Kündigungsfrist: Beim Mietvertrag ist einiges zu beachten

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Welche Kündigungsfristen müssen Mieter bzw. Vermieter einhalten?

Wollen Mieter ihre Wohnung ordentlich kündigen, muss eine Frist von drei Monaten beachtet werden.
Wollen Mieter ihre Wohnung ordentlich kündigen, muss eine Frist von drei Monaten beachtet werden.

Wird der derzeitige Wohnraum zu klein, steht ein Arbeitsplatzwechsel an oder ein Zusammenzug, muss der Mietvertrag für die angemietet Wohnung oder das Haus gekündigt werden. Wie eine Kündigung des Vertrags erfolgen muss, ist rechtlich geregelt. So auch die Kündigungsfrist für einen Mietvertrag. Oft stellt sich dann die Frage, welche Fristen für wen gelten. Ist die Kündigungsfrist für eine Mietwohnung eine andere als für ein Haus? Müssen Mieter und Vermieter unterschiedliche Vorgaben beachten?

Was bei der Kündigung vom Mietvertrag und der Frist zu beachten ist, welche Regelungen das Gesetz vorsieht und welche Ausnahmen es geben kann, betrachtet der folgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zu den Kündigungsfristen beim Mietvertrag

Sind die Kündigungsfristen gesetzlich geregelt?

Das Mietrecht regelt Kündigungsfristen für Mieter und Vermieter unterschiedlich. Die wichtigste rechtliche Grundlage für die Kündigung vom Mietvertrag ist § 573c BGB.

Welchen gesetzlichen Fristen gibt es für Mieter?

Grundsätzlich haben Mieter eine Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten. Sind im Mietvertrag bzw. Untermietvertrag kürzere Fristen festgehalten, sind diese gültig.

Was müssen Vermieter bezüglich der Fristen beachten?

Möchten Vermieter den Mietvertrag kündigen, ist die Frist von der Mietdauer des Mieters abhängig. Sie beträgt jedoch mindestens drei Monate.

Die wichtigsten Themen rund um die Kündigungsfrist

→ Kündigungsfrist bei Eigenbedarf → Kündigungsfrist bei Verkauf

Rechtliche Grundlage für die Kündigungsfrist beim Mietvertrag

Soll ein unbefristetes Mietverhältnis ordentlich gekündigt werden, weil der Mieter ausziehen möchte oder der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, müssen Fristen eingehalten werden. Diese sind für Mieter und Vermieter jedoch unterschiedlich.

§ 573c BGB bestimmt, welche Fristen gesetzlich für eine Kündigung gelten.
§ 573c BGB bestimmt, welche Fristen gesetzlich für eine Kündigung gelten.

Für befristete Mietverträge sind in der Regel keine Kündigungen möglich, da der Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde. Weder Mieter noch Vermieter können diesen also ordentlich kündigen. Daher gibt es in einem solchen Fall auch keine Kündigungsfristen für diese Wohnung oder das Haus zu beachten.

Die rechtliche Grundlage für die Kündigungsfrist beim unbefristeten Mietvertrag findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Insbesondere § 573c BGB ist hier vom Bedeutung. Wichtig zu beachten ist, dass diese Vorschriften für eine ordentliche Kündigung durch Vermieter oder Mieter gelten.

Der Paragraph besagt zur Kündigungsfrist bei einer Wohnung bzw. einem gemieteten Haus Folgendes:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Kündigungsfrist für Mieter

Gemäß den Regelungen im zuvor genannten Paragraphen legt das Mietrecht die Kündigungsfrist für Mieter auf drei Monate fest. Die gilt, sofern der Vertrag unbefristet ist und es sich um eine ordentliche Beendigung des Mietverhältnisses handelt.

Wird vom Mieter ein Mietvertrag beendet, ist die Kündigungsfrist nicht von der Mietdauer abhängig. Zudem ist es auch möglich, dass im Vertrag kürzere Fristen vereinbart sind. Diese sind gültig und können von Mieter herangezogen werden. So kann es durchaus vorkommen, dass eine Kündigungsfrist bei einem Mietvertrag für Mieter nur einen Monat oder gar 14 Tage beträgt.

Kündigungsfristen sind im Mietrecht für Mieter und Vermieter unterschiedlich geregelt.
Kündigungsfristen sind im Mietrecht für Mieter und Vermieter unterschiedlich geregelt.

