Welcher Kündigungsschutz gilt bei Wohnungsverkauf?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 8. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Rechte der Mieter bei einem Wohnungsverkauf?

Ein besonderer Kündigungsschutz bei einem Wohnungsverkauf besteht nur in einem bestimmten Fall.
Ein besonderer Kündigungsschutz bei einem Wohnungsverkauf besteht nur in einem bestimmten Fall.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz bei einem Wohnungsverkauf?
Wird die Wohnung verkauft, machen sich Mieter oft Sorgen, ob sie in dieser bleiben können. Denn oft ist nicht ganz klar, welche gesetzlichen Grundlagen hier gelten.

Grundsätzlich gilt bei einem Wohnungs­verkauft, dass der neue Eigentümer an Stelle des Vermieters tritt und somit alle Rechte sowie Pflichten übernimmt. Denn laut Mietrecht bricht ein Kauf nicht Miete und alle Regelungen im bestehenden Mietvertrag bleiben erhalten.
Doch wie sieht es in diesem Fall mit der Kündigung des Mietverhältnisses aus? Gibt es einen Kündigungsschutz nach einem Wohnungsverkauf? Was muss hier beachtet werden? Diese und weitere Fragen beleuchtet der nachfolgenden Artikel etwas näher.

Das Wichtigste zum Kündigungsschutz beim Wohnungsverkauf

Können Vermieter bei anstehendem Wohnungsverkauf dem Mieter kündigen?

Ein Verkauf der Wohnung stellt in der Regel noch keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung durch den Vermieter dar. Üblicherweise gehen die bestehenden Mietverhältnisse bei einem Verkauf auf den neuen Eigentümer über. Dieser kann Eigenbedarf gelten machen.

Welche Besonderheit besteht bei umgewandeltem Mietraum?

Handelt es sich um eine während der Mietdauer in Wohneigentum umgewandelte Wohnung, treten oft Sperrfristen in Kraft. Diese schließen dann eine Kündigung wegen Eigenbedarf für eine bestimmten Zeitraum aus.

Wie lang ist eine Sperrfrist?

In Regionen mit angespanntem Wohnungsmarkt, liegt die gesetzliche Sperrfrist bei drei Jahren. Kommunen oder Städte können diese bis auf zehn Jahre erweitern. Neue Eigentümer können keinen Eigenbedarf anmelden.

Wohnungsverkauf: Eine Kündigung ist nicht so einfach

Mieter befürchten oft, dass ihnen sofort nach Verkauf gekündigt wird und sie die Wohnung auch sofort verlassen müssen. Dies ist jedoch rein rechtlich nicht möglich. Der neue Eigentümer kann den Mietern nur dann ordentlich kündigen, wenn er Eigenbedarf anmeldet. Und auch dann gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfristen von drei Monaten und die Vorgabe, dass der Bedarf vorliegen sowie nachweisbar sein muss.

Dies ist kein besonderer Kündigungsschutz bei einem Wohnungsverkauf, sondern ein gesetzlich festgeschriebener Vorgang für alle Mietverhältnisse, der den Mieter schützen soll. Auch wenn ein Härtefall vorliegt (z. B. hohes Alter, Krankheit, Schwangerschaft) und der Auszug aufgrund der Sozialklausel für den Mieter unzumutbar ist, greift der Kündigungsschutz.

Wurde im Mietvertrag eine Kündigung wegen Eigenbedarf ausgeschlossen, kann der neue Eigentümer dies auch nicht ändern. Er übernimmt den Mietvertag so wie er ist. Einseitige Änderungen sind ausgeschlossen.

Der Vermieter kann dem Mieter bei einem anstehenden Verkauf nur dann ordentlich kündigen, wenn ihm durch das bestehende Mietverhältnis großer wirtschaftlicher Schaden entsteht. Dies muss jedoch eindeutig vom Vermieter nachgewiesen werden.

Ausnahme bei umgewandeltem Wohnraum

Ein Kündigungsschutz nach einem Wohnungsverkauf besteht bei umgewandeltem Wohnraum.
Ein Kündigungsschutz nach einem Wohnungsverkauf besteht bei umgewandeltem Wohnraum.

Ein wirklicher Kündigungsschutz nach einem Wohnungsverkauf besteht in einem besonderen Fall, nämlich dann, wenn es sich bei der betreffenden Wohnung um umgewandelten Wohnraum handelt.

