, das Schreiben aufzusetzen. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei lediglich um eine Vorlage handelt. Übernehmen Sie diese also nicht unverändert.

Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.doc) Muster-Kündigung vom Mietvertrag (.pdf)

Vermieter müssen bei der ordentlichen Kündigung mehr beachten

Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.
Möchte ein Vermieter seinem Mieter kündigen, muss er die Gründe dafür angeben.

In Deutschland existiert ein soziales Mietrecht, das bei Wohnraummietverhältnissen vor allem Vorteile für die Mieter bringt und nicht für die Vermieter. Das macht sich auch bei der Kündigung vom Mietvertrag bemerkbar, da sich diese für Vermieter deutlich komplizierter gestaltet.

So kann eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter nur erfolgen, wenn dieser ein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der unbefristeten Mietvereinbarung hat. Die Gründe dafür muss er dem Mieter im Kündigungsschreiben mitteilen.

Das Mietrecht legt drei Situationen fest, in denen die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter gerechtfertigt ist:

  • Der Mieter hat sich einer nicht unerheblichen Verletzung seiner vertraglichen Pflichten schuldig gemacht.
  • Der Vermieter möchte für die Wohnung Eigenbedarf für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts anmelden. (Eigenbedarfskündigung)
  • Durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses ergeben sich erhebliche Nachteile für den Vermieter, weil dieses eine angemessen wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks verhindert. (Verwertungskündigung)
Eine Verwertungskündigung kann z. B. erfolgen, wenn der Eigentümer ein sanierungsbedürftiges Gebäude abreißen und an seiner Stelle einen Neubau errichten möchte. Die Absicht einer Mieterhöhung ist dagegen kein zulässiger Grund für eine Verwertungskündigung.

Ein weiterer Punkt, der sich bei der Kündigung vom Mietvertrag für Vermieter anders verhält als für Mieter, ist die gesetzliche Kündigungsfrist. Diese richtet sich nach der Dauer der bestehenden Mietvereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigung:

Dauer des MietverhältnissesKündigungsfrist für den Vermieter
weniger als 5 Jahre3 Monate
zwischen 5 und 8 Jahren6 Monate
länger als 8 Jahre9 Monate

Auch hier gilt, dass der Mietvertrag eine andere Kündigungsfrist als die gesetzliche festlegen darf. Erfolgt die Kündigung vom Mietvertrag durch den Vermieter, darf diese jedoch allenfalls länger sein als die gesetzliche Kündigungsfrist, niemals kürzer.

Können Mieter einer Kündigung vom Mietvertrag widersprechen?

Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.
Liegt ein Fall von unzumutbarer Härte vor, können Mieter der Kündigung vom Mietvertrag widersprechen.

Des Weiteren sieht das soziale Mietrecht vor, dass ein Vermieter verpflichtet ist, den Mieter bei der Kündigung vom Mietvertrag auf dessen Widerspruchsrecht aufmerksam zu machen. Dieser Hinweis muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Mieter dieses Recht auch innerhalb der gesetzlichen Widerspruchsfrist wahrnehmen kann.

Der Widerspruch gegen eine Mietkündigung durch den Vermieter ist zulässig, wenn der Auszug aus der Wohnung eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellt. Dies kann z. B. in folgenden Situationen der Fall sein:

  • Der Mieter ist nicht in der Lage, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden.
  • Eine Mieterin befindet sich in einer fortgeschrittenen Schwangerschaft.
  • Der Umzug bedeutet einen Schulwechsel für ein Kind, das kurz vor dem Abschluss steht.
  • Der Mieter ist schwer erkrankt oder invalid.
  • Der Mieter ist sehr alt und mit der Wohnung bzw. der Wohngegend tief verwurzelt.
Erkennt das Gericht einen Härtegrund an, darf der Mieter so lange in der Mietwohnung bleiben, bis der Grund wegfällt. Dann kann der Vermieter erneut eine Kündigung vom Mietvertrag aussprechen, sofern seine Kündigungsgründe zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Der Widerspruch gegen die Kündigung muss dem Vermieter spätestens zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses schriftlich vorliegen. Er kann zudem verlangen, dass der Mieter gleich die Gründe für den Widerspruch angibt. Wurde der Mieter nicht rechtzeitig vom Vermieter über sein Widerspruchsrecht informiert, darf er der Kündigung vom Mietvertrag auch später noch widersprechen.

