Eigenbedarf anmelden – Hinweise für die richtige Vorgehensweise

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Wie und wann kann man Eigenbedarf anmelden?

Eigenbedarf anmelden können Vermieter, wenn sie den Wohnraum selbst nutzen wollen.
Eigenbedarf anmelden können Vermieter, wenn sie den Wohnraum selbst nutzen wollen.

Ein Vermieter möchte Eigenbedarf anmelden, da er den Wohnraum selbst nutzen will. Für die dann notwendige Kündigung müssen bestimmte Anforderungen und Formalien beachtet werden. Fehler im Kündigungsschreiben oder bei der Begründung des Eigenbedarfs können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Vermieter sollten sich daher vor dem Erstellen und Übergeben der Eigenbedarfskündigung mit den Gegebenheiten und Anforderungen vertraut machen. Auch die betroffenen Mieter sollten sich über die Voraussetzungen informieren, sodass sie die Kündigung auf Ihre Richtigkeit prüfen können. Welche Rechte haben Vermieter beim Eigenbedarf, welche Mieter?

Das Wichtigste zur Anmeldung von Eigenbedarf

Müssen bestimmten Voraussetzungen erfüllt sein, damit Eigenbedarf angemeldet werden kann?

Ja, der Gesetzgeber schreibt vor, dass ein Vermieter nur bei einem berechtigtes Interesse eine solche Kündigung aussprechen darf.

Wer kann Eigenbedarf anmelden?

Grundsätzlich kann nur der Vermieter Eigenbedarf anmelden und auch nur dann, wenn der Wohnraum zukünftig durch diesen oder enge Familien- bzw. Haushaltsangehörige genutzt werden soll.

Sind bestimmte Fristen zu beachten, wenn Eigenbedarf angemeldet wird?

Ja, die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten auch bei einer Eigenbedarfskündigung. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.

Literatur zum Thema Eigenbedarf

Die Anmeldung von Eigenbedarf sowie die Kündigung diesbezüglich sind nach § 573 Abs.2 Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. In diesem Paragraph wird die Ordentliche Kündigung durch den Vermieter behandelt.

Bezüglich der Eigenbedarfskündigung wird Folgendes festgelegt:

[…] (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn […]
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt […]

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt werden, kann der Vermieter Eigenbedarf anmelden. Werden andere Gründe für die Kündigung des Mietverhältnisses aufgeführt, liegt kein Eigenbedarf vor. Der Paragraph schränkt auch den Personenkreis ein, der für die Anmeldung von Eigenbedarf herangezogen werden kann. Daher sollte der Vermieter vor der Kündigung prüfen, ob die von ihm gewählte Bedarfsperson zu diesem Personenkreis zählt. Tut sie das nicht, muss eine enge Beziehung zwischen ihr und dem Vermieter bestehen, damit dieser einen Eigenbedarf anmelden kann.

Zum Kreis der begünstigten Personen gehören außer dem Vermieter dessen nächsten Angehörigen. Hierzu zählen Kinder, Enkel, Schwiegerkinder, Eltern und Schwiegereltern sowie Großeltern. Zudem zählen auch Geschwister, Nichten und Neffen dazu. Ist der Verwandtschaftsgrad weiter entfernt, kommt es auf die persönliche Beziehung an und ob diese auch glaubhaft dargelegt werden kann.

Für Personen, die dauerhaft im Haushalt des Vermieters leben, wie zum Beispiel, Haushaltshilfen oder Pflegepersonal, kann Eigenbedarf angemeldet werden, allerdings nur, wenn diese Personen im Haushalt der Vermieters wohnen und keinen eigenen Hausstand haben.

Wann kann Eigenbedarf angemeldet werden?

Viele Vermieter fragen sich, wenn die Situation ansteht, oft: „Wann kann ich Eigenbedarf anmelden?“ Hierfür gibt es Anforderungen und Regeln, die beachtet werden müssen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eindeutige Urteile bezüglich der Eigenbedarfskündigung erlassen, an die sich Vermieter und Mieter halten sollten.

Ein Vermieter hat berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er den Wohnraum selbst oder für seine Familie benötigt. Kann der Vermieter eindeutige, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigenbedarf oder die Nutzung durch eine Bedarfsperson angeben, ist diese Voraussetzung erfüllt. Der Vermieter oder die Bedarfsperson müssen sich hierfür nicht in einer Notlage befinden.

Die Anmeldung von Eigenbedarf muss schriftlich begründet werden.
Die Anmeldung von Eigenbedarf muss schriftlich begründet werden.

Das Nutzungsinteresse des Vermieters oder der Bedarfsperson muss sich allerdings auch realisieren lassen. Der Eigenbedarf ist zum Beispiel nachvollziehbar, wenn dem Vermieter in seiner Wohnung selbst gekündigt wurde oder die Bedarfsperson aufgrund von Familiengründung eigenen Wohnraum benötigt. Nicht nachvollziehbar wäre der Eigenbedarf, wenn eine pflegebedürftige Person in eine ungeeignete Wohnung einziehen soll, z.B. wenn diese keinen Fahrstuhl hat.

Will der Vermieter eine vermietete Wohnung kaufen und Eigenbedarf anmelden, kann er das jeder Zeit tun, jedoch müssen die Gründe dargelegt werden und nachvollziehbar sein. Dies muss bereits im Kündigungsschreiben geschehen. Ein Kündigungsschreiben ohne Angaben von Gründen, egal ob es die Anmeldung von Eigenbedarf betrifft oder andere Kündigungsgründe entstanden sind, ist formell unwirksam. Ein Kündigungsschreiben muss die Gründe der Kündigung eindeutig aufzeigen.

Einige Vermieter versuchen mit vorgeschobenen Gründen einen Eigenbedarf anzumelden. Dies ist jedoch rechtswidrig und wird als Betrug gewertet. Darüber hinaus werden die Kündigungen wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam. Der vorgetäuschte Eigenbedarf gilt als Vertragsverletzung. Daher ist der Mieter berechtigt, für den entstandenen Schaden durch Umzug, durch die Einrichtung der neuen Wohnung und durch eine höhere Miete Schadenersatz vom Vermieter zu verlangen.

Wann wird die Anmeldung von Eigenbedarf ausgeschlossen?