In einem solchen Fall steht die vertragliche Vereinbarung über der gesetzlichen Regelung, da hier ein Vorteil für den Mieter geschaffen wird. Gereichen Regelungen zum Nachteil, ist es möglich, dass diese nicht zulässig sind. Doch unter bestimmten Umständen können Mieter von einer besonderen Kündigungsfrist beim Mietvertrag Gebrauch machen.

Sonderkündigungsrecht für Mieter

Kündigungsfristen für Mieter können dann von den gesetzlich festgelegten oder vertraglich vereinbarten abweichen, wenn bestimmte Umstände eine außerordentliche Kündigung begründen. Ein solcher kann zum Beispiel bei einer Mieterhöhung, bei Sanierungen oder bei gesundheitlichen Gefahren in der Mietsache vorliegen.

Gemäß § 561 BGB haben Mieter das Recht, bei einer Mieterhöhung diese zu prüfen und bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang der Erhöhung das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen. Für eine Wohnungskündigung sind Fristen hier also innerhalb der zwei Monate gesetzt. Auch die Kündigungsfrist für einen Mietvertrag bei einer anstehenden Sanierung ist im BGB festgehalten (§ 555e BGB). Mieter können bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang des Schreibens kündigen.

Kündigungsfristen bei Mietwohnungen können ebenfalls dem Sonderkündigungsrecht unterliegen, wenn von der Mietsache eine gesundheitliche Gefährdung, zum Beispiel durch Schimmel oder eine Baufälligkeit, ausgeht. Gemäß § 543 BGB entfällt für den Mietvertrag hier eine Kündigungsfrist.

Kündigungsfristen für Vermieter

Wohnen zur Miete: Die Kündigungsfrist kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein.
Wohnen zur Miete: Die Kündigungsfrist kann vertraglich oder gesetzlich geregelt sein.

Kündigungsfristen bei einer Mietwohnung orientieren sich also daran, wer die Kündigung ausspricht. Können Mieter eine ordentliche Kündigung unabhängig von der Mietdauer kündigen, ist dies bei Vermietern nicht der Fall.

Die Kündigungsfrist, die ein Vermieter zu beachten hat, ist immer von der Mietdauer des Mieters abhängig, sofern es sich um eine ordentliche Kündigung handelt. Die Kündigungsfrist beim Mietvertrag gestaltet sich für Vermieter gestaffelt.

Möchten Vermieter beispielsweise Eigenbedarf anmelden, gilt für das Haus oder die Wohnung die Kündigungsfrist gemäß § 573c BGB. Demnach staffeln sich die Fristen wie folgt:

Miet­dauerKündigungs­frist
0-5 Jahre3 Monate
5-8 Jahre6 Monate
ab 8 Jahre9 Monate

Wichtig hierbei ist, wenn Verträge vor Herbst 2001 geschlossen wurden und in diesen nach einer Mietdauer von zehn Jahren für die Mietwohnung eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbart wurde, ist diese weiterhin gültig.

Bei einer Mietkündigung ist die Frist für den Vermieter von der Mietdauer des Mieters abhängig.
Bei einer Mietkündigung ist die Frist für den Vermieter von der Mietdauer des Mieters abhängig.

Darüber hinaus können Vermieter die Kündigungsfrist im Mietvertrag auch nicht zum Nachteil des Mieters bzw. entgegen den gesetzlichen Regelungen verkürzen. Ist eine längere Frist vereinbart, gilt diese nur für den Vermieter.

Gesonderte Kündigungsfristen für Vermieter

Eine Ausnahme besteht jedoch in den Fällen, wenn es sich um Werksmietwohnungen oder um ein sogenanntes „Unter einem Dach“-Mietverhältnis handelt.

Im Fall eines Zweifamilienhauses oder bei einer Einliegerwohnung in einem Einfamilienhaus haben Vermieter, wenn sie mit im Haus wohnen, ein Sonderkündigungsrecht. Vermieter müssen in der Regel hier keine Kündigungsgründe und auch keinen Eigenbedarf geltend machen. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mietvertrag um jeweils drei Monate.

