Kündigungsverzicht: Im Mietvertrag für beide Seiten eine Option

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Verzicht auf ordentliches Kündigungsrecht als Vertragsklausel

Der Verzicht auf eine Kündigung kann im Mietvertrag vereinbart werden.
Der Verzicht auf eine Kündigung kann im Mietvertrag vereinbart werden.

Es ist bei unbefristeten Mietverhältnissen nicht selten, dass im Mietvertrag der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung festgehalten wird. In der Regel ist ein solcher Kündigungsausschluss entweder zeitlich begrenzt oder auf bestimmte Formen der Kündigung bezogen. Doch was bedeutet ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag eigentlich? Können Mieter und Vermieter in einem solchen Fall dann keine Kündigung mehr aussprechen?

Was bei einem Mietvertrag mit Kündigungsverzicht zu beachten ist, wann eine Kündigung dennoch möglich sein kann und in welchen Fällen eine solche Klausel unwirksam wird, erläutern wir im nachfolgenden Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag

Was ist ein Kündigungsverzicht?

Beim Verzicht auf eine Kündigung sind für einen festgelegten Zeitraum Vertragskündigungen nicht möglich. Auch im Mietrecht gibt es solch einen Kündigungsausschluss. Für wen und wie lange ein Kündigungsverzicht gilt, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Was bedeutet ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag?

Im Mietvertrag bedeutet der Verzicht auf eine ordentliche Kündigung, dass die betreffende Mietvertragspartei das Mietverhältnis innerhalb eines festgelegten Zeitraums nicht kündigen darf. Ob dies für Mieter und Vermieter gilt oder nur für jeweils eine der Seiten, muss im Vertrag bestimmt sein.

Gibt es beim Mietvertrag mit Kündigungsverzicht ein Sonderkündigungsrecht?

In der Regel hat ein Kündigungsausschluss im Mietvertrag keinen Einfluss auf bestehende Sonderkündigungsrechte. Liegen die Voraussetzung vor, können Mieter und Vermieter auch bei bestehendem Kündigungsverzicht außerordentlich kündigen. Ab wann Sie sonst kündigen dürfen, erfahren Sie hier.

Verzicht auf eine ordentliche Kündigung: Im Mietvertrag möglich

Kündigungsverzicht: Die Bedeutung ist für Mieter und Vermieter gleich - eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.
Kündigungsverzicht: Die Bedeutung ist für Mieter und Vermieter gleich – eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich.

Ist ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart, kann das sowohl Vor- als auch Nachteile haben. Zum einen binden Vermieter ihre Mieter für eine gewisse Zeit an die Mietsache und schaffen so eine Beständigkeit bei der Nutzung und den Mieteinnahmen. Zum anderen kann ein Kündigungsverzicht durch den Vermieter vor einer Eigenbedarfskündigung schützen. Doch ist ein Kündigungsverzicht überhaupt zulässig und muss dieser wechselseitig sein oder kann er auch nur für eine Mietvertragspartei gelten?

Grundsätzlich können Vermieter und Mieter einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbaren. Das kann als wechselseitiger Ausschluss gelten oder einseitig für eine der Vertragsparteien festgelegt sein. Ein Kündigungsverzicht für eine Wohnung oder ein Haus, ist in der Regel nur bei unbefristeten Mietverträgen möglich. Befristete Mietverhältnisse besitzen bereits eine festgelegte Dauer in der eine ordentliche Kündigung nicht möglich ist. Wichtig ist zudem auch, dass ein solcher Verzicht, dauert er länger als ein Jahr, schriftlich festgelegt werden muss. 

Eine Kündigungsverzichtsklausel darf sich immer nur auf eine ordentliche Kündigung des Vertrags beziehen. Außerordentliche Kündigungsrechte, wie z. B. bei einem Mietrückstand oder bei gravierenden Mängeln an der Mietsache, sind hiervon üblicherweise nicht betroffen. Ein im Mietvertrag vereinbarter Kündigungsverzicht verhindert eine außerordentliche Kündigung also nicht. 

Mietvertrag: Kündigungsausschluss als Formularklausel

Mietvertrag: 2 Jahre Kündigungsverzicht sind üblich.
Mietvertrag: 2 Jahre Kündigungsverzicht sind üblich.