Ein Vermieter kann das Recht Eigenbedarf anzumelden auch verlieren. Dies kann der Fall sein, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhält. Dies wird zum Beispiel dann angenommen, wenn ein überhöhter Wohnbedarf angemeldet wird. Es ist dem Vermieter zwar selbst überlassen welchen Bedarf er für sich, seine Familie oder Haushaltsangehörige anmeldet, dennoch sieht die Rechtsprechung in manchen Fällen einen Grund dem Verlangen des Vermieters eine Grenze zu setzen.

So kann es sein, dass ein Vermieter für eine Eigentumswohnung Eigenbedarf anmelden will, als Bedarfsperson jedoch einen Schüler, Studenten oder Auszubildenden aufführt. Ist die Wohnung größer als 100 Quadratmeter, geht die Rechtsprechung in der Regel von einem überhöhten Wohnbedarf aus. In diesem Fall verliert der Vermieter sein Recht für die Wohnung Eigenbedarf anzumelden.

Ist im Haus oder der Wohnanlage des Vermieters eine andere Wohnung zum Zeitpunkt der Kündigung frei, kann ihm das als rechtsmissbräuchliches Verhalten ausgelegt werden. Und das in zweierlei Hinsicht. Würde der angemeldete Eigenbedarf auch durch die andere freie Wohnung gedeckt, wird die ausgesprochene Eigenbedarfskündigung als missbräuchlich angesehen.

Darüber hinaus, muss der Vermieter dem Mieter eine vergleichbare, zum Zeitpunkt der Kündigung freie, Wohnung anbieten. Tut er dies nicht, kommt er seiner Anbietpflicht nicht nach. Somit ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Wohnung muss allerding während der Kündigungsfrist frei sein oder frei werden. Steht sie erst nach dem Ende der Frist zur Verfügung, besteht keine Anbietpflicht.

Eigenbedarf anmelden: Welche Frist muss eingehalten werden?

Möchte der Vermieter das Haus oder die Wohnung für einen Eigenbedarf anmelden, muss eine Frist eingehalten werden. Er kann den Eigenbedarf immer anmelden, die Fristen für die Kündigung und Wohnungsräumung sind jedoch vorgegeben und sollten beachtet werden.

Möchte ein Vermieter Eigenbedarf anmelden, dann muss er einige Anforderungen beachten.
Möchte ein Vermieter Eigenbedarf anmelden, dann muss er einige Anforderungen beachten.

Wenn der Vermieter Eigenbedarf anmelden will, darf dieser erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein. War die Situation bereits bei Mietvertragsabschluss bekannt ohne, dass der Vermieter den Mieter darauf hingewiesen hat, kann er keinen Eigenbedarf anmelden. Der Vermieter verliert die Möglichkeit für diese Wohnung Eigenbedarf anzumelden.

Hier ist zu beachten, dass der Kündigungsausschluss nicht unbegrenzt gültig ist. Liegt der Mietbeginn fünf Jahre oder länger zurück, kann die Kündigung wegen Eigenbedarfs, der bei Vertragsabschluss erkennbar war, wieder zulässig sein. Fällt der Eigenbedarf während der Kündigungsfrist weg, muss der Vermieter den Mieter umgehend darüber informieren.

Auch darf der Eigenbedarf nicht zu spät vorliegen, also nach Ablauf der Kündigungsfrist. Der Eigenbedarf muss bei Kündigungszustellung noch nicht bestehen, jedoch wenn das Mietverhältnis beendet ist. Unter Umständen, kann auch das absehbare Eintreten des Bedarfs in naher Zukunft für die Anmeldung von Eigenbedarf und die Kündigung ausreichen. Den Eigenbedarf „auf Vorrat“ anmelden ist jedoch nicht möglich. Denn wird der Bedarf damit begründet, dass er wahrscheinlich oder möglicherweise eintreten wird, ist die Eigenbedarfskündigung nicht wirksam.

Will der Eigentümer Eigenbedarf anmelden, muss er auch hier gesetzliche Kündigungsfristen beachten. Diese Fristen sind im § 573 c des BGB dargelegt und müssen eingehalten werden.
Dieser Paragraph sagt zu den Kündigungsfristen Folgendes:

(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

Das heißt die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugestellt sein, wenn diese zum Ablauf des übernächsten Monats gültig sein soll. Die Kündigunsfrist verlängert sich jedoch um jeweils drei Monate, wenn das Mietverhältnis länger als fünf Jahre oder länger als acht Jahre besteht. Daher muss der Vermieter mitunter eine Frist von bis zu neun Monaten beachten.

Wie zuvor erläutert, müssen die Kündigungsgründe im Schreiben mitgeteilt werden. Der Vermieter muss als darauf achten, wenn er einen Eigenbedarf anmelden will und zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Kündigung aussprechen will, dass er das nur kann, wenn er die Gründe dem Mieter bis spätestens zum dritten Werktag des Monats mitteilt, von dem aus sich die Kündigunsfrist berechnet.

Für die Wirksamkeit der Kündigung ist der Eingang des Kündigungsschreibens beim Mieter von Bedeutung. Der Mieter muss das Schreiben nachweislich erhalten haben. Ist der Nachweis seitens des Vermieters nicht möglich, kann sich die Kündigungsfrist verlängern oder das die Kündigung unwirksam werden.

Der Mieter kann der Kündigung wegen Eigenbedarfs gemäß § 574 Abs.1 BGB widersprechen und die Weiterführung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug für ihn, seine Familie oder andere Angehöriges seines Haushaltes eine übermäßige Härte bedeuten würde. Auch wenn das Interesse des Vermieters berechtigt ist, kann eine übermäßige Härte bedeuten, dass er dies nicht durchsetzen kann.

Auch in diesem Fall müssen Fristen eingehalten werden, denn der Mieter muss seinen Widerspruch bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses eingereicht haben. Geschieht dies nicht, kann der Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus formellen Gründen ablehnen.

Kann der Vermieter Eigenbedarf anmelden nach einem Wohnungskauf oder Hauskauf von umgewandelten Immobilien?

Eigenbedarf für eine Wohnung anmelden, kann zeitaufwendig sein.
Eigenbedarf für eine Wohnung anmelden, kann zeitaufwendig sein.