Dies bedeutet, wenn die Wohnung während der Mietzeit des Mieters in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wurde, besteht eine sogenannte Sperrfrist. In dieser Zeit ist eine Kündigung wegen Eigenbedarf oder einer Verwertungskündigung nicht zulässig. Für diese Wohnung gilt nach der Umwandlung als ein Kündigungsschutz, was unter anderem vom Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt wurde (BGH, Urteil v. 11.3.2009, VIII ZR 127/08, NJW 2009, 1808).

Gesetzlich ist diese Frist auf drei Jahre festgelegt. Jedoch kann sie je nach Region auch auf zehn Jahre erweitert werden. Diese Regelung ist dann tatsächlich ein besonderer Kündigungsschutz bei einem Wohnungsverkauf.
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Welcher Kündigungsschutz gilt bei Wohnungsverkauf?
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

28 Gedanken über “Welcher Kündigungsschutz gilt bei Wohnungsverkauf?

  1. Sabrina S.

    Hallo möchte mich mal erkundigen

    Und zwar unser alter Vermieter hat uns gekündigt wegen Eigenbedarf und heute haben wir erfahren das es ein Eigentümer wechseln statt gefunden und der neue Vermieter (Sohn der vorherigen Vermieter) will die Kündigung aufrecht erhalten. Und er nimmt mir meinen Stellplatz weg was mit seiner Mutter abgesprochen war. Darf er das alles

  2. Hilde W

    Wie lange darf ich noch in der Wohnung bleiben nach Kündigung von Hausverkauf nach 18Jahre Mietzeit.

  3. Nicole

    Hallo,
    ich hätte da auch mal eine Frage…! Ich wohne seit 2012 in einem Mehrfamilienhaus und bin innerhalb des Hauses von einer 3 Zimmerwohnung in eine 2 Zimmerwohnung umgezogen! Logischerweise habe ich aufgrund dessen einen neuen Mietvertrag vom Eigentümer/Vermieter bekommen. In dieser Wohnung wohne ich seit 6 Jahren Nun wurde das Haus verkauft und der neue Eigentümer hat mir die Wohnung wegen Eigenbedarf gekündigt
    Welche Kündigungsfrist gilt in meinem Fall? 9 Monate, da ich seit 2012 dort wohne oder 6 Monate aufgrund des neuen Mietvertrages??

  4. S.B.

    Hallo, ich wohne seit über 15 Jahren in einer Mietwohnung, die jetzt verkauft wird. Falls der neue Käufer selbst einziehen möchte, welche Frist gilt dann? Ich bin 65 Jahre alt und krank.

  5. M.Reis

    Hallo. Wie sieht es aus, wenn es einen bestehenden Mietvertrag gibt und das Haus (sind mehrere Wohnungen, aber bis auf die eine Wohnung alle anderen leerstehend) durch die Erbengemeinschaft verkauft worden ist?
    Es gibt weder eine Kündigung seitens der Erbengemeinschaft noch des neuen Eigentümers. Vor dem Notar hat die Erbengemeinschaft gegenüber dem neuen Eigentümer sogar angeben, das Haus wäre komplett leer also keine Mieter mehr im Haus. Aber der Mieter wohnt noch immer dort – bereits seit 2 Jahren OHNE Heizung! Jetzt droht der neue Eigentümer und will den 83-jährigen Mieter auf die Straße setzten, er würde illegal dort wohnen?!?!? Auch hat er angedroht, das Wasser und Strom in den nächsten Tagen abzustellen – wurde per Whats up gesendet.

  6. Ana

    Hallo. Ich wohne in ein Einfamilienhaus seit 6 jahre mit Miete. Nach 6 jahre mein Vermieter will die Miete erhöen. Das Problem ist das Haus war diese jahre gar nicht renoviert und es gibt riesige Probleme mit Schimmel, undichte Türen, und viele andere Sachen. Als ich den Brief mit Mieterhoung bekommen habe habe ich auch dzn Vermieter gesagt ich erwarte etwas renovierung zu machen wenn die Miete hoch steigt. Der Vermieter war bei mir ich habe die Sache gezeigt und er hat gesagt er will die Wohnung verkaufen. Jetzt weiss ich nicht welche meine Rechte sind und was soll ich weiter machen.