Wann ist eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag möglich?

Sowohl Mieter als auch Vermieter haben das Recht, eine außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag einzureichen, bei der das Mietverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfristen beendet werden kann. Die Voraussetzung dafür ist das Vorliegen wichtiger Gründe, aus denen es dem kündigenden Vertragspartner nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen.

Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine der beiden Mietparteien die Rechte der anderen in erheblichem Maße verletzt. Einige Beispiele:

  • Der Mieter ist mit der Zahlung der Miete für zwei oder mehr aufeinander folgende Termine in Verzug.
  • Der Mieter hat die Wohnung unbefugt einem Dritten zum Gebrauch überlassen.
  • Der Mieter hat die Wohnung mutwillig oder fahrlässig beträchtlich beschädigt.
  • Der Vermieter hat dem Mieter die Wohnung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung gestellt.
Ist die außerordentliche Kündigung vom Mietvertrag berechtigt, haben Mieter kein Recht auf Widerspruch.

Kann ein Zeitmietvertrag außerordentlich gekündigt werden?

Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.
Ein befristeter Mietvertrag lässt sich nur außerordentlich kündigen.

Die bisherigen Ausführungen bezogen sich auf unbefristete Mietverträge.

Es kommt jedoch auch vor, dass eine Mietvereinbarung für einen befristeten Zeitraum getroffen wird: ein sog. Zeitmietvertrag.

Ein solcher kann in der Regel weder vom Mieter noch vom Vermieter ordentlich gekündigt werden. Endet der Vertrag, kann der Vermieter den Auszug aus der Mietwohnung verlangen, sofern der Grund für die Befristung zu diesem Zeitpunkt noch besteht. Mieter haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Kündigungsschutz.

Es besteht allerdings die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung vom befristeten Mietvertrag. Die Gründe, aus denen diese Kündigung erfolgen kann, sind die gleichen wie bei unbefristeten Mietverträgen. Allerdings darf die außerordentliche Kündigung eines Zeitmietvertrags in der Regel nicht fristlos geschehen, sondern muss die gesetzlichen Kündigungsfristen berücksichtigen. Nur wenn wirklich schwerwiegende Gründe vorliegen, wie z. B. eine Bedrohung der Gesundheit bei giftigen Dämpfen in der Wohnung, kann möglicherweise auch eine fristlose außerordentliche Kündigung erfolgen. Darüber hat im Streitfall ein Gericht zu entscheiden.

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Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen
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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

177 Gedanken über “Kündigung vom Mietvertrag: So können Sie Ihre Wohnung kündigen

  1. L Martina

    Hallo,wir wohnen seit 10 Jahren in in einem Einfamilienhaus zur Miete. Unser Vermieter teilte uns bis jetzt nur telefonisch mit das er das Haus seiner Tochter überschrieben hätte und diese wohl Eigenbedarf anmelden wolle. Unsere Kündigungsfrist würde ja laut Gesetz 9 Monate betragen, wenn wir nun vorher eine passende Wohnung finden würden müssen wir dann die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten?

    M.f.G
    Martina

    1. mietrecht.com

      Hallo L Martina,

      wenn Sie von sich aus kündigen, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 3 Monaten. Möchten Sie vorher ausziehen, müssen Sie dass dann mit dem Vermieter bzw. der neuen Vermieterin klären.