Vermieter können einen Eigenbedarf nach einem Wohnungskauf anmelden. Er kann auch Eigenbedarf anmelden nach einem Hauskauf. Ein Sonderfall ist hier umgewandelter Wohnraum.

Wenn die Wohnungen im Haus vor dem Verkauf in Wohneigentum umgewandelt wurden, dann gilt es besondere Regelungen zu beachten. Wer eine umgewandelte Wohnung oder Haus kaufen und Eigenbedarf anmelden möchte, ist zunächst an die Kündigungssperrfrist nach § 577a Abs.1 des BGB gebunden.

In diesem Paragraph wird Folgendes zu den Kündigungssperrfristen dargelegt:

1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Absatz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
1. an eine Personengesellschaft oder an mehrere Erwerber veräußert worden ist oder
2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet worden ist, durch dessen Ausübung dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird.

Das heißt das Eigentümer, die vermietet Wohnungen kaufen und Eigenbedarf anmelden wollen, erst prüfen müssen, ob diese bereits vor Einzug des Mieters Wohneigentum waren oder erst nach Einzug umgewandelt wurden. Handelt es sich um umgewandelte Immobilien, kann erst nach einer Frist von drei Jahren oder länger Eigenbedarf angemeldet werden. Auch nach dem Kauf eines Hauses kann während dieser drei Jahre kein Eigenbedarf für den umgewandelten Wohnraum angemeldet oder wegen Eigenbedarfs gekündigt werden.

In Gebieten, in denen Wohnraumknappheit herrscht, kann diese Frist bis zu zehn Jahre betragen. Die Verlängerung der Sperrfrist wird meist durch die einzelnen Bundesländer durch Rechtsverordnungen geregelt.

Weiterführende Literatur zum Thema Eigenbedarf

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Eigenbedarf:

Letzte Aktualisierung am 4.05.2024 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (43 Bewertungen, Durchschnitt: 4,51 von 5)
Eigenbedarf anmelden – Hinweise für die richtige Vorgehensweise
Loading...

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

60 Gedanken über “Eigenbedarf anmelden – Hinweise für die richtige Vorgehensweise

  1. Ralf N.

    Guten Tag,
    ich habe vor 2 Jahren eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. Ende Januar habe ich meinen Mietern zum Ende Oktober eine fristgerechte Kündigung wegen Eigenbedarf geschickt.
    Nun teilen mir meine Mieter heute telefonisch mit, dass sie Ende Juni ausziehen.
    Dazu habe ich einige Fragen:
    Dürfen meine Mieter die gesetzliche Kündigungsfrist von 9 Monaten eigenmächtig zu ihren Gunsten (auf 6 Monate) verkürzen?
    Kann ich die entgangen Mieten einfordern?
    Vielen Dank im Voraus.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ralf N.,
      in der Regel müssen sich auch Mieter an die vereinbarten Fristen halten. Wollen diese das Mietverhältnis früher beenden, kann ein Mietaufhebungsvertrag eine Alternative darstellen. Auch wenn Mieter früher ausziehen, bleibt die Kündigungsfrist üblicherweise bestehen, sodass auch Mietzahlungen bis zum Ende dieser erfolgen sollten. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, empfehlen wir Ihnen, sich diesbezüglich bei einem fachkundigen Anwalt zu informieren.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  2. Rike

    Guten Tag,
    mein Mann und ich überlegen ein Haus zu kaufen, aktuell ist dieses aber seit zirka einem halben Jahr als Erstaufnahmestation für Flüchtlinge vermietet. Wie ist es in diesem Fall mit dem Eigenbedarf? Wir (2 Erwachsene, 1 Baby) möchten das Haus selber nutzen und würden natürlich gerne abschätzen können, wie lange die Fristen in diesem Fall sind und ob wir überhaupt Eigenbedarf dann anmelden können??!
    Vielen Dank im Voraus!

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Rike,
      in der Regel haben die Betreiber von Erstaufnahmeeinrichtungen auch einen Mietvertrag unterzeichnet. In diesem sind dann entweder bestimmte Kündigungsfristen benannt oder es gelten die gesetzlichen. In einem solche Fall kann es durchaus sein, dass bestimmte Kündigungsgründe im Vertrag ausgeschlossen sind oder bei einem Widerspruch gegen die Kündigung ein Härtefall angebracht wird. Ob das so sein wird, können wir nicht beurteilen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich hier rechtlich ausführlich von einem Anwalt beraten zu lassen. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  3. Paul

    Hi
    ich bin aktuell Schüler und habe vor auszuziehen als Wohnung währe einen Wohnung welche meinem Großvater gehört vorgesehen.Die Wohnung hat 100m^2 und währe als wg mit ein paar freunden vorgesehen,daher die frage ob das als übermäßiger Wohnraum zählt und ob es Probleme aufgrund der Tatsache gibt das die Mieter Sozialhilfe beziehen

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Paul,
      pauschal lässt sich dies nicht beantworten. Ob ein Wohnraum als übermäßig gilt oder Mieter einen Härtefall anbringen können, ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Lassen Sie sich am besten von einem fachkundigen Anwalt beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  4. Rokko

    Hallo,ich wohne seit19 Jahren in dem Haus,wir sind 4Mietparteieh,inclusiv des Vermieters,er hat das Haus vor 3,5 Jahren gekauft,jetzt möchte er das ganze Haus als Eigenbedarf anmelden,er hat uns schon die Kündigungen geschickt,die aber unwirksam waren,prüfen lassen durch Mieterschutzbund,weil er darein geschrieben hat er möschte das ganze Haus sanieren,nur neue Heizungen und er schrieb das das Haus in der Bauphase nicht bewohnbar wäre ,er muss doch einen detaillierten Sanierungsplan auflisten ist das richtig?Wir sollten am 31.10.18 ausziehen ,weil er glaubt ,die Kündigungen ,die er uns geschickt hat wären wirksam ,ich habe ihm gseagt ,das wir nicht ausziehen,darauf wurde er natürlich richtig sauer ,darauf sagte er mir ,das er das ganze Haus jetzt als Eigenbedarf anmlden werde,es gibt keine Mietschulden ,geht das soeinfach wie er glaubt und wie und wo kann er denn Eigenbedarf anmelden?Ich weiss ,ich habe9monate Kündigungsfrist ,wenn eruns jetzt eine neue wirksame Kündigung schickt ,abwannwürde dann der Eigenbedarf gelten?Ich glaube ,erwill nur die Mieter hier raushaben,damit er die Wohnungen teuer vermieten kann,ersagte zur mir ,er möchte seine ganze Familie im Haus haben ,obwohl seine Familie schon im Haus wohnt,unter mir,in einer 100qm Wohnung ,eigentlicht wohnt nur sein Sohn dort ,seine Eltern kommen ab und zu vorbei ,die haben ein eigenes haus im Odenwald.Würde mich auf eine Antwort freuen,Danke