  7. Adriana P

    Hallo,

    vielleicht können Sie uns mit einer kurzen Einschätzung helfen. Das Miethaus in dem wir wohnen soll verkauft werden (reihenmittelhaus und wir sind alleinige Mieter). Zunächst haben wir unsere Vermieterin informiert dass wir das Haus selber kaufen wollen , jedoch entschied sie sich dass sie nicht ans uns verkaufen will.
    1. haben wir ein Vorkaufsrecht wenn ein Verkausabschluss mit einer anderen Person erfolgt?
    2. kann die Eigentümerin einfach sagen sie will nicht ans uns verkaufen? Wir sind seit 4 Jahren Mieter des Hauses.
    3. wenn der neue Eigentümer Eigenbedarf anmeldet, hätten wir Anspruch auf eine längere Kündigungsfrist?

  8. Rolf P

    Guten Tag, meine Wohnung wird an einem neuen Eigentümer verkauft, der wird wahrscheinlich Eigenbedarf anmelden. Der Makler der den Kauf abwickelt ist sehr penetrant und will mich mit allen Mitteln aus der Wohnung vertreiben, darf er das? Übrigens wohne ich schon über 20 Jahre in der Wohnung. Wer muss mir eigentlich kündigen, der neue Eigentümer. Eine ordentliche Kündigung liegt mir nicht vor.
    Was muss ich hier beachten.

  9. W P

    Hallo und guten Tag.
    Wir bewohnen jetzt auf den Tag genau 40 Jahre die gleiche Wohnung. Ca 15 Jahre haben wir hier Eigentumswohnungen mit unterschiedlichen Besitzern. Unsere Wohnung wechselt jetzt zum 4. Mal den Besitzer. Es könnte diesmal auf Eigenbedarf hinaus laufen.
    Frage: Wie lange haben wir hier Kündigungsfrist oder müssen wir wegen Alter und Krankheit eventuell garnicht hier raus?
    Mfg Heinz

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Heinz,

      bei einer Eigenbedarfskündigung durch den Vermieter gelten, falls nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist, die gesetzlichen Vorgaben. Die Kündigungsfrist ist von der Mietdauer abhängig und beträgt bei mehr als 8 Jahren neun Monate.
      Ob Sie eine Härtefallregelung gelten machen können, aufgrund Ihres Alters oder eine Erkrankung können wir nicht beurteilen. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  10. Rosi

    Aus gesundheitlichen Gründen will unser Vermieter die Wohnung, in der wir seit Anfang 1996 wohnen, verkaufen. Welche Kündigungsfrist muss der neue Eigentümer beachten?

  11. Raffaela I

    Hallo, unser Vermieter hat uns über den Verkauf der Mietwohnung informiert. Wir könnten per 1. April 2021 eine neue Wohnung im gleichen Wohnort beziehen, können aber erst auf den 30. Juni 2021 kündigen. Gibt es eine Möglichkeit, dass wir früher aus dem Vertrag kommen. Da es nicht einfach ist in unserem Wohnort eine grosse Wohnung zu finden, möchten wir früher aus dem Vertrag.

    Besten Dank für Ihre Information.

  12. Hussein

    Hallo habe eine Frage wohne seit 2014 in ein Denkmalschutz Gebäude die Vermieter wollen mich unbedingt raus haben ich repariere alles aus eigenen Kosten Miete wird bezahlt jetzt kommt der neue Vermieter und sagt das Haus ist nicht mehr bewohnbar ??? Ich habe eine Kündigung erhalten.
    Meine Frage darf er mich einfach so kündigen ??? Wie kann ich da angehen??

  13. Sophia

    Hallo,

    unser Vermieter möchte die Wohnung kernsanieren und dann verkaufen und hat uns eine Wohnung nebenan angeboten (gleich teuer, aber etwas kleiner). Müssen wir ausziehen, wenn wir das Angebot einer änlichen Wohnung nicht annehmen?

    Vielen Dank im Voraus!

  14. Olaf S

    Hallo ,ich habe eine frage ,mein Vater (82) wohnt seit 1997 in einer mietwohnung ,jetzt verkauft die
    Eigentümerin diese und er soll ausziehen ,Wie lange hat er Zeit ? Zur Begründung sagt die Vermieterin
    sie bekäme die Wohnung nicht verkauft wenn mein Vater drin wohnen bleiben würde .
    Danke im Voraus für eine Antwort
    Olaf S

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Olaf S.,

      lassen Sie die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen. Eine Kündigung aufgrund von witschaftlichem Interesse ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nur der Grund, dass ein Verkauf mit Mieter schwierig ist, reicht in der Regel nicht. In Ihrem Fall ist eine Beratung durch einen Anwalt bzw. durch einen Mieterverein sehr zu empfehlen. Wir können eine solche nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Sabine S.