      Ihr Team von mietrecht.com

  2. Michaela

    Ich bräuchte mal eine Auskunft!
    In meinem Mietvertrag steht: Kündigung kann vierteljährlich erfolgen. KÜNDIGUNGSFRIST 3 MONATE
    bedeutet dies ich muss bis 31.3 kündigen damit ich zum 1.7 ausziehen kann? Ist diese Klausel überhaupt zulässig?
    Danke schon mal für die Info

    1. mietrecht.com

      Hallo Michaela,

      die gesetzliche Kündigungsfrist für Mieter beträgt drei Monate, es sei denn im Mietvertrag sind kürze Fristen bestimmt. Die Kündigung muss laut § 573c Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen, damit die Kündigung zum Ende des Übernächsten Monats wirksam ist. Sie müssten also bis zum 03.04. kündigen, damit Sie zum 30.06. ausziehen können.

      Ihr Team von mietrecht.com

  3. Durand

    Hallo,
    Ich bin ein französicher Student. Ich habe eine WG bis 1. April zum 31. Juli vermietet. Der Vermieter sagt mir : bitte bezahlen die zwei erste Monate um die WG dir zu reservieren. Also ich gebe ihn das Geld. Dann, habe ich den Vertrag unterzeichnet. Den 20. März habe ich entschieden den Vertrag zu kündigen wegen Koronavirus. Der Vermieter sagt mit kein Problem aber ich werde das Geld zurückzahlen wenn wir ein neue Nachmieter finden. Ich habe mehr als 20 Kontakte zu ihn schicken. Er antwortet die Profile passt mir nicht. Ich habe beobachtet, dass der Vertrag ein Fähler hat. Das ist 1.April 2019 geschrieben und nicht 2020. Was sind meine Rechte bitte ?

  4. Liudmyla V

    Ich habe am 1.03.2020 angefangen in einer Wohnung zu wohnen. Ich wohne mit meinem Vermieter und er schaut ständig das Fernseher in der Nacht und ich kann nicht schlafen. Nach dem Gespräch mit ihm hat sich die Situation nicht verändert und er schaut immer wieder das Fernseher in der Nacht.
    Der Kündigungsfrist ist 30 Tage vor Monatsende. Am 4.03 habe ich ihm Bescheid gesagt, dass ich bis Ende des Monats ausziehen möchte und nicht mehr weiter mit ihm leben kann. Ist es möglich den Vertrag fristlos zu kündigen?

  5. Laura

    Hallo, ich bin auf der Suche nach einer Lösung … ich habe letztes Jahr einen Mietvertrag unterschreiben in dem steht Miete für 5 Jahre ohne Angaben von Gründen. Damals habe ich keine andere Wohnung gefunden und da ich alleinerziehend bin mit 2 Kindern blieb mir nichts anderes übrig als diesen zu unterschreiben . Ansich ist die Wohnung auch toll , jedoch habe ich einen neuen Partner kennengelernt mit und für uns gemeinsam wäre die Wohnung auf Dauer zu klein … meine Jungs teilen sich bereits ein Zimmer aber er hat auch eine Tochter und sollten wir zusammenziehen hätte sie Kein eigenes Zimmer … und das geht leider nicht schon vom Jugendamt Aus nicht ..
    Hättet ihr eine Lösung wie ich aus dem Mietvertrag vorzeitig raus komme ?

  6. Cornelia

    Hallo,
    ich bin Vermieterin und habe in meinem Haus/ Wohnung, ein Zimmer an eine andere Person vermietet. Dh wir leben unter einem Dach, wie in einer WG, teilen Küche und Wohnraum. Gibt es da spezielle Regelungen was die Kündigungsgründe/ Fristen etc betrifft.
    Ich möchte gerne die Kündigung aussprechen, da ich diese WG Situation nicht mehr mag und ich das Zusammenleben nicht wirklich angenehm empfinde.
    Da mein Sohn auch noch hier wohnt, würde er gerne in das größere Zimmer der jetzigen Mieterin ziehen. Er selbst hat ein sehr kleines Zimmer.
    Was ist ratsam? Sollte ich wegen Eigenbedarf kündigen?