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Rokko,
      der Vermieter meldet in der Regel einen bestehenden Eigenbedarf durch die Kündigung beim Mieter an. Der Bedarf muss im Kündigungsschreiben nachvollziehbar und ausführlich dargelegt sein. Ist das nicht der Fall, kann die Kündigung unwirksam sein. Mieter haben im Fall der Eigenbedarfskündigung zudem das Recht, dieser zu widersprechen. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten erneut beim Mieterverein beraten. Eien rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  5. Aria

    Hallo, meine Mutter hat vor eine Neubau Eigentumswohnung zu kaufen, diese ist noch nicht gebaut, jedoch wird die Wohnung als Kapitalanlage angeboten und ein Mietvertrag mit einer Mieterin besteht bereits. Wir benötigen die Wohnung jedoch für den Eigenbedarf, da meine Schwester, die bald ihre Ausbildung anfängt von Zuhause ausziehen soll. Ist es möglich, dass die Mieterin gar nicht erst in die Wohnung einzieht, da die Wohnung ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung von meiner Schwester benutzt werden könnte und die Mieterin in der Wohnung noch nicht gelebt hat? Sind dabei besondere Maßnahmen zu beachten, da nicht wir den Mietvertrag erstellt haben, sondern dies von der Firma die, die Wohnung an uns verkauft bereits bevor wir die Wohnung kaufen wollten erstellt wurde? Vielen Dank im Voraus!
    Liebe Grüße

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Aria,
      in diesem komplexen Fall sollten Sie sich an einen Anwalt wenden und die Sachlage mit diesem besprechen. Wir können keine rechtliche Einschätzung vornehmen oder eine Beratung anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  6. Yalcin

    Liebes Team der Redaktion von eigenbedarfskuendigung.com,
    ich kaufe eine vermietete 3-Zimmer Wohnung (65qm) im Münchner Umland, die gegenwärtig ca. zu 50% der ortsüblichen Miete vermietet ist. Die bisherige Eigentümerin ist sehr reich, unbedarft und hat bei all ihren Wohnungen seit Beginn an keine Mieterhöhungen vorgenommen (Miete wird noch in EUR umgerechneten DM-Beträgen bezahlt).
    Ich selbst wohne mit meiner Familie (Frau & kleines Kind) in einer sehr kleinen Wohnung (45 qm) zur Miete und möchte natürlich gerne in die zu kaufende Wohnung schnellstmöglich einziehen. Die Mieter wohnen seit ca. 20 Jahren in dieser Wohnung und sollen recht „unangenehm“ sein. Laut Makler sollen sie sich umgangen gefühlt haben, da sie davon ausgingen, die Wohnung zur genau der Hälfte des Kaufpreises wie ich es bezahle zu bekommen (140k wollten sie „maximal bezahlen, ich zahle 280k EUR). Da hat er sich verspekuliert, da die Eigentümerin einen Makler beauftragt hat und er es gerne direkt gekauft hätte. Die Blauäugigkeit der Verkäuferin kam ihm natürlich sehr gelegen – sie hat tatsächlich zunächst geglaubt, dass die Wohnung nicht mehr wert ist.
    Meine Fragen lauten: kann ich sofort nach Eigentumserwerb wegen Eigenbedarf kündigen? Oder gar zunächst die Miete um 15% erhöhen und dann Eigenbedarf (9 Monate Kündigungsfrist) anmelden? Ist es zulässig, Eigenbedarf anzumelden, nur weil ich dringend eine größere Wohnung benötige? (Meine Frau ist wegen der engen Wohnung verzweifelt und der Haussegen hängt schon schief). Auf was muss ich dabei achten, um den Eigenbedarf erfolgreich durchzusetzen?
    Wir wohnen momentan in einer genossenschaftlichen Wohnung mit sehr niedriger Miete, aber eben leider zu klein! Wir sind sicher, dass sich unsere Nachmieter sehr freuen werden, da wir mitten in S. wohnen und nur 550,- EUR zahlen (Vergleichsmiete mindestens 1.100,- EUR). Es tut mir in der Seele weh, hier weg zu ziehen, aber meine Familie ist mir wichtiger.
    Für Eure Bemühungen im Voraus herzlichen Dank und liebe Grüße aus München!

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Yalcin,
      wir als Redaktion können keine rechtliche Beratung anbieten und empfehlen Ihnen daher, sich von einem fachkundigen Anwalt unterstützen zu lassen. In der Regel kann zu kleiner Wohnraum eine Begründung für Eigenbedarf darstellen. Sie müssen diesen Bedarf mit der Kündigung ausführlich begründen können. Besteht berechtigter Bedarf kann die Kündigung erfolgen, wenn Sie als Eigentümer eingetragen sind. Die gesetzlichen Kündigungsfristen müssen beachten werden. Der Mieter hat dann jedoch auch die Möglichkeit der Kündigung zu widersprechen.
      Am besten besprechen Sie das richtige Vorgehen mit einem Anwalt.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  7. Hans

    Guten Tag,
    ich überlege ein derzeit vermietetes Haus zur eigenen Nutzung zu kaufen. Die aktuellen Mieter bewohnen jenes Haus seit 20 Jahren.
    Ich frage mich nun ob der aktuelle Mietvertrag der Kündigungsfrist zu Grunde gelegt wird oder ich nach dem Kauf des Objekts einen neuen Mietvertrag aufsetzen muss welchen ich darauf hin wieder wegen Eigennutzung kündigen muss? Oder wird das bestehende Mietverhältnis quasi mit gekauft?
    Viele Dank im Voraus!