Das heißt, die Staffelung sieht in diesem Fall wie folgt aus:

MietdauerKündigungsfrist
0-5 Jahre6 Monate
5-8 Jahre9 Monate
ab 8 Jahre12 Monate

Vermieter haben jedoch unter bestimmten Umständen auch das Recht, die Kündigungsfrist zu verkürzen. Besteht beispielsweise das Arbeitsverhältnis, das für eine Werkswohnung notwendig ist, nicht mehr und wird die Wohnung für andere Angestellte benötigt, können Vermieter eine Kündigungsfrist für diesen Mietvertrag von einem Monat nutzen.

Vermieter können die Kündigungsfrist beim Mietvertrag unter bestimmten Umständen verkürzen.
Vermieter können die Kündigungsfrist beim Mietvertrag unter bestimmten Umständen verkürzen.

Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache durch den Mieter oder die Störung des Hausfriedens können eine außerordentliche Kündigung begründen, die eventuell dann auch fristlos ausfallen kann. In einem solchen Fall sollten sich Vermieter darüber informieren, ob vorab eine Abmahnung notwendig ist.

Zahlen Mieter beispielsweise zwei Monate hintereinander oder länger die Miete nicht oder ist es für den Vermieter nicht mehr zumutbar, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, kann das ebenfalls eine fristlose Kündigung begründen. In diesem Fall ist es unerheblich, was bezüglich der Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart wurde oder was das Gesetz besagt, denn diese Vorschriften gelten nur für ordentliche Kündigungen.

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

74 Gedanken über “Kündigungsfrist: Beim Mietvertrag ist einiges zu beachten

  1. Claudia K

    Die Mieterin meines Einfamilienhauses hat das Mietverhältnis per Whatsapp gekündigt. Die 3 Monate Kündigungsfrist wurden ebenfalls nicht eingehalten. Da wir bis dahin ein von einer zuverlässigen Mieterin ausgegangen sind haben wir keine Einwände dagegen erhoben.
    Jetzt nach dem Auszug und ohne ein Übergabeprotokoll (coronabedingt) stellten wir bis dahin verdeckte erhebliche Mängel an der Mietsache fest.
    Ist es jetzt noch möglich auf die Einhaltung der Frist zu bestehen bzw. die Kündigung als unwirksam zu behandeln?

  2. Tobi A

    Hallo an alle,

    ich bin seit dem 01.11.15 Mieter einer Wohnung, in der wir zu zweit wohnen. Über die Jahre hatte ich mehrere Mitbewohner (wir waren beide immer Hauptmieter) und nun habe ich mit meinem jetzigen Mitbewohner gekündigt (heute per Einschreiben raus). Die Kündigung wird natürlich bis zum dritten Werktag des nächsten Monats bei unserem Vermieter eingegangen sein. Wenn ich jetzt von einer Frist von 3 Monaten ausgehe, wäre das Mietverhältnis auf Ende November beendet. Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob der Vermieter deswegen 6 Monate Kündigungsfrist verlangen darf, da wir (bzw ich) ja länger wie 5 Jahre bis zur Beendigung des Mietverhältnisses hier gewohnt haben.

    Zählt die Kündigungsfrist zu der Mietzeit dazu oder zählt der Tag der Kündigung, wenn dieser vor einer Mietzeit von 5 Jahren war?

    Ich bin für jede Hilfe dankbar und bedanke mich im Voraus.

    LG Tobi

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Tobi A,

      Mieter haben grundsätzlich nur eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zu beachten. Die verlängerten Fristen gelten dann, wenn die Kündigung durch den Vermieter erfolgt.

      Die Kündigungsfrist an sich zählt zur Mietzeit dazu, denn das Mietverhältnis endet in der Regel erst wenn die Frist abgelaufen ist. Geben Sie die Mietsache früher zurück und ist der Vermieter mit der Verkürzung der Frist einverstanden, kann das Mietverhältnis natürlich auch früher enden.

      Ihr Team von mietrecht.com

  3. Sascha K

    Hallo Zusammen,

    ich habe aufgrund der aktuellen Lage eine Frage.
    Meine Vermieterin hat mir die Wohnung aufgrund von Eigenbedarf zum 31.05.2020 gekündigt. Da nun evtl. die Ausgangssperre vor der Tür steht und ich in der aktuellen Zeit nur sehr schwer eine Wohnung anschauen kann bzw. gar nicht wollte ich nun fragen ob es hier eine Möglichkeit gibt die Kündigungsfrist zu verlängern, da der Mieter hier stark benachteiligt wird.