  7. Ronald

    Hallo,
    wie leben von Arbeitslosengeld II und sind eine HG mir 4 BG, wovon 2 Untermieter sind. Eine BG ist da ihr Sohn 35 ist. Die Miete ist basiert auf 6 Personen,. Jetzt ziehen aber 6 aus. Bedeutet das 4 In das Haus bleiben wollen.
    3 Bg siehe aus und eine aus der Haupt BG.
    Jobcenter zahlt natürlich nur die Miete für 4. Was sind eventuelle Möglichkeiten? Draufzahlen ist keine Option.

    Wie lange bekommt man um andere Wohnraum zu finden, denn bei die heutige Anspannung an dem Wohnungsmarkt.

    Mir Freundlingen Grüßen,

  8. R Harks

    Meine Vermieterin hat mir am 01.08.19 gekündigt und mir eine Frist gesetzt das ich bis zum 30.11.19 ausgezogen seien muss. Auf meine Frage ob ich auch früher ausziehen darf falls ich schneller eine Wohnung finde meinte er das ich ihm trotzdem weiter miete bis zum 30.11.19 zahlen muss quasi als Schadensersatz weil die Wohnung leer steht. Mir kommt das allerdings sehr komisch vor und ich will mich weigern ihm diese in meinen Augen nicht zulässige Miete zu zahlen, da er ja am Ende auch mir das Mietverhältnis gekündigt hat. Dazu auch ohne einen Grund.

    1. mietrecht.com

      Hallo R Harks,

      eine ordentliche Kündigung durch den Mieter muss in der Regel immer begründet sein. Sie sollten prüfen lassen, ob die Kündigung wirksam ist und eventuell auch Schadensersatzansprüche Ihrerseits bestehen. Hierzu sollten Sie sich rechtlich beim Mieterverein oder einem Anwalt beraten lassen.

      Ist die Kündigung wirksam, ist üblicherweise die Miete bis zum Ende der Kündigungsfrist zu zahlen, auch wenn Mieter früher ausziehen. Der Vermieter muss einem Ende der Mietverhältnisses vor der eigentlichen Kündigungsfrist zustimmen. Zahlen Sie die Miete nicht weiter, kann das rechtliche Folgen haben. Lassen Sie sich diesbezüglich auch beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Franziska B

    Mein Onkel vermietet eine Wohnung und möchte dem Mieter kündigen. Danke für den Tipp, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn Gründe vorliegen, aus denen dem kündigenden Vertragspartner nicht zuzumuten ist, das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Ich werde ihm raten einen Anwalt für Vertragsrecht aufzusuchen.

  10. Wolfram

    Hallo,
    Wir wohne seit Mai 2013 in einem DHH und möchten Ende Dezember 2019 ausziehen.
    Daher haben wir ende August unseren Mietvertrag schriftlich gekündigt , aber unser Vermiter meint , dass wir
    nach 5 Mietjahren haben ein Kundigungfrist von 6 Monaten.
    Ist das richtig? Ich denke ein Kündigungsfrist ist gesetzlich und immer und unabhängig 3Monate.

    1. mietrecht.com

      Hallo Wolfram,

      Mieter haben gesetzlich eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, sofern im Mietvertrag keine kürzeren Fristen vereinbart sind. Die verlängerte Frist nach 5 Jahren betrifft üblicherweise eine Kündigung durch den Vermieter. Definiert ist dies in BGB § 573c.

      Ihr Team von mietrecht.com

  11. Mareike

    Liebe Damen und Herren, meine Wohnung ist zum 31.10.19 gekündigt. Die Wohngenossenschaft will das 3 Wochen vorher die Möbel draußen sind. Sie wollen Elektroleitungen oder so in der Wohnung neu machen. Ist das überhaupt Rechtlich Inordnung ? Habe ich das Recht nur die Miete bis zu den Tag zu bezahlen wo ich dort wohne bzw. bis zum 10.10. zahle, also nur ein Mietteil zahle?
    Danke

    1. mietrecht.com

      Hallo Mareike,

      in der Regel endet das Mietverhältnis erst mit dem Ende der Kündigungsfrist. Der Miet darf die Mietsache bis dahin nutzen. Auch die Mietzahlungen müssen bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen. In der Regel müssen Arbeiten in der Wohnung mit dem Mieter abgestimmt werden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich für eine ausführliche rechtliche Beratung an einen Mieterverein oder einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  12. Susanne