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Hans,
      ein bestehender Mietvertrag geht beim Kauf auf den neuen Eigentümer mit allen Rechten und Pflichten über. Das Mietverhältnis bleibt bestehen, mit Ihnen als neuem Vermieter. Möchten Sie Eigenbedarf anmelden, müssen Sie diesen Mietvertrag gemäß der gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. aufgrund der Fristen, die eventuell im Vertrag vereinbart wurden, kündigen. Der Bedarf muss zudem immer begründet und nachvollziehbar sein.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  8. Anette

    Hallo, möchte meinem Kommentar folgendes hinzufügen. Kann ich jetzt schon wegen Eigenbedarf kündigen, wenn ich mein Efh noch nicht verkauft habe? Wenn ich erst kündigen kann, sobald das Haus verkauft ist, wären meine Kinder ja zwangsläufig 9 Monate obdachlos.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Anette,
      der Eigenbedarf kann in der Regel angemeldet werden, wenn er besteht bzw. innerhalb der Kündigungsfrist vorliegen wird. Auch diesbezüglich ist es empfehlenswert, wenn Sie sich anwaltlich beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  9. Anette

    Hallo, wir leben als Ehepaar befristet im Ausland und wohnen wenn wir in Deutschland sind in unserem Efh, in dem unsere erwachsenen Kinder immer noch wohnen. Die Woche über bewohnen sie eine Studentenwohnung am Studienorte. Das Haus ist ihr Elternhaus und sie haben engen Kontakt zur Großmutter, die nebenan wohnt. Ich besitze ein Mehrfamilienhaus indem nun eine Wohnung frei wird. Wir wollen das Haus verkaufen und die Wohnung selbst bewohnen (kein Eigenbedarf, wird ja frei) Jedoch möchten wir zwei kleinere Wohnungen im gleichen Haus (jeweils 50qm) wegen Eigenbedarf kündigen und unseren 4 Kindern zur Verfügung stellen, auch damit die Kinder weiterhin ein Elternhaus haben und die Großmutter ihre Enkel nicht. „verliert“. Ist das möglich? Ich habe gelesen, dass die Kündigungsfristen kürzer sind, wenn es sich um ein Zweifamilienhaus handelt. Wäre das hier auch so? Wenigsten ein Mieter lebt schon länger als 8 Jahre dort.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Anette,
      die besonderen Kündigungsfristen für ein Zweifamilienhaus treten in der Regel nur dann ein, wenn es sich im nur zwei Parteien im Haus handelt und eine davon der Vermieter ist. Der Vermieter muss also mit im Haus wohnen, damit diese greifen. Bei einem Mehrfamilienhaus ist das in der Regel nicht anwendbar. Wenn Sie den Bedarf ausfürhlich und nachvollziehbar darlegen können, sollte Sie einen Eigenbedarf anmelden können. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten können, sollten Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt beraten lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  10. Kai

    Hallo,
    vor zwei Jahren habe ich ein Haus gemietet. Mein Vermieter hatte mir mündlich zugesichert, dass ich das Haus min. 10 Jahre zur Miete bewohnen kann – er suchte einen langfristigen Mieter, der das Haus in Schuss hält. Auf Grund dieser Aussage habe ich in die Instandsetzung/Renovierung dieses Hauses investiert. Nun, nach Ablauf von 2 Jahren, die ich mit meiner Familie in diesem Haus wohne und alles schön renoviert habe, hat mein alter Vermieter das Haus verkauft. Die neuen Eigentümer wollen jetzt Eigenbedarf anmelden – Familie mit 2 Kindern.
    Meine Fragen:
    1. Habe ich irgendeine Handhabe die investierten Renovierungskosten geltend zu machen?
    2. Welche Fristen gelten für den neuen Hauseigentümer – bzw. wie lange kann ich noch im Haus wohnen bleiben?
    3. Welche Begründungen wären rechtlich für die Eigenbedarsanmeldung gültig und welche nicht?
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen. Vielen Dank schon jetzt.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Kai,
      im Allgemeinen können Sie versuchen sich mit dem Vermieter bezüglich der Kosten zu einigen, inwieweit das rechtliche möglich ist, können wir nicht beurteilen.
      Bei einer Mietzeit von bis zu fünf Jahren gilt, falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist, die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten.
      Welche Begründungen als Eigenbedarf anerkannt werden, kann von Fall zu Fall durchaus unterschiedliche sein. Eventuell kann unser Ratgeber unter https://www.mietrecht.com/eigenbedarf-gruende/ einige Hinweise geben.
      Wir dürfen keine rechtliche Beratung oder Einschätzung anbieten. In Ihrem besonderen Fall empfehlen wir Ihnen, sich am besten von einem Anwalt beraten zu lassen. Auch ein Mietverein wäre hier ein guter Ansprechpartner.
      Die Redaktion von mietrecht.com

      1. Kai

        Vielen Dank für Ihre Antworten. Ich dachte mir schon, dass dieser Fall nicht so einfach zu beantworten ist.

  11. Murat

    Hallo,
    ich (31) wohne mit meiner Mutter in einer Eigentumswohnung, die zu 50% meiner Mutter 25% meiner Schwester und 25% mir gehört. Ich möchte meine eigene Wohnung kaufen und beziehen. Kann ich unter diesen Umständen Eigenbedarf anmelden?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Murat,
      wir können nicht beurteilen, ob der vorliegende Grund einen ausreichenden Bedarf darstellt. Es kann durchaus möglich sein, dass wenn Sie Ihren eigenen Wohnraum benötigen, dies ein Grund für Eigenbedarf ist. Lassen Sie sich diesbezüglich am besten von einem Anwalt beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Holger M.