    Guten Tag,

    Ich habe eine Frage:

    Ich besitze eine Wohnung, die ich selbst bewohne.

    Ich möchte mir eine schönere Wohnung kaufen und meine jetzige Wohnung vermieten. Kann ich eine vermietete Wohnung kaufen und den Mietern wegen Eigenbedarf kündigen. Handelt sich inmeiner Situation um einen Eigenbedarf?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

  16. Riedel

    Hallo,
    ich und mein Sohn wohnen seit 19 Jahren in einem Haus mit 32 Mietparteien in einer Wohnung. Der Mietvertrag wurde zwischen dem Vermieter und meinen Eltern geschlossen. Die Miete bezahle ich über mein Konto. Jetzt möchte ich im Haus in eine neue Wohnung ziehen und mein Sohn unsere alte Wohnung übernehmen. Dadurch erhalten wir beide neue Mietverträge.
    Meine Frage: Wenn jetzt das Mietshaus verkauft wird, oder in Eigentumswohnungen umgewandelt wird, wie sieht es dann mit unserer Kündigungsfrist aus? Immer noch 10 Jahre?
    Für die Rückmeldung bedanke ich mich im Voraus.
    Gruß
    Riedel

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Riedel,
      ein zehnjährige Kündigungsfrist gibt es gesetzlich nicht. Nach en Mietzeit von acht Jahren, gilt eine Frist von meun Monaten, sofern im Mietvertrag keine längeren Fristen bei einer Kündigung durch den Vermieter vereinbart wurden. Findet eine Umwandlung der Wohnungen in einzelnes Wohneigentum statt, kann eine Sperrfrist drei und zehn Jahren gelten. Wie lange eine Sperrfrist ist, hängt von den Bestimmungen in Ihrer Region ab. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten bei einem Mieterverein beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Natalie M.

    Hallo,
    wir wollen uns eine Eigentumswohnung kaufen, die allerdings seit 13 Jahren Vermietet ist. Man hat mir Mitgeteilt das wenn wir die Wohnung kaufen wir die Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen müssen, und das aber bis zu einem Jahr dauern kann.
    Da wir aber gerne so schnell wie möglich aus unserem jetzigen Eigentum raus wollen ( Haus ) und das gerne noch dieses Jahr, würde ich gerne wissen ob es da eine Möglichkeit gibt das wir auch früher in die Eigentumswohnung können.
    Die Wohnung passt super in unser Budget, und mein Mann und ich wollen eigentlich dieses Jahr noch umziehen, da mein Mann an Depressionen leidet und es durch unser derzeitiges Haus es nicht besser wird bei ihm, wollen wir mit der Eigentumswohnung neu anfangen.
    Wäre super wenn man mir da weiter helfen könnte.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Natalie M.,
      ein Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. deren, die im Mietvertrag eventuell vereinbart sind, ist durch den Vermieter in der Regel nie möglich. Diese Fristen sind einzuhalten, wenn Eigenbedarf angemeldet wird. Sie können sich mit den Mietern in Verbindung setzen und einen einvernehmlichen Auflösungsvertrag vorschlagen. Diesem müssen beide Seiten zustimmen. Sowohl ein Auflösungsvertrag als auch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs sind auch erst dann möglich, wenn sie offiziell als Eigentümer eingetragen sind. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen fachkundigen Anwalt zu wenden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. R. Wahl