    Auch die angebotenen Wohnungen zeigen einen deutlich Rückgang in dieser schwierigen Zeit.

    Über eine Information würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Sascha K

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sascha K,

      diesbezüglich sind uns keine entsprechenden Regelungen bekannt. Bitte sehen Sie uns nach, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten. In diesem Fall sollten Sie sich zunächst mit der Vermieterin in Verbindung setzen und sich rechtlich von einem Mieterverein beraten lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  4. Wolfgang W

    Hallo,

    ich habe 2011 mit meiner damaligen Frau gemeinsam den Mietvertrag unterschrieben.
    2016 ist Sie ausgezogen, wir haben den Mietvertrag gemeinsam gekündigt und ich habe für die gleiche Wohnung den Mietvertrag neu alleine unterschrieben.
    Nun kündigt der Vermieter wegen Eigenbedarf und beruft sich auf die Kündigungsfrist von 3 Monaten, da 2016 der Mietvertrag „neu“ geschlossen wurde.
    Ich wohne aber seit 2011 in der Wohnung.
    Gelten 6 Monate Kündigungsfrist wegen mehr als 5 Jahren
    oder 3 Monate weil nur 3 Jahre (neuer, bzw. geänderter Mietvertrag)
    Danke und viele Grüße
    Wolfgang W

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Wolfgang W.,

      üblicherweise gilt die Dauer des Mietverhältnisses für die Kündigungsfrist, nicht die Laufzeit das Mietvertrags. In der Regel sollten es hier als 6 Monate sein. Lassen Sie sich jedoch auch am besten von einem Mieterverein beraten, ob in diesem Fall noch etwas zu beachten ist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  5. Evelyn

    Guten Tag,

    meinen Mietvertrag habe ich zum September 2018 abgeschlossen. Darin heißt es u.a. bei dem Begriff MIETDAUER, „… beginnt ab 1. September 2018 und läuft auf drei Jahre bis zum 31. August 2021. Danach verlängert ….“
    Kann ich jetzt trotzdem mit 3-monatiger Frist kündigen und z.B. am 31. März 2020 ausziehen? Oder laufe ich Gefahr, die Miete weiterzahlen zu müssen, bis ein Nachmieter z.B. im Mai, Juni oder später einziehen würde?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Evelyn,

      es kann sein, dass es sich bei dieser Formulierung um eine Mindestmietdauer handelt. Diese ist in der Regel einzuhalten. Ist jedoch nicht definiert, dass eine Kündigung in dieser Zeit ausgeschlossen ist, kann eine solche möglich sein.

      Ist sie ausgeschlossen, haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich an den Vermieter zu wenden und mit diesem eventuell einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren. Lassen Sie die Formulierung am besten auch von einem Mieterverein überprüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  6. Alexandra

    Ich hab eine frage ich lebe zur zeit mit mein 4 kindern in einer 4 raum Wohnung und meine Tochter is gerade schwanger und hat keine wohnung und is obdachlos gemeldet jetzt hat mein Vermieter mir mit einer fristlosen Kündigung gedroht wenn ich meine tochter mit baby bei mir vorrübergehend aufnehme bis sie eine Wohnung gefunden hat jetzt hab ich angst wenn ich sie bei mir weiter wohnen lass das ich aus der Wohnung raus muss ich kann meine tochter doch nicht auf die strasse setzen und ihr wird das kind dann auch noch weggenommen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Alexandra,

      in der Regel kann der länger Besuch eines engen Familienangehörigen durch den Vermieter nicht untersagt werden. Wie da sin Ihrem Fall Ihrem Fall genau bewertet wird, sollten Sie am besten mit Hilfe eines Mietervereins abklären. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  7. Matthias R

    Hallo. Erbitte einen Ratschlag zur Kündigung einer Mietwohnung nach Tod meiner Mutter (Wohnungseigentümerin) Die Wohnung liegt in NRW. Meine Schwester und ich als Erben leben in Norddeutschland und Süddeutschland. Die Mieter sind 5,5 Jahre in der Wohnung und haben 6 Mon. Kündigungsschutz. Können wir diese Kündigung als ordentliche Kündigung mit 6 Mon. geltend machen?

