Eigenbedarf – im Mehrfamilienhaus eine Option

Unter den richtigen Voraussetzungen im Mehrfamilienhaus Eigenbedarf anmelden

Die Anmeldung von Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus ist gesetzlich erlaubt.
Die Anmeldung von Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus ist gesetzlich erlaubt.

Die Geltendmachung von Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus ist eines der häufigsten Szenarien, wenn es um die ordentliche Kündigung durch den Vermieter geht. In vielen Fällen wird dieser Bedarf für vermietete Wohnungen angemeldet, da entweder der Vermieter selbst oder dessen Familienangehörige diese nutzen möchten.

Doch meist bestehen Unklarheiten darüber, für welchen Wohnraum eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden kann und unter welchen Umständen dies überhaupt möglich ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch sowie auch Urteile verschiedener Gerichtsinstanzen haben hier recht eindeutige Vorgaben geschaffen.

Was bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus zu beachten ist und welche Voraussetzungen hier gelten, betrachtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Eigenbedarf im Mehrfamilienhaus

Ist die Geltendmachung ovn Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus gesetzlich geregelt?

Ja, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regel unter § 573, welche Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung vorliegen müssen.

Macht es einen Unterschied ob für ein Mehr- oder Einfamilienhaus Bedarf angemeldet wird?

Nein, grundsätzlich gelten die gleichen Regelungen. Handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in dem der Vermieter selbst wohnt, kann allerdings eine vereinfachte Kündigung geltend gemacht werden.

Ist ein Widerspruch gegen die Kündigung möglich?

Ja, grundsätzlich können Mieter der Eigenbedarfskündigung widersprechen, müssen diesen allerdings auch ausführlich begründen.

Eigenbedarf im Mehrfamilienhaus – für welche Wohnung gilt das?

Grundsätzlich können Vermieter für Wohnraum in einem Miethaus mit mehreren Mietparteien Eigenbedarf anmelden. Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) muss auf Seiten des Vermieters ein berechtigtes Interesse vorliegen, das Mietverhältnis zu beenden.

Eigenbedarf, sofern die angeführten Gründe nachvollziehbar sind und nachweislich auch bestehen, ist ein solches berechtigtes Interesse. Benötigen Vermieter aufgrund der familiären Situation einen größeren oder kleineren Wohnraum, kann dies ebenso ein Grund sein wie der Umzug von Familienmitgliedern zur Pflege eines Angehörigen.

Darüber hinaus müssen die Personen, für die der Bedarf besteht, zum gesetzlich definierten privilegierten Personenkreis gehören. So kann beispielsweise für Kinder, Enkel oder Eltern Bedarf geltend gemacht werden, für Onkel oder Tanten jedoch nicht.

Eigenbedarf im Mehrfamilienhaus: Welche Wohnung es betrifft, hängt vom Bedarf ab.
Eigenbedarf im Mehrfamilienhaus: Welche Wohnung es betrifft, hängt vom Bedarf ab.

Vermieter müssen des Weiteren beachten, dass, wenn mehrere Wohnungen, die ihnen gehören, im Haus leer stehen, und diese den Ansprüchen genügen, eine Eigenbedarfskündigung einer vermieteten Wohnung nicht zulässig ist.

Können Vermieter allerdings begründen, dass die leerstehenden Wohnungen für den vorliegenden Bedarf nicht genügen, ist in diesem Fall die Anmeldung von Eigenbedarf im betroffenen Mehrfamilienhaus möglich.

Wird zum Beispiel angeführt, dass die leeren Wohnungen für die Bedarfspersonen nicht ausreichen, da Familienzuwachs erwartet wird, dann kann dies einen legitimen Grund darstellen.

Darüber hinaus kann Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus unter Umständen auch für zwei Wohnungen angemeldet werden. Ist geplant, den Wohnraum zusammenzulegen, um den Bedarf decken zu können, kann es möglich sein, für diese beiden Wohnungen eine Eigenbedarfskündigung auszusprechen.

Die Anmeldung von Eigenbedarf beim Kauf vermieteter Immobilien folgt genauen gesetzlichen Vorgaben, die es auch bei einem Mehrfamilienhaus zu beachten gilt.

Ausnahme Zweifamilienhaus

Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus gelten die Vorgaben des BGB.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus gelten die Vorgaben des BGB.

Auch ein Haus mit nur zwei Mietparteien ist ein Mehrfamilienhaus.

Leben die Vermieter im Haus und möchten für die zweite Wohnung Eigenbedarf anmelden, greift hier die Regelung aus § 573a BGB.

In diesem Fall ist eine erleichterte Kündigung des Mietverhältnisses ohne Angabe von Gründen möglich. Lediglich die gesetzlichen Kündigungsfristen ver­längern sich hier um jeweils drei Monate und liegen somit zwischen sechs und zwölf Monaten. Kündigen Vermieter hier dennoch wegen Eigenbedarf, ist eine erleichterte Kündigung nicht mehr möglich. Es müssen dann auch nachvollziehbare Gründe bereits im Schreiben benannt sein und nachweislich vorliegen.