    Hallo zusammen
    Meine Schwester wohnt seit 2018 in einer Wohnung die sie zusammen mit einer älteren Frau teilte
    Jetzt ist die Frau gestorben und meine Schwester bekam die Kündigung ohne das ein Grund im Kündigungsschreiben steht
    Ist das rechtens

  13. Seyma

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    İch möchte mit meinem Mann nach Ausland umziehen aber wir haben aktuell einen Mietvertrag noch bis zum 10.10.2020. Doch im Vertrag steht das wir unsere vorzeitige Entlassung verlangen können aus wichtigen persönlichen Gründen. Und mein Mann kündigt jetzt aus gesundheitlichen Gründen wir können uns also die Wohnung nicht mehr leisten das wir eine Miete von 920€ zahlen und ich Mindestlohn bekomme. Und in Österreich haben wir unsere Familie die uns unterstützt. Also kann ich hier jetzt vorzeitig kündigen oder habe ich eine Sonderkündigungsrecht? Und in der Wohnung schimmelt an eine paar stellen immer die Wânde das habe ich zuvor nicht gewusst.

  14. Silke S.

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    meine Mama wohnt seit 20 Jahren in ihrer jetzigen Wohnung. Mittlerweile ist sie 88 Jahre alt und kann die 75 Stufen in den 3. Stock nur noch in 30min bewältigen.
    Greift nun noch die 9monatige Kündigungsfrist oder 3 Monate?
    So wie ich es verstanden habe, gelten für den Vermieter die 9 Monate und für Mama 3 Monate.

    Liebe Grüße
    Silke

    1. mietrecht.com

      Hallo Silke S.,

      Ja, Mieter haben gesetzlich eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Es sei denn, es sind kürzere Fristen im Mietvertrag vereinbart, dann gelten diese. Möchten Vermieter kündigen, würde hier die neunmonatige Frist greifen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Margarita

    Hallo,
    ich bin seit 2 Monaten in Bulgarien und Arbeite hier als Saisonarbeiterin. Mein Vermieter hat mir am 22.06.19 plötzlich schriftlich gekündigt. Ich habe meinem Freund erlaubt ab und zu in meiner Wohnung zu schlafen und mal nach dem Rechten zu sehen auch was die Post angeht. Sein eigentlicher Wohnsitz ist wo anders da er Soldat ist, er war lediglich an den Wochenenden da. Mein Vermieter hat ihn daraufhin total angepöbelt und meinte, dass er nicht möchte das Fremd in seinem Haus leben und das er gehen soll. Das tat er und mein Vermieter warf trotz dem Wissen das sich jetzt keiner um meine Post kümmern kann die Kündigung ein. Darf er das? (Mein Freund schaute trotzdem immer mal nach dern Post und fand dann die Kündigung) Es war eine ordentliche Kündigung aber wenn ich wieder komme habe ich nur weniger als einen Monat mir eine Wohnung zu suchen und umzuziehen. Ein Weiterer Grund für die Kündigung war auch, dass ich im Verzug mit der Miete war. Ich habe meinen Freund beauftragt dies zu erledigen da mir in der ersten Woche in der ich in Bulgarien gearbeitet habe, meine Sachen geklaut wurden. (Handy, Bankkarte, Ausweis etc.) Mein Freund war jedoch finanziell nicht in der Lage dies zu übernehmen und er gäbe auch sonst keinen in meinem Umfeld der das hätte übernehmen können. Es fehlt quasi die Mieter für Juni und Juli. Auch eine Kontaktaufnahme mit meinem Vermieter war schwierig, das ich durch den Diebstahl keine Kontaktdaten mehr hatte.
    Darf mein Vermieter mir unter diesen blöden Umständen kündigen? Bzw. wie ist das mit der Frist? Gilt sie erst wenn ich den Brief erhalte? Darf er den Brief, mit dem Wissen das ich erst Anfang August wieder komme einfach in meinen Briefkasten werfen? Ich weiß die Situation ist ein völliges Durcheinander aber da ich in Bulgarien bin kann ich auch zu keinem Anwalt oder ähnlichen. Es wäre nett wenn Sie mir helfen können.
    Mit freundlichen Grüßen

