Besuchsrecht für Mieter: Gibt es sowas?
Im Mietrecht kann Besuch zu einem Thema werden, dass Spannungen zwischen Mietern und Vermietern hervorrufen kann. Meist geht es darum, ob für Mieter überhaupt ein Besuchsrecht besteht, wie viel Besuch erlaubt ist oder auch darum, wie lange ein solcher bleiben darf. Was für Rechte Mieter und Vermieter in diesem Zusammenhang haben, ist meist nicht wirklich bekannt. So kann „Wie lange darf ein Besucher bei mir wohnen?“ durchaus Stirnrunzeln auslösen.
Was das Mietrecht zum Besuch und wie lange dieser stattfinden darf sagt, ob Vermieter Besuch verbieten dürfen und welche Regelungen für Untermieter gelten, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.
Das Wichtigste zum Thema „Mietrecht und Besuch“
Das ist in der Regel unbegrenzt möglich. Vermieter dürfen dies nicht grundsätzlich einschränken.
Ja, halten sich Gäste länger als sechs Wochen ununterbrochen in der Wohnung auf, dürfen Vermieter nachfragen, ob es sich tatsächlich noch um Besuch handelt. Die Beweispflicht, dass dies nicht der Fall ist, liegt jedoch auch beim Vermieter
Nein, dies darf nur in Ausnahmefällen und wegen triftiger Gründe geschehen.
Inhalt
Besuchsrecht in der Mietwohnung
Das in der eigenen Wohnung Besuch empfangen wird, steht für Mieter in der Regel nicht zur Diskussion. Auch beschäftigen sich die meisten nicht mit Fragen wie „Darf mein Vermieter meinem Besuch Hausverbot erteilen?“ oder „Wie lange darf man Besuch in einer Mietwohnung haben?“. Daher ist es verständlich, dass Mieter oft nicht wissen, welche Rechte sie hier haben. Vermieter befassen sich mit diesem Thema in der Regel dann, wenn sie die Vermutung haben, dass eventuell ein Untermietverhältnis besteht und es sich nicht mehr im Besuch handelt. Dich auch hier herrscht oft Unwissenheit darüber, ob vom Hausrecht Gebracht gemacht werden darf oder nicht.
Was definiert das Mietrecht zum Besuch? Wie lange und wie viel Besuch darf ein Mieter haben? Rechtlich steht eine genaue Festlegung aus. Doch es gilt grundsätzlich, dass Mieter Besuch so oft und so lange in der Wohnung empfangen dürfen wie sie wollen. Es ist nicht entscheidend, um was für einen Besuch es sich handelt und wie oft dieser kommt. Ein Besuchsrecht können Vermieter nicht generell ausschließen oder untersagen, denn private Angelegenheiten der Mieter, haben sie in der Regel nicht zu interessieren.
Werden beispielsweise Besucher in der Mietwohnung im Mietvertrag ausgeschlossen oder das Besuchsrecht eingeschränkt, sind diese Klauseln üblicherweise unwirksam. Auch ist in der Regel das Aussprechen eines Hausverbots nur zum Zweck der Verhinderung des Besuchs nicht zulässig. Nur in bestimmten Ausnahmefällen können Vermieter im Mietrecht einen Besuch verbieten. So kann das der Fall sein, wenn der Besuch wiederholt den Hausfrieden gestört oder Gemeinschaftsräume wie Flur oder Treppenhaus beschädigt hat. Hierbei handelt es sich dann immer um Einzelfallentscheidungen, die begründet sein müssen.
Untersagt werden kann im Mietrecht der Besuch, wenn es sich um ein Gewerbe handelt – der Mieter also im Wohnraum regelmäßig Besuch empfängt um Waren oder Dienstleistungen anzubieten.
Sind Übernachtungen im Mietrecht für den Besuch erlaubt?
Wichtig wird die Frage nach der Aufenthaltsdauer erst dann, wenn es sich um mehr als sechs Wochen am Stück handelt und der Besuch nicht zum engsten Familienkreis gehört.
Besuchsdauer in Mietwohnungen
Im Mietrecht kann Besuch in einem Mitbewohner oder Untermieter übergehen, wenn dieser dauerhaft in der Wohnung zu Gast ist. Allerdings ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch in eine sogenannte Gebrauchsüberlassung übergeht. Dies muss dann im Einzelfall geklärt werden. Denn handelt es sich um einen Mitbewohner oder einen Untermieter, muss die Genehmigung des Vermieters eingeholt werden.