  8. Martina

    Hallo, hatten vor ca. 2-3 Jahren schon Mal einen hohen Mietrückstand und haben den monatlich abbezahlt. Bekommen Rente und vom Sozialamt und haben jetzt ungefähr 3 oder 4 mal jeweils 20 Euro Eigenanteil nicht bezahlt. Zudem hat das Jobcenter für unsere Tochtet, 15 Jahre, diesen Monat noch kein Geld gezahlt (Neuantrag). Somit auch nicht den Mietanteil in Höhe von ca 177 Euro. Kann uns der Vermieter kündigen?

  9. Sanna

    Darf mein Vermieter mir einen vorzeitigen Auszug verweigern, auch wenn ich ihm Nachmieter anbiete? Bei anderen Mietern im Haus ist er in diesem Jahr schon darauf eingegangen, nur mir verweigert er das allerdings.

  10. V.Nil

    Hallo,
    ich bin darauf angewiesen meine Wohnung vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungfrist zu verlassen, da ich aus gesundheitlichen/beruflichen Gründen (Reha) in eine andere Stadt umziehen muss, dort jedoch nur kurzfristige Mietangebote erhalte. Kann ich mich bei der Kündigung daher auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen?
    Von Vermieterseite wurde in einem Telefonat angedeutet, dass eine vorzeitige Beendigung möglich sein könnte, wenn ein passender Nachmieter gefunden würde. Ist es also ratsam, sich im Kündigungsschreiben als kooperativ in Bezug auf die Nachmietersuche zu erklären?
    Grüße und vorab vielen Dank

  11. Maria

    Hallo zusammen,
    ich hatte meine Wohnung gekündigt (3 Mte Kündigungsfrist), bin dann aber nach 2 Monaten ausgezogen und mein Vermieter hat mir telefonisch zugestanden, das sich auch nur noch 2 Monatsmieten zahlen brauche statt 3 Monatsmieten. Darauf hatte ich auch meine Planung mit der neuen Wohnung aufgebaut, da ich arbeitslos war hätte es sonst finanziell nicht geklappt. Leider habe ich es nicht schriftlich von ihm, hatte das Telefongespräch aber aufgezeichnet. Nun will er doch noch die 3. Miete von mir haben. Darf er das so einfach? Vielen Dank für eine Antwort.

  12. Ronja S

    Hallo zusammen,
    in meinem VErtrag steht dass ich nur eine Kündigungsfrist von einem Monat habe zum Monatsende.
    Gilt hier auch die Regel, dass ich noch am 3. Werktag kündigen kann?
    Also ich kündige heute am 3.4 zum 1.5 – geht das ?
    Vielen lieben Dank

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ronja S,

      auch in diesem Fall muss die Kündigung in der Regel am dritten Werktag beim Vermieter eingegangen sein. Diese Frist ist im BGB bestimmt und gilt üblicherweise unabhängig von der eigentlichen Kündigungsfrist.

      Ihr Team von mietrecht.com

  13. Lucija

    Hallo,
    Ich habe eine Problem, zusammen wäre ich mit meine freund in eine Wohnung ungefähr eine Jahre, meine Vermieter hat uns gesagt das wir müssen 3 monate Miete bezahlen, wir haben bezahlte für März, April und Mai jetz wir sin schon in neue Wohnung und er hat jemand schon gefunden und diese Mann kommt ab Ende April mit seine Sache in diese Wohnung, jetz habe ich frage wie kann jemand kommen in Wohnung ab April wann habe ich bezahlt Miete März, April und Mai ? Das ist diese 3 Monate für die Kündigung

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Lucija,

      ist ein Nachmieter gefunden, der vor dem Ende der Kündigungsfrist einzieht und einen Mietvertrag ab diesem Zeitpunkt hat, ist üblicherweise das alte Mietverhältnis beendet. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen sich bei einem Mieterverein bezüglich der weiteren Vorgehensweise zu informieren bzw. beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Rolf,M.

        Hallo,
        Meine Mieterin hat heute 15.04.19 die Wohnung zum
        30.06.19 gekündigt.
        Der Mietvertrag wurde im August 2002 abgeschlossen.
        Wie lange beträgt die Kündigungsfrist?