  16. Anna

    Hallo liebes Mietrecht-Team,
    meine Mitbewohnerin zieht am 15. aus. Die Kündigung wurde für den 15. ausgesprochen. Die Kündigung verlief einvernehmlich. Seit die Kündigung ausgesprochen ist (vor ca. 3 Monaten) lässt sie sich nicht mehr in der Wohnung blicken.
    1. Frage: Um wieviel Uhr endet das Mietverhältnis? Am 15. Um 24 Uhr oder bereits am 15. um 00:01?

    2. Frage: sie hat seit geraumer Zeit den in einer WG üblichen Putzplan nicht eingehalten. Bei Abschluss des Mietvertrags wurde geregelt „Die Hausordnung bezüglich Haus, Straße und Wohnung wurde besprochen und ist einzuhalten.“
    Besteht hieraus ein Geldanspruch (zu entnehmen aus der Kaution)?

    3. Frage: Kann man voraussetzen, dass sie bis zum Auszug die Wohnung nicht ohne Aufsicht betreten darf? Es sind einige Dinge vorgefallen, die dazu führen, dass wir sie nicht mehr alleine in die Wohnung lassen wollen. Unter anderem Diebstahl, ihre Suizidgefährdung und Mobbing. Die Durchsetzung Stelle ich mir aber hier nur in Form von Schloss austauschen vor, da sie uns überall gelöscht und blockiert hat und keinen Termin zur Übergabe der Schlüssel oder Renovierung des Zimmers ausmachen können.

    Ich danke euch für die Hilfe!
    Liebe Grüße!

    1. mietrecht.com

      Hallo Anna,

      die Kündigungsfrist endet in der Regel an dem in der Kündigung benannten Tag um 24.00 Uhr. Ist die Reinigung durch die Mieter zu erledigen, können die Kosten nicht umgelegt werden. Ist sie Bestandteil der Nebenkosten, kann unter Umständen die Kaution zur Begleichung von Außenständen herangezogen werden. Hier sollten Sie klären was genau im Mietvertrag vereinbart ist.
      Das Mietverhältnis besteht während der Kündigungsfrist, das bedeutet auch, dass der Mieter/Untermieter die gemieteten Räume nutzen kann. Den Zutritt eigenmächtig zu beschränkten bzw. zu untersagen ist bis zum Ende des Mietverhältnisses in der Regel nicht zulässig.
      In Ihrem Fall wäre eine Beratung bei einem Mieterverein bezüglich der richtigen Vorgehensweise empfehlenswert. Wir können eine rechtliche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  17. Ionut

    Hi,

    In meinem Mietvertrag steht, dass ich auf mein recht verzichte, diesen Mietvertrag für die nächsten 3 jahre zu kündigen. Ich möchte früher als in diesen 3 Jahren ausziehen. ist das möglich und wenn ja unter welchen Bedingungen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Ionut,

      eine Mindestmietdauer ist in der Regel zulässig, sofern sie Mieter nicht unangemessen benachteiligt. Bis zu vier Jahren sind in der Regel möglich. Möchten Sie früher ausziehen, sollten Sie mit Ihrem Vermieter die Möglichkeit eines Aufhebungsvertrags besprechen. Dieser kann jedoch nur einvernehmlich geschlossen werden. Lassen Sie Ihren Mietvertrag am besten auch bei einem Mieterverein prüfen. Eine rechtliche Beratung bieten wir nicht an.

