Auskunftspflicht: Wie müssen Mieter die Untervermietung begründen?

News veröffentlicht am 18. Juni 2018, von Mietrecht.com

Berlin. Sofern ein Mieter ein berechtigtes Interesse daran hat, steht es ihm grundsätzlich zu, seine angemietete Wohnung oder einen Teil davon unterzuvermieten. Der Vermieter muss der Untervermietung zustimmen und hat deshalb ein Recht, die Gründe für dieses berechtigte Interesse zu erfahren. Die Auskunftspflicht des Mieters hat jedoch Grenzen.

Untervermietung: Mieter benötigen Zustimmung des Vermieters

Mieter müssen ihr Interesse an der Untervermietung begründen.

Mieter müssen ihr Interesse an der Untervermietung begründen.

Wird die Miete zu teuer oder ist die Wohnung für die Hauptmieter allein zu groß, kann es eine gute Lösung sein, die nicht benutzten Räume unterzuvermieten. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt hierfür eine klare Bedingung fest:

Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. (Auszug § 540 BGB Abs. 1)

Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss nicht, dass Vermieter die Untervermietung pauschal verbieten können, denn gemäß § 553 Abs. 1 BGB können Mieter die Erlaubnis auch einfordern.

Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung begründen können. Damit hat der Vermieter ein Anrecht darauf zu prüfen, ob das Anliegen gerechtfertigt ist.

Urteil: Mieter muss seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen

Untervermietung begründen? Ja, doch die Auskunftspflicht des Mieters hat auch Grenzen.

Untervermietung begründen? Ja, doch die Auskunftspflicht des Mieters hat auch Grenzen.

Die Auskunftspflicht des Mieters hat jedoch Grenzen, wie das Landgericht Berlin entschied (Az.: 66 S 275/17).

In dem betreffenden Fall bat ein Mieter um die Erlaubnis, einen Untermietvertrag für ein Zimmer in seiner 3-Zimmer-Wohnung abschließen zu dürfen. Um die Untervermietung zu begründen, gab er an, die Mietkosten senken zu wollen. Außerdem gab er den Namen des Untermieters und die Höhe des beabsichtigten Untermietzinses an.

Der Vermieter verlangte zusätzlich dazu, dass der Mieter ihm seine Vermögensverhältnisse offenbart und die entsprechenden Bescheide vom Jobcenter vorzeigt, bevor er die Erlaubnis erteilt. Der Mieter klagte daraufhin und bekam vom Landgericht Berlin Recht: Der Kläger habe seine Auskunftspflicht gegenüber dem Vermieter ausreichend erfüllt und konnte sein Interesse an der Untervermietung plausibel begründen. Es stehe dem Vermieter nicht zu, Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse zu verlangen.

Ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung bestünde allein schon deshalb, weil der Mieter andernfalls umziehen müsse – was bei der derzeitigen Wohnungsnot in Berlin ein erhebliches Problem darstellen würde.
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