        1. mietrecht.com Beitragsautor

          Hallo Rolf,M.,

          Mieter haben unabhängig von der Mietdauer eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Ist im Mietvertrag eine kürzere Frist vereinbart, ist diese üblicherweise gültig. Eine längere Frist ist für Mieter allerdings in der Regel nicht zulässig. Ist also nichts im Mietvertrag vereinbart, muss Ihrer Mieterin üblicherweise drei Monate einhalten.

          Ihr Team von mietrecht.com

  14. Bauske

    Welche Möglichkeit besteht bei einem Einheitsmietvertrag mit unbestimmter Zeit, das man nicht die 3 Monatige Kündigungsfrist einhält, sondern nur 2 Monate.. Weil man sonst 2 Mieten zahlen müsste.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Bauske,

      auch Mieter müssen sich in der Regel an die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen halten. Wollen Sie früher ausziehen und das Mietverhältnis entsprechend beenden, müssen Sie das mit dem Vermieter klären. Entweder kann ein Aufhebungsvertrag die Lösung sein oder der Vermieter akzeptiert einen Nachmieter. Darauf eingehen muss der Vermieter nicht.

      Ihr Team von mietrecht.com

  15. Natascha

    Hallo
    Wir haben die Wohnung bzw. Haus gekündigt also mit 3 Monate Kündigungsfrist. Darf der Vermieter während dieser Zeit bei uns rein raus um am Haus was zu machen? Oder erst wenn wir ausgezogen sind?
    Danke im Voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Natascha,

      während der Kündigungsfrist besteht das Mietverhältnis noch, das heißt in der Regel auch, dass Vermieter Zutritt zur Wohnung nur bei konkreten und berechtigten Gründen verlangen können. Bestimmte Termine für Besichtigungen oder für Reparaturarbeiten müssen üblicherweise geduldet werden. Diese Termine müssen mit den Mietern abgesprochen und auch angekündigt sein und dürfen üblicherweise nicht jeden Tag und nicht zu jeder Tageszeit stattfinden. Lassen Sie sich am besten auch von einem Mieterverein diesbezüglich beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  16. Dagmar D.

    Ich wohne seit 1999 in meiner Wohnung und möchte nun ausziehen. Wie bei Sare steht bei mir das gleiche im Mietvertrag. Habe ich jetzt eine Kündigungsfrist von 12 Monate?
    Das wäre ja schrecklich.

  17. Sare

    Hallo,

    wir werden unseren Mietern auf Eigenbedarf kündigen. Der Mietvertrag ist aus 1998. Ist die Kündigungsdauer dann 9 Monate oder 12?
    Im Vertrag wurde nichts zusätzlich vereinbart. Es steht nur kleingedruckt drin, dass die gesetzliche Frist gem. §565 BGB bei einem Mietverhältnis gültig ist.
    Dann a) über Wohnraum 3 Monate und verlängert sich nach 5,8 und 10 Jahren um jeweils 3 Monate.

    Vielen Dank im Voraus

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Sare,

      ist im Mietvertrag eine Klausel enthalten, die eine 12-monatig Kündigungsfrist nach 10 Jahren vorsieht, muss diese eingehalten. Werden. Diese Vereinbarung steht dann über den gesetzliche Vorgaben.

      Ihr Team von mietrecht.com

      1. Melanie D.

        Hallo
        Meine Vermieterin möchte Ihr Haus verkaufen.
        Ich bin dementsprechend auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Habe aber die Wohnung noch nicht gekündigt. Meine Vermieterin weiß aber Bescheid, das ich eine neue Wohnung suche.
        Könnte jetzt eine bekommen.
        Muss ich die 3 Monate Kündigungsfrist einhalten, oder kann ich auch früher (2 Monate) raus?