Im Mietvertrag kann der Verzicht auf eine Kündigung durch Formularklauseln oder über Individualvereinbarungen erfolgen. Das spielt für die mögliche Dauer des Kündigungsausschlusses eine entscheidende Rolle. Ebenfalls wichtig ist auch die Art des Mietvertrags. Denn, wurde ein Staffelmietvertrag abgeschlossen, kann das die zulässige Dauer des Verzichtszeitraums beeinflussen.

Handelt es sich um einen Formularmietvertrag, liegt die höchstmögliche Dauer eines wechselseitig vereinbarten Kündigungsverzichts gemäß gängiger Rechtsprechung bei vier Jahren. Das hat auch der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2010 untermauert (BGH, 08.12.2010, Az.: BGH VIII ZR 86/10). In der Praxis liegt die vereinbarte Dauer meist bei zwei Jahren. Ist der Mietvertrag mit dem Verzicht auf eine Kündigung unterzeichnet, kann eine wirksam Klausel nachträglich üblicherweise nicht mehr verändert werden.

Einseitige Vereinbarungen sind bei Formularmietverträgen ebenfalls möglich. Verpflichten sich nur Mieter auf eine Kündigung zu verzichten, dann kann das für die Dauer von höchstens vier Jahren geschehen. Allerdings ist eine solche einseitige Vereinbarung nur bei Staffelmietverträgen eine Option. 

Andersherum unterliegt ein einseitiger Kündigungsverzicht durch Vermieter keiner Beschränkung. Die Dauer des Verzichts darf über die sonst angesetzten vier Jahre hinausgehen und sogar den gesamten Mietzeitraum umfassen. Im Prinzip bedeutet dies, dass Vermieter auf eine Eigenbedarfskündigung verzichten, da auch hier nur ordentliche Kündigungen betroffen sind.

Folgende Zeiträume sind hier also beim Kündigungsverzicht im Mietvertrag möglich:

  • Beidseitiger Verzicht: höchstens vier Jahre
  • Einseitiger Verzicht durch Mieter (bei Staffelmietverträgen): höchstens vier Jahre
  • Einseitiger Verzicht durch Vermieter: Dauer offen (darf über vier Jahre hinausgehen)

Individuelle Vereinbarungen: Wie ist der Kündigungsverzicht geregelt?

Ein Kündigungsverzicht kann im Mietvertrag über Individualvereinbarungen vereinbart sein.
Ein Kündigungsverzicht kann im Mietvertrag über Individualvereinbarungen vereinbart sein.

Etwas anders sehen die Bestimmungen aus, wenn es sich um individuelle Vereinbarungen zwischen Mietern und Vermietern handelt. Außerhalb der formularhaften Klauseln für einen Kündigungsverzicht im Mietvertrag ist ein solcher für eine längere Dauer als vier Jahre möglich. 

Der Mieter muss bei diesen Vereinbarungen allerdings darauf hingewiesen werden, dass sie von den üblichen gesetzlichen Grundregeln abweichen. Ob die jeweiligen Vereinbarungen wirksam sind, kann je nach Einzelfall unterschiedlich sein.

Ein längerer Kündigungsverzicht ist allerdings auch nur dann zulässig, wenn es sich nicht um einen Staffelmietvertrag handelt. Wie schon beim Formularmietvertrag darf eine individuelle Abmachung zum Kündigungsverzicht beim Staffelmietvertrag die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten. Das betrifft sowohl einseitige zu Lasten des Mieters gehende als auch beidseitige Vereinbarungen. Überschreiten Individualvereinbarungen mögliche Fristen, wird nicht die gesamte Vereinbarung unwirksam, sondern nur der Teil, der die Frist überschreitet.

Eine individuelle Vereinbarung kann auch nur den Vermieter betreffen. In diesem Fall gilt das Gleiche wie bei einer Formularklausel – der Dauer sind keine Grenzen gesetzt. Vermieter können also den Zeitraum, in dem sie einseitig auf ihr Kündigungsrecht verzichten, wählen.

Folgende Zeiträume sind bei Individualvereinbarungen möglich:

  • Beidseitiger Verzicht: länger als vier Jahre
  • Einseitiger Verzicht durch Mieter: länger als vier Jahre
  • Bei Staffelmietvertrag: höchstens vier Jahre
  • Einseitiger Verzicht durch Vermieter: Dauer offen

Wann ist ein Kündigungsverzicht unwirksam?

Kündigungsverzicht: Ab wann Sie kündigen dürfen, hängt von den Vereinbarungen ab.
Kündigungsverzicht: Ab wann Sie kündigen dürfen, hängt von den Vereinbarungen ab.