      Ihr Team von mietrecht.com

  18. Daniela

    Hallo liebes Mietrecht Team,
    kann man fristlos kündigen wenn man in einer WG wohnt und es aus gesundheitlichen gründen (starke Depressionen) nicht mehr geht?
    Da wir nur zu zweit drin wohnen und heftige Probleme haben. Es wird nicht geredet usw den Autoschlüssel rückt Sie auch nicht raus, kann man dagegen was tun?
    Ist da eine fristlose Kündigung gerechtfertigt?
    Da ich nichts mehr machen kann wenn ich nach Hause komme und nur in meinem Zimmer liege.

    1. mietrecht.com

      Hallo Daniela,

      sofern sie Ihre Vertragspflichten als Mieter nicht verletzten oder den Vertrag brechen, ist eine fristlose Kündigung in der Regel nicht begründet. In Ihrem speziellen Fall sollten Sie die Hilfe von einem Mieterverein in Anspruch nehmen und mit diesem klären, ob ein Kündigungsgrund bestehen könnte.

      Ihr Team von mietrecht.com

  19. M. Gerhard H.

    Wir leben acht Jahre in einer Mietwohnung. Nun rief der Mieter an und sagte, er habe mir schon zweimal eine Mail geschrieben, dass er den Vertrag auslaufen lassen möchte 2020. Meine Mutter ist 100 Prozent Zivilinvaiidin und muss mit 80 ausziehen. Er hat aber keine Mail geschrieben, ich habe es überprüft… Kann man da was dagegen tun?

    1. mietrecht.com

      Hallo M. Gerhard H.,

      eine Kündigung muss in der Regel schriftlich und mit Unterschrift vorliegen, damit diese wirksam ist. Die Kündigung muss zudem üblicherweise auch nachweislich beim Mieter eingegangen und nachvollziehbar begründet sein. Einen unbefristeten Mietvertrag einfach auslaufen zu lassen, ist in der Regel nicht möglich. Für eine ausführliche rechtliche Beratung empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein oder einen Anwalt zu wenden.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. Edda

      Hallo liebes Mietrecht Team,

      macht es bei der Kündigungsfrist einen Unterschied ob die Wohnung von einer privaten Person oder einer Firma angemietet wurde?

      Vielen Dank im Voraus für die Antwort.

      Freundliche Grüße
      Edda

      1. mietrecht.com

        Hallo Edda,

        hier kommt es darauf an, ob ein Mietvertrag für Wohnraum oder für eine Gewerbenutzung geschlossen wurde. die Kündigungsfristen für Wohnraum sind gesetzlich im BGB definiert. Wer als Mieter im Mietvertrag eingetragen ist, spielt diesbezüglich keine Rolle. Im Gewerbemietrecht beträgt die Kündigungsfrist gemäß BGB sechs Monate sofern im Mietvertrag nichts anders geregelt ist.

        Ihr Team von mietrecht.com

  20. Katja W.

    Hallo
    Ich habe mein Kündigungsschreiben am 17.06 zur Post gebracht mit Einschreiben und Rückschein. Der Vermieter hat von der Post die Benachrichtigung erhalten das für ihn ein Brief da liegt. Allerdings wurde bis heute das Schreiben von ihm nicht abgeholt. Da der 3. in wenigen Tagen ist mache ich mir Sotgen das er wenn er es nicht bis dahin abgeholt hat sich dir Kündigungsfrist um 1 Monat verlängert, ist das dann der Fall oder zählt es ab den Moment wo er die Benachrichtigung im Briefkasten hatte?

    1. mietrecht.com

      Hallo Katja W.,

      in der Regel zählt, dass Sie die Kündigung nachweislich fristgerecht eingereicht haben. Liegen Gründe vor, die Sie nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Frist üblicherweise nicht. Um das rechtlich zu klären, empfehlen wir eine Beratung beim Mieterverein, da wir eine solche nicht anbieten können.