        1. mietrecht.com Beitragsautor

          Hallo Melanie D.,

          die gesetzliche Kündigungsfrist liegt bei drei Monaten. Ist eine kürzere Frist im Mietvertrag vereinbart, kann diese gelten. Ob Sie früher ausziehen können, sollten Sie mit der Vermieterin klären und eventuelle einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

          Ihr Team von mietrecht.com

  18. Carsten L

    Hallo Ich brauche mal ihren Rat in meiner folgenden Geschichte
    Mein Vermieter hat mir am 14.12. 2018 gesagt das ich mir zum 01.04.2019 eine neue Wohnung suchen muss da sein Enkel
    in meine jetzige Wohnung einziehen will. Darauf hin habe ich dann geantwortet das ich dieses dann tun muss und mir zum 01.04.2019 was suchen werde.
    Jetzt habe Ich aber Montag erfahren von einen Bekannten da Ich hier länger als 5 Jahre wohne ,das mein Vermieter mir ja eine Längere Kündigungsfrist geben müsste oder? (6 Monate)
    Der Enkel von mein Vermieter hat mich auch schon ein Paar Mal angeschrieben ob schon eine Wohnung hätte und ob ich früher ausziehen würde.
    Darauf habe ich ihnen geantwortet das ich noch genug Zeit hätte .

    Auf einen Hinweis von mir an meinen Vermieter das Ich ja nicht mal eine schriftliche Kündigung bekommen habe und Er sich nichtmal zu den 6 Monaten Kündigungsfrist geäussert hat wo ich es angesprochen habe ,daraufhin
    bekam ich am Montag die schriftliche Kündigung .Die Kündigung beruht sich rückwirkend auf die Mündliche Aussage meines Vermieters vom Dezember 2018.

    1.Zählt eine Mündliche Wohnungskündigung ?

    2.Habe Ich trotz meiner mündlichen Zusage vom Dezember doch das recht auf 6 Monate um mir eine neue Bleibe zu suchen?

    Im Anhang übersende Ich ihnen mal die Vom Montag 28.01.2019 erhaltene Kündigung .

    Über eine Rückantwort um diesen Rat würde ich mich sehr freuen von Ihnen.

    Ich bedanke mich schon mal im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    Carsten L

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Carsten L,

      ab einer Mietzeit von mehr als fünf Jahren ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten. Verkürzen können Vermieter diese in der Regel nicht. Üblicherweise muss eine Eigenbedarfskündigung auch schriftlich nachvollziehbar begründet werden. Eine rückwirkende Kündigung, die sich auf eine mündliche bezieht, kann daher unwirksam sein. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen hier sich, ausführlich bei einem Mieterverein bzw. einem Anwalt bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten zu lassen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  19. Edeltraud S

    Wenn mir nach 22 Jahren mein Vermieter die Wohnung kündigt, wie viel Monate habe ich Zeit zum Umziehen.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Edeltraud S,

      aber einer Mietdauer von mehr als acht Jahren gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten. Ist im Mietvertrag eine längere Frist vereinbart, gilt in der Regel diese.

      Ihr Team von mietrecht.com

  20. Marion M.

    Guten Abend, habe einen Einheitsmietvertrag seit 1.10.2002 und habe diesen am 27.12.2018 schriftlich zum 31.03.2019 gekündigt.
    Jetzt teilte mir mein Vermieter mit, dass die Kündigung erst zum 30.09.2019 greift und bezieht sich auf den Paragraphen 2 aus dem Mietvertrag. Der beinhaltet, dass ich wohl erst nach 9 Monaten ausziehen kann, da ich bereits 16 Jahre in dieser Wohnung wohne.
    Ist das rechtens?
    Vielen Dank für die Unterstützung
    Marion M.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Marion M.,

      die längeren gesetzlichen Kündigungsfristen gelten in der Regel dann, wenn Vermieter kündigen. Mieter müssen üblicherweise nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten beachten, andere Regelungen, die zum Nachteil für Mieter führen, sind in der Regel nicht zulässig. Dies ist in § 573c BGB geregelt. Lassen Sie sich im Zweifelsfall rechtlich von einem Mieterverein beraten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  21. giesberts

    Hallo, wir haben wegen Eigenbedarf unserem Mieter (Frist 6 Mon.) gekündigt.
    Jetzt hat dieser nach 2 Mon. eine Wohnung gefunden.
    Frage:
    haben wir ein Anrecht auf eine Monatsmiete

  22. Rolf R.

    Hallo,ich habe am 1.10.18 eine Wohnung im Dachgeschoß des Vermieters gemietet,bewohner ist mein 22 Jähriger Sohn.Die Kündigung steht im wahre des Sinnes imHaus,der Grund ist ,mein Sohn ist unordentlich,das heißt es liegen Sachen auf dem Boden und er lüftet nicht ordnungsgemäß.Der Mieter fühlt sich auf die Füsse getreten und duldet dieses verhalten meines Sohnes nicht.in wieweit sieht das mit der Kündigungsfrist aus?
    Gruß,Rolf