    Hallo,
    ich habe Ende Nov. 2018 von meiner Mutter zusammen mit meinen 2 Geschwistern eine ETW geerbt und übernahm diese und glich meine Geschwister aus. Dem Mieter habe ich auf Eigenbedarf gekündigt, da sich meine Enkeltochter von ihrem Freund getrennt hatte und für die teure Wohnung nicht mehr alleine aufkommen konnte. Jetzt hat der Mieter eine Wohnung in einem Neubau in Aussicht, die jedoch nicht pünktlich fertig wird. So muss die Enkelin noch weitere 3 Monate für die hohe Miete aufkommen. Muss der Mieter evtl. Schadensersatz leisten?
    Da ich die Wohnung im Einverständnis meiner Geschwister gekündigt habe, konnte ich meine Enkelin als Eigenbedarfsgrund angeben. Jetzt möchte sie mir die Wohnung gerne abkaufen. Muss sie da wirklich ein Jahr meine Mieterin sein, bevor sie die Wohnung kaufen kann? Das wurde mir jedenfalls von einem Rechtsanwalt mitgeteilt.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo R. Wahl,
      diese Fragestellung sollten Sie rechtlich mit einem fachkundigen Anwalt abklären. Da Ihr Mieter die Verzögerung beim seiner neuen Wohnung wahrscheinlich nicht zu vertreten hat, ist es unwahrscheinlich, dass er dafür verantwortlich zu machen ist.
      Ein Verkauf an Ihre Enkelin, die die Wohnung aufgrund der Kündigung ja dann nutzt, kann in der Regel unabhängig von der Eigenbedarfskündigung gesehen werden. Allerdings sollten Sie sich diesbezüglich auch ausführlich beraten lassen, um die korrekte Vorgangsweise zu wählen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  19. Olga

    Hallo, in 2011 würde die Wohnung verkauft,wir sind Mieter,in 2019 haben wir die Mitteerhohung bekommen auf 20 %, wir abgesagt, dann nach 2 Monate, haben wir Kündigung gekriegt, wegen Eigenbedarf, Tochter von Vermieter ist schwanger,haben wie 10 Jahre Kündigungschtzt oder nicht?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Olga,
      eine Sperrfrist tritt nur dann ein, wenn die Wohnung während der Mietzeit in einzelnes Mieteigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. War die Wohnung beim Vertragsabschluss bereits eine Eigentumswohnung und nicht Teil eines Mehrfamilienhauses, kommt eine Sperrfrist nicht zum Tragen und es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Lassen Sie sich am besten bei einem Mieterverein beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  20. Neeltje F.

    Ich bin sehr erleichter zu lesen, dass ein Kauf die Miete nicht automatisch bricht. Denn mein Vermieter hat vor meine Wohnung zu verkaufen. Ich mache mir große Sorgen, darüber, dass mein Mietverhältnis in Gefahr geraten könnte.

  21. G. Lambaci

    Hallo,
    leider gibt es keine eindeutigen Beispiele für die Praxis.
    Die Sperrfrist beginnt mit dem ersten Abverkauf und die Eintragung des Käufers ins Grundbuch.
    Hier stellen sich bereits die Ersten folgende Frage. Muss und kann mann erst nach Ablauf der 10 Jahre ( in Berlin )
    die Kündigung erklären oder kann mann die Kündigung gleich nach Kauf zum Ablauf von 10 Jahren erklären.
    Zum Beispiel: 2017 neuer Eigentümer darf die Kündigung erst 2027 dem Mieter gegenüber erklären oder darf der neue Eigentümer bereits 2017 eine Kündigung fürs Jahr 2027/2028 erklären.
    Wie liegt die Rechtslage im folgenden Fall:
    Erster Abverkauf ist im Jahre 2017 und der erste neue Eigentümer verkauft die Wohnung nach 7 Jahre.
    Beginnt die Sperrfrist von 10 Jahren für den neuen zweiten Eigentümer von vorne oder muss dieser nur noch
    3 Jahre abwarten damit die Sperrfrist von 10 Jahren erfüllt ist.
    Ich verstehe nämlich das Gesetz so, dass der Gesetzesgeber dem Mieter bei Umwandlung in Wohnraum einen
    Schutz von 10 Jahren gewährt und es nicht wichtig ist wie oft die Wohnung in diesen 10 Jahren den Eigentümer wechselt.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo G. Lambaci,
      eine Eigenbedarfskündigung auf Vorrat ist nicht möglich, da der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss. Kann ein Vermieter zehn Jahre warten, ist meist davon auszugehen, dass der Bedarf nicht vorhanden ist. Eine Kündigung sollte in der Regel in diesem Fall erst nach Ablauf der Sperrfrist erfolgen.
      Eine Sperrfrist tritt üblicherweise nur dann ein, wenn die Mietsache während des Mietzeitraums in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wurde. Findet ein erneutet Verkauf statt, tritt dieser neue Eigentümer in der Regel in diese Sperrfrist ein und muss diese nicht von vorn ableisten.
      Im Zweifel berät ein Anwalt zu den richtigen Zeiträume und Vorgehensweisen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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