Üblicherweise wird der Zeitraum von sechs Wochen bei einem ununterbrochenen Aufenthalt herangezogen, um im Mietrecht einen Besuch als solchen bewerten zu können. Vermieter müssen jedoch nachweisen, dass es sich nicht um einen Besucher handelt. In diesem Fall kann Buch über den Besuch geführt werden, sofern keine technische Überwachung stattfindet bzw. in die Privatsphäre des Mieters eingegriffen wird.
Dauerhafter Besuch in der Wohnung: Erhöhung der Nebenkosten und der Miete
Handelt es sich gemäß § 553 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um eine Untervermietung bzw. eine Überlassung an Dritte, muss der Mieter eine Erlaubnis des Vermieters einholen. In diesem Fall spricht das Mietrecht nicht mehr von Besuch, sodass Mieter hier Regelungen beachten müssen.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass laut Mietrecht bei einem Besuch von Ehepartnern, Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Eltern und Kindern nicht von Untermietern ausgegangen werden kann. Dauert hier der Besuch länger als sechs Wochen am Stück, ist dies zulässig und kann von Vermietern in der Regel nicht untersagt werden. Allerdings sollten Mieter den längerfristigen Besuch dem Vermieter schriftlich mitteilen. Eine Überbelegung der Wohnung darf es nicht geben.
Für Geschwister und entfernte Verwandte gilt dies in der Regel jedoch nicht – hier sind weiterhin die sechs Wochen zu beachten.
Untermieter: Welche Rechte sind bei Besuch zu beachten?
Das Mietrecht unterscheidet bei Besuch nicht, ob es sich um einen Hauptmieter, eine WG oder einen Untermieter handelt. Auch für eine WG besteht ein Besuchsrecht und Untermieter dürfen Besuch im gleichen Maße empfangen wie es Hauptmietern erlaubt ist.
Hallo mein Kind Wohnt nicht bei mir.Ist auch nicht bei mir gemeldet.Hat wegen seine Zimmer Renovierung bei seinen Vater.Seine Sachen bei mir untergestellt.Er hollt sie nicht ab.Und ist nicht gewillt sie aus Sortieren zu wollen.Auch in meinem Keller.Lebe seid einem Jahr mit Kartons im Wohnzimmer.Darf ich die Sachen einfach so mit Ankündigung vor der Tür des Mietshauses seines Vaters stellen? Oder muß ich Schriftlich vom Anwalt ihn ankündigen mit 3 ter.wo er die Sachen ab hollen kommt.Und wenn fals nicht es dann mit an kündigung dort hin stellen.
Hallo, mein Freund und ich wohnen im Haus seiner Tante die unter uns wohnt und unseren vermieterin ist. als ich vor 3 Jahren als mitmieterin einzog, hat sie mir gestattet meine nichte und meinen Neffen einmal im Monat am Wochenende zu Besuch zu haben, das darf sie nicht oder? Und weil ich die Kinder in den ferien eine Woche bei mir hatte. verbietet sie mir den Besuch komplett und droht mit Kündigung wenn ich sie noch mal zu mir hole dass kann sie mir nicht machen oder? bitte ich brauche Hilfe denn mir sind die Kinder sehr wichtig.
Hallo,
die Tochter meiner Mieterin (Obergeschoss) hat seinen Freund mit Hund bei sich zu Besuch. Da ich, Vermieterin (Erdgeschoss) auch dort wohne und Angst vor Hunden habe, fühle ich mich nicht wohl. Aufgrund im Mietvertrag nichts vereinbart, frage ich mich wie lange darf Freund mit Hund bleiben?
Danke für Antwort.
Freundliche Grüße
Maria
Hallo, mein Mitbewohner hat ohne mich zu informieren, unseren Vermieter zu einem Gespräch in unsere Wohnung gelassen. Muss ich davon in Kenntnis gesetzt werden? Wir sind gleichberechtigt, stehen beide im Mietvertrag. Danke im voraus.
Wenn ein Besucher meiner Mieter mich als Hausbesitzer im Hausflur anschreit meine anderen Mieter anpöbelt, Wasser was Algemein in Personen der Bewohner des Hauses umgerchnet wird zum putzen seines Hauses benutzt und in den Oberwasserkana entsorgt, darf ich dem als Hausbesitzer Haus und Hof verbot aussprechen. Gruß Siegfried G