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Rolf R.,

      eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist in der Regel nur bei berechtigtem Interesse möglich – zum Beispiel bei Eigenbedarf. Eine außerordentliche Kündigung muss üblicherweise ausführlich begründet werden. Ob die Unordnung Ihres Sohnes ein ausreichender Grund für eine Kündigung ist, können wir nicht pauschal beurteilen. Lassen Sie sich am besten rechtlich von einem Mieter verein beraten. Leider können wir eine solche Beratung nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  23. Hans L.

    Guten Tag,

    meine Mutter zieht in eine Einrichtung des betreuten Wohnens. Sie hat nun die Kündigung der alten Wohnung 2 Tage zu spät abgegeben und der alte Vermieter besteht nun auf einen weiteren Monat Miete wegen dieser kleinen Verspätung. Kann man da was gegen tun?

    Grüße

  24. Marco B.

    Hallo,
    Seit längerem haben wir große Probleme mit unserem Vermieter, er hat uns beim Einzug das Haus selbst renovieren lassen, wir haben eine eigene Dusche eingebaut, wir haben einen Schuppen und eine Terrassenüberdachung selbst gebaut ( Material kam zwar vom Vermieter) aber diese Beiden Sachen waren im Mietpreis mit angerechnet, Wartezeit 10 Monate, die Gasbrennwerttherme war NICHT beim Schornsteinfeger angemeldet bis das wir als Mieter gehandelt haben und den Schornsteinfeger bestellt haben. Zu guter letzt müssen wir auch unser Wasser selbst bezahlen, obwohl wir dieses in den Nebenkosten verrechnet bekommen. Die Verbandsgemeinde war bei uns ( Anfang Mai 2018) das unser Vermieter sich weigert die Abschläge fürs Wasser zu tätigen. Nun zu meiner Frage, wir haben einen Mietvertrag über 5 Jahre, unten auf dem Vertrag stehen 4 Jahre, wir wohnen seit dem 16.03.2017 in dem Einfamilienhaus, und sind es leit immer nur auf eigene kosten alles zu machen, deshalb möchten wir frühzeitig aus dem Vertrag austreten. Gibt es eine Möglichkeit?
    mfg Marco B.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Marco B.,

      in diesem speziellen Fall empfehlen wir Ihnen, sich rechtliche Unterstützung zu suchen. Diese können bei einem Mieterverein oder bei einem Anwwalt in Anspruch nehmen. Eine Rechtsberatung können wir nicht anbieten.

      Ihr Team von mietrecht.com

  25. Martina H.

    Guten Morgen,
    eine Bekannte ist im Februar 2018 in eine Mietwohnung eingezogen und möchte nun umziehen.
    In dem Mietvertrag steht: Es handelt sich um einen allgemeinen Mietvertrag von unbestimmter Dauer mit
    Ausschluss des Kündigungsrechts. Die Parteien verzichten wecgsekseitig auf die Dauer von zwölf Monaten ab Vertragsabschluss auf ihr Rechtzur ordentlichen Kündigung dieses Mietvertrages. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Zeitraums von zwölf Monaten mit der gesetzlichen Frist zulässig. Vom Verzicht bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.

    Verstehen wir das Richtig, das wir erst zum Februar 2019 plus 3 Monate kündigen können?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Martina H.,

      ist eine Mindestmietzeit festgelegt, dann kann erst zum Ende dieser gekündigt werden. In diesem Fall ist diese auf 12 Monate vereinbart worden. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, sollten Sie sich bezüglich Ihrer Möglichkeiten, an einen Mieterverein wenden. Der vereinbarte Zeitraum kann unter Umständen in Ansprache mit dem Vermieter verkürzt werde, dies sollten Sie jedoch direkt mit diesem klären.

      Ihr Team von mietrecht.com

    2. Ivonne

      Hallo Martina,
      nein, deine Bekannte muss 12 Monate drin wohnen und Miete zahlen. Sie kann also zu Ende Januar 2019 aus dem Vertrag, also aus der Wohnung raus. Dafür muss die Kündigung am dritten Werktag im Oktober 2018 beim Vermieter sein.

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