Berliner Landgericht stärkt Mieterrechte

Urteil: Mietern steht Schadenersatz bei Asbest in der Mietwohnung zu.
Dem Urteil war die Klage einer Mieterin aus Berlin gegen ihre Wohnungsbaugesellschaft vorausgegangen. Die Frau hatte 1980 eine Mietwohnung bezogen, deren Fußboden mit zum Teil zerschnittenen Asbest-Platten ausgelegt war.
Die dadurch freigesetzten Asbestfasern stellten somit bereits beim Abschluss des Mietvertrags ein gesundheitliches Risiko dar, weil sie über die Lunge aufgenommen werden können.
Spätestens mit dem Erlass der Asbest-Richtlinie im Jahr 1996 wäre die Wohnungsbausgesellschaft als Vermieterin verpflichtet gewesen, ihre Mieter über die Verwendung von Asbest in den Wohnungen und die damit verbundenen Gesundheitsrisiken aufzuklären.
Die Entscheidung ist ein Erfolg für die Mieter.
Dies verkündete der Rechtsanwalt der Klägerin – besonders weil das Urteil auf viele vergleichbare Fälle übertragbar sei.
Schadenersatz bei Asbest: Dies sind die gesundheitlichen Risiken

Schadenersatz für Mieter: Asbest darf seit 25 Jahren nicht mehr als Baustoff verwendet werden.
Da der Körper kaum in der Lage ist, diese Fasern wieder abzubauen, verursacht der Asbest chronische Entzündungen und Gewebevernarbungen.
Dadurch können auch noch Jahre nach Beseitigung der Asbestbelastung gesundheitliche Schäden auftreten. Dazu gehören:
- Lungenkrebs
- Kehlkopfkrebs
- Eierstockkrebs
- Rippenfellkrebs
- Brustfellkrebs
- Asbestose (Verhärtung und Vernarbung des Lungengewebes
Dass Asbest auch in Mietwohnungen nach wie vor ein Problem ist, überrascht mich. Gut zu wissen, dass hier der Mieter rechtlich gestärkt wird. Die hier aufgelisteten Krankheitsrisiken sollten eine schnelle Asbestsanierung selbstverständlich machen.