Bußgeld für Vermieter: In diesen 5 Fällen kann’s teuer werden!

Veröffentlichungsdatum: 1. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Das Mietrecht ist sowohl für Mieter als auch für Vermieter das wohl relevanteste Rechtsgebiet. Daneben gibt es aber auch diverse öffentlich-rechtliche Vorschriften, die Vermieter verschiedene Pflichten auferlegen. Kommen sie diesen Pflichten nicht nach, kann es schnell teuer werden: Je nach Verstoß kommt auf Vermieter ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro zu. Im schlimmsten Fall droht sogar Gefängnis.

Wann droht Vermietern ein saftiges Bußgeld?

In den folgenden 5 typischen Fällen können drastische Bußgelder auf Vermieter zukommen. Hätten Sie es gewusst?

1. Bußgeld für überhöhte Mietpreise

Ein Bußgeld kommt auf Vermieter schneller zu, als man denkt.
Ein Bußgeld kann einem Vermieter schnell drohen.

Das Fettnäpfchen, in das Vermieter am wahrscheinlichsten treten können, dürften überhöhte Mieten sein.

Die stellen nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) eine Ordnungswidrigkeit dar.

So heißt es in Absatz 1:

“Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.”

§ 5 Absatz 1 Wirtschaftsstrafgesetz

Unangemessen hoch ist eine Miete nach Absatz 2, wenn:

  • sie mehr als 20 % über der Durchschnittsmiete vergleichbarer Wohnungen in den letzten sechs Jahren liegt und
  • Ihr Vermieter ein geringes Angebot an verfügbaren Wohnungen ausnutzt, um den Mietpreis in die Höhe zu treiben.

Bei einer überhöhten Miete müssen Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

2. Straftat Mietwucher

Übersteigt die von Ihrem Vermieter verlangte Miete die ortsüblichen Preise um 50 % oder mehr, liegt keine bloße Mietüberhöhung mehr vor, sondern Mietwucher – eine Straftat, die nach § 291 des Strafgesetzbuches (StGB) mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet wird.

Liegt ein Fall von Mietwucher vor, ist auch der Mietvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Vermieter nichtig. Sie sind dann nicht mehr dazu verpflichtet, die Miete zu entrichten. Außerdem können Sie eine Mietanpassung verlangen und Ihre zu viel gezahlte Miete von Ihrem Vermieter zurückfordern.

3. Bußgeld bei Verstoß gegen das Meldegesetz

Frisch eingezogene Mieter müssen sich laut Bundesmeldegesetz (BMG) ummelden. Dafür ist aber eine Wohnungsgeberbestätigung vom Vermieter erforderlich. Stellt Ihr Vermieter eine solche Bescheinigung nicht oder nicht innerhalb der zweiwöchigen Ummeldefrist aus, droht ihm ebenfalls ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.

Es geht aber sogar noch teurer: Stellen sie falsche Wohnungsgeberbestätigungen für Dritte aus, die gar nicht in die Wohnung einziehen, kommt auf Vermieter ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro zu.

4. Zweckentfremdung von Wohnungen zieht Bußgeld nach sich

Vermieter riskieren ein Bußgeld, wenn sie Ferienwohnungen zu lange über Airbnb anbieten.
Vermieter riskieren ein Bußgeld, wenn sie Ferienwohnungen zu lange über Airbnb anbieten.

Um der künstlichen Verknappung des ohnehin schon spärlichen Wohnraums in Großstädten entgegenzuwirken, haben viele Bundesländer mittlerweile ein Zweckentfremdungsgesetz erlassen. Besonders die Kurzzeitvermietung über Buchungsplattformen wie Airbnb war und ist in größeren Städten ein Problem, weil sie „echte“ Mietverträge verdrängt. Jetzt können einzelne Gemeinden bei Bedarf diese und weitere Zweckentfremdungen von Wohneigentum ahnden.

Als Zweckentfremdung im Sinne der Gesetze gilt insbesondere:

  • ein Leerstand, der länger als drei Monate andauert,
  • die Nutzung der Wohnung zur Fremdenbeherbergung (Airbnb und Co.) für mehr als drei Monate im Jahr
  • ein geplanter Abriss
  • eine Verwendung oder Überlassung für überwiegend gewerbliche oder berufliche Zwecke und
  • eine bauliche Veränderung, die die Wohnung unbewohnbar macht

Da die Zweckentfremdungsgesetze sich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden, kann es bei den einzelnen Voraussetzungen und der Höhe des Bußgeldes zu Abweichungen kommen. In München beispielsweise beträgt das Bußgeld für Vermieter, die ihre Wohnungen zweckentfremden, bis zu 500.000 Euro.

5. Energieausweispflicht für Vermieter

Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags droht ein Bußgeld, wenn Ihr Vermieter keinen Energieausweis vorlegen kann
Bei Abschluss eines neuen Mietvertrags droht ein Bußgeld, wenn Ihr Vermieter keinen Energieausweis vorlegen kann

Eine weitere, von Vermietern oft unterschätzte Gefahr ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Insbesondere die Regelungen zu Energieausweisen sind mit diversen Pflichten für Vermieter gespickt. Schon im Vorfeld einer Neuvermietung müssen in der Wohnungsanzeige Angaben zum Energieausweis des Wohnhauses gemacht werden, falls einer vorliegt.

Spätestens beim Abschluss des Mietvertrages muss dann ein aktueller Energieausweis vorliegen und den neuen Mietern übergeben werden. Wer einen nicht mehr gültigen Energieausweis (älter als 10 Jahre) verwendet oder in sonstiger Weise gegen die Energieausweispflicht verstößt, muss als Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro rechnen.

Weitere Bußgeldfallen für Vermieter: Kamine, Rauchmelder und Datenschutz

Zu guter Letzt haben wir noch ein paar kleinere Bußgeldfallen für Vermieter im Überblick zusammengetragen:

  1. Kamine und andere Feuerungsanlagen, die die geltenden Feinstaub- und Kohlenmonoxidgrenzwerte überschreiten, müssen nachgerüstet werden. Ansonsten droht Vermietern ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
  2. Mittlerweile gilt in allen Bundesländern eine Rauchmelderpflicht für Wohngebäude. Welche Höhe die Bußgelder bei einem Verstoß haben, ist von Bundesland zu Bundesland allerdings unterschiedlich. Während in Niedersachsen beispielsweise bis zu 50.000 Euro fällig werden, sind es in Bremen nur ein paar Hundert Euro.
  3. Aber auch das Datenschutzrecht macht vor Vermietern nicht Halt. Wer unzulässige Daten von seinen Mietern erhebt, verarbeitet oder weitergibt, muss mit einer Geldbuße und ggf. einem Schadensersatzanspruch der betroffenen Mietern rechnen. Wie hoch die Geldbuße ausfällt, hängt dabei von vielen Faktoren ab und steht meist im Ermessen der zuständigen Aufsichtsbehörde.

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