Kurz vor Weihnachten erstrahlen viele Fassaden und Fenster in festlichem Glanz. Doch nicht jeder Nachbar freut sich über blinkende Rentiere oder sonstige Weihnachtsdeko in der Mietwohnung anderer. Auch Vermieter sehen manche Installationen kritisch. Wer Ärger in der Vorweihnachtszeit vermeiden will, sollte die rechtlichen Spielregeln kennen.
Weihnachtsdeko ist in Mietwohnungen erlaubt – mit Einschränkungen

Die weihnachtliche Dekoration gehört zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung. Das Amtsgericht Eschweiler bestätigt 2014 in einem Urteil (Az. 26 C 43/14), dass Vermieter Lichterketten an Fenstern oder auf Balkonen tolerieren müssen, solange diese das optische Gesamtbild des Hauses nicht übermäßig beeinträchtigen. Auch das Schmücken des Balkons ist in der Regel erlaubt. Anders sieht es bei Gemeinschaftsflächen aus: Möchten Sie zum Beispiel den gemeinsam genutzten Garten illuminieren, benötigen Sie vorab die Zustimmung des Eigentümers.
In der Regel ist folgende Weihnachtsdeko in der Mietwohnung erlaubt:
- Fenster: Lichterketten, Sterne und Schwibbögen sind unproblematisch.
- Balkon: Dekoration an der Innenseite der Brüstung oder auf dem Boden.
- Wohnungstür: Ein schlichter Adventskranz an der Außenseite, solange er nicht abfällt oder stört.
- Gemeinschaftsflächen: Dezente Verschönerungen im Flur, sofern keine Fluchtwege blockiert werden.
Bringen Sie Ihre Weihnachtsdeko an einer dieser Stellen an, müssen Sie stets darauf achten, dass die Lichtelemente nicht zu grell sind und sie die Nachbarschaft nicht stören.
Wann ist die Weihnachtsdeko in der Mietwohnung nicht erlaubt?

Der weihnachtliche Frieden endet dort, wo der Nachbar in seiner Ruhe gestört wird. Insbesondere blinkende Leuchtelemente oder grelle Scheinwerfer, die direkt in fremde Schlafzimmer strahlen, sind problematisch. Fühlt sich die Nachbarschaft gestört, kann verlangt werden, dass die Weihnachtsdeko der Mietwohnung zur Nachtruhe ab 22:00 Uhr abgeschaltet wird. In extremen Fällen rechtfertigen solche Störungen sogar eine Mietminderung.
Eine Kündigung droht im Regelfall nicht, selbst dann, wenn die Beleuchtung zu hell ist oder die Nachbarschaft stört. Das Landgericht Berlin legte 2010 zum Beispiel fest, dass eine Lichterkette keine Kündigung rechtfertigt (Az. 65 S 390/09). Selbst wenn der Mietvertrag die Außenbeleuchtung untersagt, ist ein Verstoß so geringfügig, dass eine Kündigung unverhältnismäßig wäre.
Im Hausflur gelten strengere Regeln. Während ein Adventskranz an der Wohnungstür meist akzeptiert ist, sind aufgestellte Kerzen im Treppenhaus laut Oberlandesgericht Düsseldorf unzulässig (Urteil vom 16.5.2003, Az. 3 Wx 98/03). Zwar dürfen Sie laut Bundesgerichtshof die Gemeinschaftsflächen gestalten, doch die Sicherheit hat Vorrang: Fluchtwege dürfen keinesfalls durch Deko verengt oder blockiert werden.
Worauf sollten Sie beim Anbringen der Weihnachtsdeko in der Mietwohnung besonders achten?

In einigen Fällen wird für die Montage der Weihnachtsdekoration die Bausubstanz angegriffen. Das Anbohren der Fassade für große Figuren gilt als bauliche Veränderung und erfordert die Erlaubnis des Vermieters. Zudem greift hier die Verkehrssicherungspflicht: Stürzt eine schlecht befestigte Figur auf die Straße, haftet im ersten Schritt oft der Hauseigentümer. Sie müssen daher garantieren, dass Ihre Außendeko sturmsicher ist.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Wunderkerzen oder Kerzen als Weihnachtsdeko in der Mietwohnung aufstellen. Bei einem Brand entscheidet das Gericht, ob es sich um einfache oder grobe Fahrlässigkeit handelt. Diese Entscheidung beeinflusst, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss.
Das Landgericht Offenburg stufte es beispielsweise als grob fahrlässig ein, Wunderkerzen direkt neben den Zweigen des Weihnachtsbaums zu entzünden. Die Brandgefahr ist hier so vorhersehbar, dass der Mieter den Schaden verantworten muss (Az. 2 O 197/02).
Wenn ein Adventskalender Feuer fängt, handelt es sich laut Bundesgerichtshof nur um einfache Fahrlässigkeit. Die Gebäudeversicherung des Vermieters musste in diesem Fall für die Gebäudeschäden aufkommen (Urteil vom 20.12.2006, Az. VIII ZR 67/06).