    Guten Tag,
    durch eine Trennung benötige ich meine Wohnung, welche ich an eine WG vermietet habe am besten gleich. Wie lange müßte ich den Mietern geben um sich eine andere Wohnung zu suchen? Muss die Kündigung schriftlich erfolgen oder reicht es bei einer Wg auch mündlich?
    Danke für die Antworten und freundliche Grüße
    Holger

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Holger M.,
      eine Kündigung wegen Eigenbedarf muss in der Regel schriftlich erfolgen. Im Kündigungsschreiben müssen die Gründe für den Bedarf ausführlich und nachvollziehbar dargelegt sein. Sind mehrere Personen Mieter, muss das Schreiben an alle gerichtet werden. Die gesetzliche Kündigungsfristen (3,6 oder 9 Monate) sind immer einzuhalten. Sind andere Fristen im Mietvertrag vereinbart, gelten diese, sofern sie nicht unter den gesetzlichen liegen oder den Mieter benachteiligen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Str

    Hallo wir haben in unserem Einfamilienhaus eine Einliegerwohnung vermietet. Jetzt wollen wir mehr Platz und einfach unser ganzes Haus und Garten wieder alleine. Hat man das Recht Eigenbedarf deshalb anzumelden?
    2. Möglichkeit. Wir überlegen die Einliegerwohnung uns für eine Gewerbe Anmeldung? Physiopraxis zurück zu holen. Ist das möglich?
    MfG a.s.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Str,
      wenn ein Eigenbedarf besteht, der auch nachweislich und nachvollziehbar ist, können Sie diesen anmelden. Der Bedarf muss bereits im Kündigungsschreiben ausführlich begründet werden. Hier ist es empfehlenswert, wenn Sie sich an einen Anwalt wenden und mit diesem das korrekte Vorgehen besprechen. Eine rechtliche Beratung können wir nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  14. Caro

    Guten Tag,
    mein Mann und ich überlegen eine Immobilie zu erwerben, die aus 3 Parteien besteht. Zwei davon sind momentan vermietet. Wir würden mit unserem 8 Monate alten Kind in das Erdgeschoss ziehen. Da wir aber die Familienplanung nicht abgeschlossen haben, müssten wir ggf. für die Wohnung im ersten OG innerhalb der nächsten 2 Jahre Eigenbedarf anmelden. Die Mieterin, die dort wohnt möchte allerdings nicht ausziehen.
    Meine Frage ist, ob sie eine rechtliche Grundlage hätte, der Kündigung aufgrund von Eigenbedarf zu widersprechen, sofern diese fristgerecht ausgesprochen wurde und formell einwandfrei ist?
    Vielen Dank,
    Caro

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Caro.
      Mieter haben in der Regel immer das Recht einer Kündigung zu widersprechen. Der Widerspruch muss begründet sein und vom betroffenen Vermieter geprüft werden. In diesem Fall ist es empfehlenswert, den Rat eines Anwalts einzuholen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  15. Valentina

    Sehr geehrte,
    mein Mann und ich sind an einer Wohnung interessiert. Zur Zeit wohnen zwei Damen in der Wohnung, angestellten.
    Die wohnen Seit Juli 2016 in dieser Wohnung.
    Wir möchten diese Wohnung erwerben und auch dort so schnell wie möglich einziehen, also würde wir einen Eigenbedarf beantragen mit einer Frist von drei Monaten.
    Wir wohnen zur Zeit in einer kleineren Wohnung und das ist eine Mietwohnung.
    Wie hoch sind die Chancen, dass die Kündigung auf Eigenbedarf zu Stande kommt?
    Über eine Antwort wäre ich sehr erfreut,
    Valentina

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Valentina,
      wir können keine rechtliche Beratung anbieten und daher die Erfolgsaussichten nicht einschätzen. Wenden Sie sich in dieser Angelegenheit am besten an einen Anwalt. Dieser kann Sie bezüglich der Vorgehensweise beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  16. Anton

    Hallo,
    ich wohne seit 13 Monaten in einer zuvor von mir auf Eigenbedarf gekündigten Wohnung. Nun könnte ich eine neue Immobilie erwerben, in die ich mit meiner Familie dann auch einziehen möchte. Diese jetzt von mir bewohnte Wohnung möchte ich dann gerne in ca. 2 Monaten wieder vermieten. Also ca. 14 Monate nachdem ich den Eigenbedarf in Anspruch genommen habe. Darf ich das? Oder gibt es da nach der auf Eigenbedarf gekündigten Wohnung noch längere verpflichtende Wartezeiten, bis ich die Wohnung wieder vermieten darf?
    Liebe Grüße
    Anton

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Anton,
      eine pauschale Aussage ist hier nicht möglich. Ob es bei einem Auszug und einer Neuvermietung zu Problemen kommen kann, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Am besten lassen Sie sich hier von einem Anwalt beraten. Dieser kann die rechtliche Situation einschätzen und Ihnen bei der richtigen Vorgehensweise behilflich sein.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. Phil

    Guten Tag,
    ich möchte 2 übereinander liegende ETWs kaufen. Diese werden als Paket verkauft. Beide Wohnung sollen verbunden werden und von uns als Eigentümer als eine Wohnung genutzt werden. Die untere Wohnung ist vermietet. Kann ich für diese Wohnung Eigenbedarf anmelden? Was muss beachtet werden?
    Vielen Dank!

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Phil,
      liegt der Bedarf aufgrund einer zukünftigen Nutzung durch den Eigentümer oder dessen Familie vor, kann in der Regel eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Der bestehende Bedarf muss bereits im Kündigungsschreiben ausführlich dargelegt und begründet werden. Wurde die Wohnung erst während der Mietzeit der jetzigen Mieter in Wohneigentum umgewandelt, kann eine Sperrfrist vorliegen, die ein Eigenbedarfskündigung für einen Zeitraum unzulässig macht. Informieren Sie sich im Vorfeld darüber, ob eine solche Frist vorliegt und wie lange diese an Ihrem Wohnort ausfallen kann.
      Lassen Sie sich am besten auch in Bezug auf das Kündigungsschreiben rechtlich beraten.
      Beachten Sie zudem auch, dass der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung einlegen kann.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. Klavdia X.