Dass ein Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart ist, bedeutet nicht, dass dieser auch wirksam ist. Beachten Vermieter bei Klauseln im Formularmietvertrag die Fristsetzung von vier Jahren nicht und überschreiten diese, kann dass zur Unwirksamkeit der Klausel führen. Nämlich dann, wenn es sich um eine wechselseitige Vereinbarung handelt oder sich nur der Mieter zum Verzicht verpflichtet. Gleiches gilt bei individuellen Vereinbarungen, die einer zeitlichen Beschränkung unterliegen (z. B. bei Staffelmietverträgen).

Bei Formularklauseln hat das Überschreiten der Frist eine komplette Unwirksamkeit des Kündigungsverzichts zur Folge. Hier unterscheiden sich die Regelungen von denen zu Individualvereinbarungen, da bei diesen eben nur die überschrittene Zeit unwirksam ist, aber nicht die gesamte Vereinbarung

Eine weitere Ausnahme von den allgemein gültigen Regelungen zum Kündigungsverzicht im Mietvertrag gibt es bei Studenten. Der Bundesgerichtshof hat hier bestimmt, dass bereits eine Dauer von zwei Jahren zu einer Benachteiligung von Studenten führen würde (BGH, 15.07.2009, Az.: VIII ZR 307/08). Daher sind Verzichtsklauseln mit einer Dauer ab zwei Jahren für Zimmer oder Wohnungen, die zum Zweck der Studienaufnahme angemietet werden, in der Regel nicht zulässig.

Kündigungsverzicht im Mietvertrag: Ab wann darf ich kündigen?

Innerhalb des Zeitraums, der durch den Kündigungsverzicht im Mietvertrag vereinbart wurde, ist eine ordentliche Kündigung, wie erwähnt, nicht erlaubt. Möglich wird eine Kündigung dann zum Ablauf des Zeitraums. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. jene, die im Mietvertrag festgelegt wurden, sofern diese wirksam sind.

Die Frist von vier Jahren gilt ab dem Tag des Vertragsschlusses und ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter bindend, sofern die Formulierung der Klausel wirksam ist. Für die erstmals mögliche Kündigung ist das Ende des Zeitraums wichtig. Die Kündigung muss drei Monate vor diesem Datum erfolgen können. 

Daher kann es wichtig sein, wann der Vertrag geschlossen wurde, denn eine ordentliche Kündigung mit Einhaltung der Kündigungsfrist ist gemäß § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur zum Ablauf des Kalendermonats möglich. Mieter und Vermieter sollten also bereits bei Vertragsschluss auf die genauen Fristen achten. Im Zweifelsfall müssen Vermieter die Kündigung zum Ende des vorherigen Monats zulassen, um die Vierjahresfrist einzuhalten

Quellen und weiterführende Links

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Kündigungsverzicht: Im Mietvertrag für beide Seiten eine Option
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

Bildnachweise

4 Gedanken über “Kündigungsverzicht: Im Mietvertrag für beide Seiten eine Option

  1. Gabi K

    Frage: Ist der individuell vereinbarte und unbefristete Verzicht auf Kündigungsrecht (explizit: wegen des Eigenbedarf) seitens des Vermieters (d.h. theoretisch auf Lebenszeit des Mieters) zulässig? Und für den (potentiellen) neuen Käufer der ETW geltend/bindend?

    Dieselbe Frage stellt sich uns gerade. Darf ein neuer Eigentümer ordentlich kündigen, wenn der Mieter sich auf seinen Vertrag beruft, in dem derbisherige Vermieter auf diese Kündigung verzichtet hat?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Gabi K,

      der bestehende Mietvertrag verliert mit dem Verkauf der Immobilie nicht seine Gültigkeit. Damit sollten alle wirksamen Klauseln im Mietvertrag weiterhin Bestand haben. Lassen Sie sich am besten rechtlich beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  2. Maria

    Interessant, dass ein einseitiger Verzicht durch den Mieter länger als vier Jahre anhält. Ich möchte aus meinem Vertrag austreten und diesen ordentlich kündigen. Dafür suche ich mir später noch einen passenden Anwalt für das Mietrecht.

  3. Martha

    Frage: Ist der individuell vereinbarte und unbefristete Verzicht auf Kündigungsrecht (explizit: wegen des Eigenbedarf) seitens des Vermieters (d.h. theoretisch auf Lebenszeit des Mieters) zulässig? Und für den (potentiellen) neuen Käufer der ETW geltend/bindend?

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