Landgericht: Doppelte Kündigung bei Mietrückstand nicht zulässig

Werden die Schulden umgehend beglichen, ist eine fristlose Kündigung wegen Mietrückstand nicht mehr zulässig – aber was ist mit einer ordentlichen?
In vielen Fällen sprechen Vermieter aber zusätzlich zu der fristlosen Kündigung des Mietvertrags auch eine ordentliche fristgerechte Kündigung aus, welche sich nicht so einfach abwenden lässt.
In Berlin kam es diesbezüglich zu zwei Rechtsstreiten: In beiden Fällen war Mietern aufgrund von Mietschulden sowohl fristlos als auch ordentlich von ihren Vermietern gekündigt worden. Da sie die ausstehenden Zahlungen jedoch unmittelbar nach Erteilung der Kündigung beglichen, verloren die fristlosen Kündigungen ihre Wirksamkeit.
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin wären damit auch die ordentlichen Kündigungen der Mietverträge aufgehoben, weil eine Kombination von fristloser und ordentlicher Kündigung bei Mietrückstand nicht zulässig wäre (AZ: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17).
BGH widerspricht Landgericht und erklärt Praxis für zulässig

BGH hebt Urteil des Landgerichts Berlin auf: Die doppelte Kündigung bei Mietrückstand ist zulässig.
Somit bliebe auch bei einer umgehenden Begleichung der Mietschulden die ordentliche Kündigung des Mietvertrags bestehen. Nur wenn die Mieter nachweisen könnten, dass sie die Mietrückstände nicht selbst verschuldet hätten, könnte die ordentliche Kündigung abgewendet werden.