Hinderungsgründe für eine Eigenbedarfskündigung im Mehrfamilienhaus

Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus ist allerdings nicht in allen Fällen durchsetzbar. So haben Mieter das Recht, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen und sich auf die sogenannte Sozialklausel zu berufen.

Handelt es sich um einen Härtefall, beispielsweise aufgrund des Alters oder einer Krankheit des Mieters, können die Interessen des Vermieters zwar berechtigt sein, stehen jedoch dann nicht über denen der Mieter.

Bringen Mieter an, dass ein Umzug sich nachweislich negativ auf ihrer Gesundheit oder den Gemütszustand auswirken würde, ist eine Eigenbedarfskündigung auch im Mehrfamilienhaus oftmals unwirksam.

Ein weiteres Hindernis, Eigenbedarf in einem Mehr­familienhaus anmelden zu können, sind die gesetzlichen Sperrfristen. Wurde die betreffende Wohnung während der Mietzeit in Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft, treten diese Sperrfristen in Kraft. Eigenbedarf in einem Mehrfamilienhaus kann dann für mindestens drei Jahre nicht angemeldet werden. Darüber hinaus steht es den Bundesländern frei, diese Frist auf zehn Jahre zu verlängern.
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

11 Gedanken zu “Eigenbedarf – im Mehrfamilienhaus eine Option

  1. Volker M

    Guten Morgen,

    mein Vermieter hat eine Kündigung wegen Eigenbedarf angekündigt .
    Sein Bruder soll einziehen und mit auf seinem Bauernhof arbeiten.
    Es sind aber noch gleichwertige Wohnungen im Haus , in denen
    Leute nach mir eingezogen sind.
    Ist es rechtswidrig mir zu kündigen, oder muss erst denn später eingezogen gekündigt werden?

    Danke für eine Rückmeldung

  2. Benjamin

    Hallo zusammen,

    Ich wohne im 2 Stock in eienm 4 Familien Haus, wo ich seit 11 Jahren wohne und meine direkte Nachbarin seit ca. 20 Jahren. Die beiden Wohnungen im 1 Stock sind seit 2-3 Jahren mal vermietet mal leerstehend. Die eine wohnung ist seit 3 Monaten bewohnt und die andere seit ca. 1 Jahr. Jetzt will mein Vermieter für meine Wohnung Eigenbedarf anmelden.
    Meine Frage: Muss er nicht erst die Wohnungenn die am kürzesten vermietet sind für den Eigenbedarf nehmen oder muss ich jetzt raus. Eine Wohnung im 1. Stock ist Baugleich zu meiner Wohnung.

    MFG
    Ben

  3. Sofi

    Hallo, wir wollen ein Mehrfamilienhaus kaufen (4 Wohnungen) und nach einer gewissen Zeit Eigenbedarf anmelden und zwei der vier Wohnungen zu einer großen ausbauen und selbst bewohnen. Bekommen wir dies mit Einhaltung der fristen gut durch? Nach einem weiteren Jahr würden wir gern für die übrigen zwei Wohnungen Eigenbedarf anmelden um die Haushälfte an ein befreundetes Pärchen zu verkaufen, die dasselbe vorhaben. Ist das möglich oder müssten sie dann selbst Eigenbedarf anmelden und vorher geht nichts?

    Liebe Grüße

  4. Axel K

    Hallo, ich wohne in einem 2 Familienhaus zur MIete, welches an ein älteres Haus angebaut wurde, in dem mein Vermieter wohnt.
    Mir wurde zu Ende April wegen Eigenbedarf gekündigt, man wünscht sich in meiner Wohnung die Grossnichte und ihr Partner, da die beiden die älteren Vermieter (+ 80 Jahre) pflegen sollen.
    Von meiner Wohnung gibt es einen baulich verschlossenen Zugang zu dem Haupthaus, so dass die Grossnichte ohne das Haus zu verlassen zwischen den Wohnungen hin und her gehen können. Die Vermieter selbst leben im Haupthaus hauptsächlich im ersten OG (Treppenlift vom EG nach oben wurde bereits eingebaut).
    Nun habe ich jedoch erfahren, dass die Mieterin über mir ihre in der Grösse mit meiner Wohnung vergleichbare Wohnung gekündigt hat, und somit die Wohnung im 1. OG ab Sommer für die Grossnichte frei wäre (man hat mich sogar gefragt, ob ich nicht hochziehen wolle). Ist damit der Eigenbedarfsgrund nicht entfallen, denn man kann ja auch oben einen Durchgang zum Haupthaus herstellen.
    Der einzige Unterschied zwischen der Wohnung im EG (welche ich bewohne) und im 1.OG ist, dass zu meiner Wohnung ein kleiner Garten zur Alleinnutzung gehört und ich befürchte dies ist der Hauptgrund, dass die Grossnichte und Lebensgefährte auch den Garten wollen.

  5. Michael

    Hallo,

    Ich habe eine Frage.

    Wenn ein Mitmieter das gemeinsam bewohnte Mehrfamilienhaus kürzlich gekauft und Interesse an der Wohnung eines anderen Mieters (seit 30 Jahren in diesem Haus) hat, kann er dann direkt Eigenbedarf anmelden, oder gibt es eine gewisse Sperrzeit?

