BGH urteilt: Doppelte Kündigung bei Mietrückstand ist zulässig

News veröffentlicht am 19. September 2018, von Mietrecht.com

Berlin. Bleibt ein Mieter über einen längeren Zeitraum die Miete schuldig, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Oftmals wird sich dabei mit einer gleichzeitig ausgesprochenen fristgerechten Kündigung abgesichert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass eine solche mehrfache Kündigung bei Mietrückstand tatsächlich zulässig ist.

Landgericht: Doppelte Kündigung bei Mietrückstand nicht zulässig

Werden die Schulden umgehend beglichen, ist eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand nicht mehr zulässig - aber was ist mit einer ordentlichen?

Werden die Schulden umgehend beglichen, ist eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand nicht mehr zulässig – aber was ist mit einer ordentlichen?

Wird einem Mieter wegen ausstehender Mietzahlungen vom Vermieter die fristlose Kündigung ausgesprochen, wird diese laut § 543 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam, wenn der Mieter seine Schulden umgehend begleicht.

In vielen Fällen sprechen Vermieter aber zusätzlich zu der fristlosen Kündigung des Mietvertrags auch eine ordentliche fristgerechte Kündigung aus, welche sich nicht so einfach abwenden lässt.

Dies ist eine gängige Methode, um sicherzustellen, dass der Mieter auch wirklich ausziehen muss, sollte die fristlose Kündigung ausgeschlossen werden.

In Berlin kam es diesbezüglich zu zwei Rechtsstreiten: In beiden Fällen war Mietern aufgrund von Mietschulden sowohl fristlos als auch ordentlich von ihren Vermietern gekündigt worden. Da sie die ausstehenden Zahlungen jedoch unmittelbar nach Erteilung der Kündigung beglichen, verloren die fristlosen Kündigungen ihre Wirksamkeit.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin wären damit auch die ordentlichen Kündigungen der Mietverträge aufgehoben, weil eine Kombination von fristloser und ordentlicher Kündigung bei Mietrückstand nicht zulässig wäre (AZ: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).

BGH widerspricht Landgericht und erklärt Praxis für zulässig

BGH hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf: Die doppelte Kündigung bei Mietrückstand ist zulässig.

BGH hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf: Die doppelte Kündigung bei Mietrückstand ist zulässig.

Am Mittwoch, dem 19. September, fällte der BGH diesbezüglich sein eigenes Urteil: Die häufig angewendete Praxis der doppelten Kündigung bei Mietrückstand sei demnach zulässig.

Somit bliebe auch bei einer umgehenden Begleichung der Mietschulden die ordentliche Kündigung des Mietvertrags bestehen. Nur wenn die Mieter nachweisen könnten, dass sie die Mietrückstände nicht selbst verschuldet hätten, könnte die ordentliche Kündigung abgewendet werden.

Mit dieser Entscheidung widersprach der BGH deutlich dem Urteil des Landgerichts Berlin und stärkte damit gleichzeitig die Rechte von Vermietern. Das Landgericht müsse nun prüfen, ob die ordentlichen Kündigungen der Mietverträge in beiden Fällen berechtigt waren.
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