      Ihr Team von mietrecht.com

  21. janina

    Guten Tag,
    ich hoffe Sie können mir weiter helfen.
    Ich bin Hauptmieterin einer 2erWG und habe ein Zimmer unmöbliert und unbefristet untervermietet. Jetzt möchte ich die Wohnung gerne eigenständig bewohnen.
    Im Untermietvertrag (grüne Vorlage zum Kaufen und Ausfüllen) haben wir vereinbart, dass die „Vereinbarte Kündigungsfrist 3 Monate beträgt“. Das Zimmer ist seit 2016 an ein und dieselbe Person untervermietet.
    Beträgt meine Kündigungsfrist als Hauptmieterin jetzt die im Untermietvertrag vereinbarte Kündigungsfrist von 3 Monaten oder sind es die 6 Monate oder zählt das eigenständige Bewohnen der Wohnung als Eigenbard, was ja dann wiederum 3 Monate Kündigungsfrist wären.
    Vielen Dank!

    1. mietrecht.com

      Hallo janina,

      die gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten tritt erst nach einer Mietzeit von fünf Jahren in Kraft. Das trifft auch bei Untermietverhältnissen zu. Melden Sie Eigenbedarf an, sollte in Ihrem Fall die dreimonatige Frist einzuhalten sein. Informieren Sie sich am besten auch beim Mieterverein.

      Ihr Team von mietrecht.com

  22. m. Charlène

    Hallo, ich bin Französin und hatte einen Mietvertrag unterschrieben für eine WG-Zimmer in Berlin aber wir haben der Mietvertrag gebracht (der Vermieter und ich) vor den Mietzeit (Juni bis September) obwohl hatten wir schon eine Kaution und 2 Monatsmiete bezahlt. Jetzt möchte ich ihn einen Mietvertragschreiben senden.

    Können-Sie mich helfen bitte ?

    Mit besten Grüssen, Charlène

  23. Anna M.

    Hallo,
    meine Wohnung soll gekündigt werden,habe eine Kündigungsfrist von 4 Monaten.
    Falls ich vorher ausziehe,muss ich bis zum Ende der Kündigungsfrist Miete Zahlen?

    Mit besten Grüßen Anna M.

    1. mietrecht.com

      Hallo Anna M.,

      das sollten Sie am besten mit dem Vermieter klären. In der Regel müssen Mieter die Kündigungsfristen ebenfalls einhalten, das umfasst auch Mietzahlung bis zum Ende des Mietverhältnisses. Sie sollten zudem Ihren Mietvertrag überprüfen lassen, denn gesetzlich sind für Mieter nur drei Monate Kündigungsfrist vorgesehen. Sind längere Fristen im Mietvertrag vereinbart, kann dies unwirksam sein.
      Will Ihnen der Vermieter kündigen, können jedoch längere Fristen durchaus gültig sein. Auch in diesem Fall sollten Sie mit dem Vermieter abklären, ob bei einem früheren Auszug das Mietverhältnis auch früher beendet werden kann.

      Ihr Team von mietrecht.com

  24. Cey

    Hallo
    meine Frage ist,kann ein Vermieter per SMS eine Selbstkündigung ohne persönliche Unterschrift sie anerkennen?

    1. mietrecht.com

      Hallo Cey,

      eine Kündigung per SMS ohne Unterschrift ist in der Regel nicht möglich. Das Schreiben muss üblicherweise vom Mieter unterschieben sein, damit diese wirksam wird.

      Ihr Team von mietrecht.com

  25. Linda M.

    Was sind die gesetze im totes fall? Wenn ein familien mitglied stirbt and die wohnung aufgeloest wird by die hinter bliebenen die aber nicht in der wohnung leben weder noch im vertrag eingeschrieben sind. Ist der Tot der vermieter auch eine mietkuendingung? Gibt es fuer die familiien angehoerige des verstorbenen eine kuendigungs frist?

    1. mietrecht.com

      Hallo Linda,

      gemäß § 580 BGB können die rechtmäßigen Erben das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnisgewinn vom Tod des Mieters kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt auch hier in der Regel drei Monate. Die Kündigung muss mit Angabe des Grundes schriftlich erfolgen. Üblicherweise müssen die Mietzahlungen bis zum Ende des Mietverhältnisses fortgeführt werden. Bei rechtlichen Fragen diesbezüglich, empfehlen wir eine Beratung bei einem Mieterverein.

      Ihr Team von mietrecht.com

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