    Guten Tag
    meine Mutter und ich wohnen schon seit 2005 in einem Haus, dass wir zwei Wohnungen anmieten.
    Beim Einzug hies es mündlich, das wir immer wohnen bleiben dürfen da der Vermieter nicht Verkaufen will und kein Eigenbedarf verlangen wird. Somit sind wir damals eingezogen mit meinem damaligen Ehemann und noch meinem Sohn.
    Das Haus wurde trotzdem Verkauft an einer Familie die ein Chinesisches Restaurant betreiben. Die brauchen den Erdgeschoss für ihre Mitarbeiter, da die sehr großen Druck von der Gemeinde bekommen. ( Mitarbeiter wohnen in einem Lager hinter dem Restaurant ) so hiess es am Anfang.
    Da die neue Besitzerin bei meiner Mutter gleich eine Mieterhöhung von 38% verlangt hat und ich damit nicht einverstanden war, haben wir beide gleichzeitig eine Kündigung bekommen wegen Eigenbedarf, für ihre Mutter und ihre Schwester.
    Ich bin seit 2016 genschieden und lebe alleine mit meinem 25 jährigen Sohn der momentan in Amerika bis Oktober 2018 sein Master macht.
    Meine Mutter ist seit 25 Jahren verwitwet und lebt alleine.Sie ist 85 Jahre Alt, hat einen Schwerbehinderungs
    Ausweis von 80% und momentan Pfegestufe 1 ( verschlechterungs Antrag läuft ) und ich bin die Person die für Sie zustädig ist und pflegt. Sie bekommt eine kleine Witwenrente so wie Altersrente. Ich bin momentan Arbeitslos und möchte mich Beruflich verändernn und mache einen Computer und Englischkurs ab den 05.02.2018.
    Es ist unmöglich zur Zeit eine passende und bezahlte Wohnung zu finden da ich meine Mutter nicht alleine lassen kann und mein Sohn wieder zurück kommt. (Erdgeschoss Wohnungen sind Mangelware!)
    Zusätzlich habe ich gestern erfahren das die Mieter unter meiner Mutter ( die haben keine Kündigung bekommen ) eine Wohnung gefunden haben für sich und ihren Ehemann zum 01.04.2018.
    Trotz bemühungen bekomme ich keine Wohnung die passend ist in allen Bereichen und vorallem nicht bezahlbar für uns, da ich Arbeitslos bin ist es auch Aussichtslos!!!!( Verdienstbescheinigung wird immer verlangt ).
    Nun meine Frage an Sie, müssen wir trotzdem raus? Können die uns wirklich raus bringen?
    Beste Grüsse und ein schönes Wochenende
    Claudia

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Klavdia X.,
      in diesem Fall sollten Sie sich rechtlich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen. Eine solche Beratung können wir nicht anbieten und somit die Situation auch nicht beurteilen. Ein Mieterverein oder Anwalt können Ihnen Wege und Möglichkeiten aufzeigen, wie Sie sich hier richtig verhalten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  19. Jan

    Moin
    Ich habe vor ein Haus zukaufen wo 2 Parteien wohnen. Wobei eine Partei in einem seperaten Gästehaus wohnt. Ich habe vor das Haus zukaufen. In dem Haupthaus sind 2 Wohnung die ich zu einer verbinden möchte und selbst nutzen. Das Gästehaus möchte ich an meine Eltern abgeben somit Eigenbedarf für beide einreichen. Die eigentliche Frage für ich habe. Die Mietverträge sind vom Vorbesitzer also wie geht man mit der Sache in dieser Situation um. Als Info meine Eltern sind beide Rentner und ich möchte sie in meiner Nähe haben.
    Lieben Gruß

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Jan,
      Sie können üblicherweise Eigenbedarf für sich und einen bestimmten Kreis an Personen anmelden. In der Regel gehören die Eltern zu diesem Kreis. Die Gründe für den Bedarf müssen bereits im Kündigungsschreiben nachweislich und nachvollziehbar dargelegt werden. Bei einem Hauskauf gehen bestehende Mietverträge auf den neuen Besitzer über. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel dann auch nur auf Grund von Eigenbedarf möglich. Lassen Sie sich im Zweifel am besten von einem Anwalt beraten bevor Sie die Kündigungen aussprechen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  20. Irina

    Guten Tag,
    Ich habe mir letztes Jahr ein Haus gekauft und vermiete es zur Zeit.
    Wir haben einen Mietvertrag geschlossen, der erstmal befristet ist. (1 Jahr)
    Mit den Mietern habe ich geklärt, dass wir diesen entfristen, wenn das mit der Zahlung klappt.
    Die Mieter wohnen seit September in dem Haus und haben leider jeden Monat verspätet gezahlt.
    Ist es rechtens den nächsten Vertrag wieder zu befristen?
    Und durch die Probleme mit der Zahlung hatte ich schon überlegt in den nächsten 1-2 Jahren Eigenbedarf anzumelden.
    Noch befinde ich mich in der Ausbildung, schließe diese jedoch dieses Jahr ab, und würde alleine in dieses Haus ziehen, fällt das auch unter den überhöhten Wohnbedarf?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Irina,
      in der Regel ist bei einem befristeten Mietvertrag eine Eigenbedarfskündigung nicht möglich, da der Vertrag automatisch mit Ablauf der Frist endet. Ob Sie den nächsten Vertrag auch befristen, ist üblicherweise Ihnen überlassen. Verlängern Sie das Mietverhältnis nicht, bedarf es auch keiner Eigenbedarfskündigung und Sie können den Wohnraum selbst nutzen. Weitere Fragen können Sie in diesem Zusammenhang mit einem Abwalt abklären.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  21. A. Porter

    Hallo,
    Wir (Familie, 2 Erwachsene, 1 Kind, 4 Hunde) leben seid 16 Jahren in Dubai, planen aber in ca. 12 Monaten nach Deutschland zurückzukehren. Das genaue Datum kann aber im Moment noch nicht festgelegt werden. Bei Rückkehr möchten wir die Wohnung meiner Eltern 120qm zu nutzen, die allerdings zur Zeit schon seid über 8 Jahren an eine Einzelperson) vermietet ist.
    Ich besitze zudem eine eigene Wohnung 80qm (die ebenfalls vermietet ist) im gleichen Ort die aber für unsere Zustände nicht optimal ist.
    3 Fragen:
    bei einer Kündigungsfrist von 9 Monaten könnten wir einen Einzugstermin für die Wohnung anmelden und erstmal nur möbilieren, da die Nutzung von unserer Seite sich eventuell um 1-2 Monate verzögert?
    Müssen wir für den alleinstehenden Mieter eine Wohnung in der gleichen Größe und Kostenklasse und Lage finden bzw. anbieten oder können da bezüglich qm Abstriche gemacht werden?
    Kann mir meine eigene Eigentumswohnung zum Nachteil ausgelegt werden?
    Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung
    Beste Grüße
    Ariane

