Untervermietung: Mieter benötigen Zustimmung des Vermieters

Mieter müssen ihr Interesse an der Untervermietung begründen.
Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. (Auszug § 540 BGB Abs. 1)
Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss nicht, dass Vermieter die Untervermietung pauschal verbieten können, denn gemäß § 553 Abs. 1 BGB können Mieter die Erlaubnis auch einfordern.
Urteil: Mieter muss seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen

Untervermietung begründen? Ja, doch die Auskunftspflicht des Mieters hat auch Grenzen.
In dem betreffenden Fall bat ein Mieter um die Erlaubnis, einen Untermietvertrag für ein Zimmer in seiner 3-Zimmer-Wohnung abschließen zu dürfen. Um die Untervermietung zu begründen, gab er an, die Mietkosten senken zu wollen. Außerdem gab er den Namen des Untermieters und die Höhe des beabsichtigten Untermietzinses an.
Der Vermieter verlangte zusätzlich dazu, dass der Mieter ihm seine Vermögensverhältnisse offenbart und die entsprechenden Bescheide vom Jobcenter vorzeigt, bevor er die Erlaubnis erteilt. Der Mieter klagte daraufhin und bekam vom Landgericht Berlin Recht: Der Kläger habe seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vermieter ausreichend erfüllt und konnte sein Interesse an der Untervermietung plausibel begründen. Es stehe dem Vermieter nicht zu, Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse zu verlangen.