    Und wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist nach einem 30 jährigen Mietverhältnis?

    Vielen Dank im Voraus für die Rückmeldung und liebe Grüße.

  6. Tim

    Liebes mietrecht.com-Team,

    meine Großeltern besitzen ein Mehrfamilienhaus in dem sie eine 100qm Wohnung (ehemals zwei 50qm Wohnungen) bewohnen. Nun würden Sie gerne in eine kleinere Wohnung in Ihrem Haus umziehen da 100qm zu groß sind. Dazu kommt, dass sie aktuell im 2. OG Wohnen und künftig gerne im 1 .OG wohnen möchten damit sie nicht so viele Treppen steigen müssen.

    Die aktuellen Mieter der 50qm Wohnung bewohnen die Wohnen seit sieben Jahren.

    Ist es meinen Großeltern möglich diesen Mietern auf Basis der genanten Gründe zu kündigen? Was ist noch zu beachten?

    Ich freue mich auf euer Feedback.

    Viele Grüße

    Tim

  7. Regina

    Hallo, ich möchte ein Dreiparteien-Haus kaufen. In der Erdgeschosswohnung wohnt der derzeitige Besitzer (seit 2005 Besitzer aller Wohnungen). Somit wird diese frei und mein Sohn und ich können dort einziehen. Nun ist dies eine Zweizimmer-Wohnung. Dementsprechend möchte ich für die Wohnung im 1.OG Eigenbedarf anmelden, um beide Wohnungen miteinander zu verbinden und mehr Raum zu haben. Der Mieter wohnt seit 8 Jahren in dieser Wohnung – es besteht also grundsätzlich ein Frist von 9 Monaten. Der Mietvertrag kam erst nach dem jetzigen Besitzverhältnis (siehe Oben) zustande. Der Mieter ist alleinstehen, berufstätig, sportlich aktiv & gesund. Nun meine Fragen: Gibt es irgendwelche rechtlichen Hindernisse für mich? Kann eine Kündigungssperrfrist meine Pläne durchkreuzen? Kann ich nur direkt beim Kauf Eigenbedarf anmelden? Kann ich auch einige Zeit nach dem Kauf Eigenbedarf anmelden?
    Über eine Rückmeldung würde ich mich freuen.
    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Regina

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Regina,

      eine Sperrfrist kommt bei umgewandeltem Wohneigentum zum Tragen. In Ihrem Fall dürfte das jedoch nicht so sein, da die Wohnungen nicht in einzelnes Wohneigentum umgewandelt und dann verkauft wurden. Ob es Hinderungsgründe für einen Eigenbedarf gibt, können wir nicht beurteilen. Anmelden können Sie den Bedarf üblicherweise sobald Sie im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen sind. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden, um rechtliche Fragen zu klären.

      Ihr Team von mietrecht.com

  8. Katrin

    Hallo, ich bin Mieterin in einem Mehrfamilienhaus. Mein Vermieter wohnt mit im Haus. Es gibt 2 weitere Wohnungen: eine ebenfalls vermietet und eine mit unklarem Status. Diese wird von der Lebensgefährtin meines Vermieters genutzt, wahrscheinlich, um beim Amt Bezüge zu erhalten. Eine weitere Wohnung befindet sich seit Jahrem im Ausbau, ist aber nicht fertiggestellt.
    Kann mich mein Vermieter wegen Eigenbedarf kündigen? Ich wohne seit 1997 im Haus, seit 2001 in meiner jetztigen Wohnung.
    Für eine Antwort danke ich im Voraus.
    Freundliche Grüße! Katrin

  9. gerald

    Hallo. Meine Frau hat schon ein Haus von ihrer Mutter übertragen bekommen, in dem wir nur übergangsweise wohnen. In dem zweiten Haus, lebt ihre Mutter und zwei mieterpärchen. Irgendwann wollen wir in dieses Haus ziehen und zwar in das erdgeschoss, weil wir auch älter werden, aber beide auch schon massive Probleme beim treppensteigen haben. Jetzt kommt aber das eigentliche hauptproblem. Es sind die mieter, mit denen es ständig Ärger gibt. Sie wohnen erst 3 Jahre in dem haus, führen sich aber auf als ob sie die Eigentümer wären, so geht das ja wohl nicht. ausserdem, besitzen sie selber ein mehrfamilienhaus, wo sie selbst vermieten. was kann man da machen um sie raus zu bekommen? Denn wenn wir mal rüberziehen, wird es mit Sicherheit immer mehr eskalieren, und ich habe meiner Frau schon gesagt das ich dieses Theater nicht lange mitmachen werde, dann müssen wir uns leider trennen und das wegen wildfremden leuten. Denn wir wollen unsere letzten Jahre eigentlich in Ruhe leben und nicht mit ständigem streit.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo gerald,
      in diesem Fall sollten Sie sich ausführlich von einem Anwalt beraten lassen. Dieser kann Ihnen mögliche Optionen aufzeigen und Sie unterstützen. Wir können keine rechtliche Beratung anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

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