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo A. Porter,
      in der Regel muss der Bedarf bei Beendigung des Mietverhältnisses vorliegen. Das heißt nach Ablauf der Kündigungsfrist muss der angemeldete Eigenbedarf bestehen und auch wahrgenommen werden. Eine Kündigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
      Können Sie den Bedarf ausreichend und nachvollziehbar begründen, sollte die andere Eigentumswohnung keine Rolle spielen.
      Neuer Wohnraum muss dem Mieter in der Regel nur dann angeboten werden, wenn dieser sich im gleichen Haus oder der gleichen Wohnanlage befindet und dem gleichen Eigentümer gehören.
      In diesem Fall ist es auch empfehlenswert, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie bezüglich der richtigen Vorgehensweise beraten und unterstützen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  22. Erika

    Hallo, wie schaut das mit Eigenbedarfskündigung bei ehrenamtlicher Vormundschaft aus? Ich bin seit einem halben Jahr die Vormündin eines minderjährigen Geflüchteten und beabsichtige jetzt eine Wohnung zu kaufen, die ich dann an ihn und seinen Bruder vermieten möchte.
    Sehen Sie da Möglichkeiten?
    LG Erika

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Erika,
      in der Regel kann Eigenbedarf nur für einen eng definierten Personenkreis angemeldet werden. Zu diese Kreis zählen Kinder, Enkel, Schwiegerkinder, Eltern und Schwiegereltern sowie Großeltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Auch Haushaltsangehörige wie Haushaltshilfen oder Pflegepersonal kann Eigenbedarf unter bestimmten Voraussetzungen angemeldet werden. Gehört das Mündel eindeutig zum Haushalt des Vermieters, kann dass einen Bedarf unterstützen, allerdings sollten Sie sich diesbezüglich rechtlich beraten lassen.
      In der Regel dürfte es in Ihrem Fall schwierig sein einen Bedarf zu begründen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  23. Ronja

    Vielen Dank, ich habe nun von verschiedenen Formen durch befreundete Anwälte gehört. Wie sieht es aus, wenn man den Mieter in Kenntnis setzt und sich mit ihm einigt. Beispielsweise eine Miete schenkt oder der gleichen. Meine Befürchtung ist, das diese sich quer stellen oder einfach nicht ausziehen. Dann haben wir die Karte, den Eigenbedarf abzumelden, verspielt oder?
    LG Ronja

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ronja,
      in der Regel können bestimmte Abmachungen auch Teil der Kündigung sein, dies sollte für die Nachweisbarkeit auch schriftlich festgehalten werden. Auch hier ist es empfehlenswert, sich von einem Mietverein oder einem Anwalt beraten zu lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  24. Ronja

    Hallo, mein Freund und ich haben vor in der nächsten Zeit Eigenbedarf anzumelden, da wir unsere Familie vergrößern wollen. Das Haus ist auf ihn eingetragen, dass Haus ist jedoch noch nicht ganz abbezahlt – würde düs Schwierigkeiten bereiten? Die Familie wohnt schon einige Jahre in dem Haus. Liege ich richtig, das man den Mietern bei einer Mietdauer bis 8 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten gibt und bei mehr als 8 Jahren sind es 9 Monate?
    Ist es sinnvoll sich einen Rechtsschutz zu suchen und einen Anwalt, der einem die Papiere aufsetzt?
    Danke für die Antwort

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Ronja,
      in der Regel sollte die finanzielle Situation bezüglich der Immobilie keinen Einfluss auf eine Eigenbedarfskündigung haben.
      Ja, das ist richtig. Bei einer Mietdauer von länger als fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate. Besteht das Mietverhältnis länger als acht Jahre sind es dann neun Monate.
      Die Konsultation eines Anwalts und die Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung ist empfehlenswert, da dieser Sie bezüglich der richtigen Formulierung der Kündigung und auch bei allen weiteren Fragen diesbezüglich unterstützen kann.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  25. Juergen v. R.

    Meine Frau und ich, wir leben seit ca. 30 Jahren in Hong Kong und beabsichtigen Mitte 2020 nach Deutschland zurueckzukehren.
    Wie wueden uns gern jetzt schon eine passende Wohnung in Deutschland kaufen und selbige auf die Dauer bis kurz vor unsere Rueckkehr vermieten. Das hiesse wir wuerden unsere Wohnung ca 1 -2 Monate vor unserer Rueckkehr benoetigen um notwendige Renovierungen vornehmen zu koennen.
    Koennen wir die eventuel bereits jetzt schon oder erst nach dem Kauf vermietete Wohnung auf Grund von Eigenbedarf dem Mieter kuendigen ? oder bleibt uns nur eine noch nicht vermietete Wohnung zu kaufen und selbige auf Zeit zu vermieten ? oder im schlimmseten Falle leer stehen zu lassen.
    Wuerde uns freuen von Ihnen zu hoeren.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Juergen v. R.,
      eine sogenannte Kündigung auf Vorrat ist nicht zulässig. Das heißt, wenn der Eigenbedarf eventuell irgendwann einmal entstehen wird, jedoch nicht abzusehen ist, wann dies der Fall ist, kann es durchaus sein, dass die Kündigung unwirksam ist.
      Kündigen Sie die Wohnung bereits jetzt, kann es sein, dass der angemeldete Bedarf als nicht bestehend angesehen wird. Der Bedarf muss mit der Beendigung des Mietverhältnisses bereits vorliegen. Kündigen Sie das Mietverhältnis erst wenn der Bedarf besteht, also konkret bei Ihrer Rückkehr, ist dies zulässig. Da wir keine Rechtsberatung anbieten, raten wir Ihnen sich bezüglich der Vorgehensweise beim Kauf einer vermieteten Wohnung und der Anmeldung von Eigenbedarf an einen Abwalt für Mietrecht zu wenden.
      Sie haben selbstverständlich auch die Möglichkeit eine leerstehende Wohnung mit einem befristeten Mietvertrag zu vermieten. So steht von vorherein fest, dass Sie die Wohnung ab einem bestimmten Zeitpunkt benötigen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert