WG – Alles zur Wohngemeinschaft im Mietrecht

Von Gitte H.

Letzte Aktualisierung am: 20. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Die WG als bezahlbares Wohnmodell

Eine Nicht-Zweck-Wohngemeinschaft bietet beispielsweise Studenten die Möglichkeit, schnell Kontakte zu knüpfen.
Eine Nicht-Zweck-Wohngemeinschaft bietet beispielsweise Studenten die Möglichkeit, schnell Kontakte zu knüpfen.

Für viele junge Erwachsene ist der Einzug in die erste eigene Wohnung der bedeutsamste Schritt in Richtung Selbstständigkeit und wird gespannt herbeigesehnt. Doch eine bezahlbare Bleibe zu finden, ist nicht immer einfach.

In solchen Fällen kann sich das Modell der Wohngemeinschaft – oder kurz „WG“ – als praktikabel erweisen. Denn durch das Zusammenleben mit anderen Personen können sich die Wohnkosten geteilt werden, was für den Einzelnen häufig wesentlich günstiger ist, als alleine zu wohnen.

Aber was bedeutet „Wohngemeinschaft“ überhaupt? Was sollten Sie beachten, wenn Sie in einer WG wohnen? Und wie muss für eine Wohngemeinschaft der Mietvertrag gestaltet sein? Ist das Wohnmodell der WG im Gesetz geregelt? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Das Wichtigste zur WG

Was ist eine WG eigentlich?

In einer WG leben mehrere unabhängige Personen, die in der Regel nicht miteinander verwandt sind, gemeinsam in einer Wohnung zur Miete.

Gibt es bestimmte Regelung zu einer Vermietung bzw. Anmietung mit einer WG?

Wer eine Wohnung für eine WG mieten – oder an eine WG vermieten – möchte, muss keine gesonderten Regelungen im Mietrecht beachten. Der Mietvertrag muss allerdings entsprechend angepasst sein.

Wie ist eine WG vertraglich geregelt?

Das Mietverhältnis für eine WG kann durch verschiedene Arten von Mietverträgen vereinbart werden. Eine Variante stellt der Untermietvertrag dar.

Wichtige Themen rund um die Wohngemeinschaft

→ Demenz-Wohngemeinschaft → GEZ in der WG → Untermietvertrag

Wohngemeinschaft, was ist das? Die Definition der WG

Weit verbreitet ist z. B. die Studenten-Wohngemeinschaft oder die betreute Wohngemeinschaft für Senioren.
Weit verbreitet ist z. B. die Studenten-Wohngemeinschaft oder die betreute Wohngemeinschaft für Senioren.

Eine WG oder Wohngemeinschaft bezeichnet – wie der Name vermuten lässt – das Zusammenleben mehrerer Personen in einer Wohnung. Die einzelnen WG-Mitbewohner sind in der Regel unabhängig voneinander und häufig nicht miteinander verwandt. Sie leben vorrangig aus Gründen der Kostenersparnis zusammen.

Innerhalb der Wohnung bewohnt meist jeder sein eigenes WG-Zimmer, während allgemeine Räume wie Bad, Küche oder Wohnzimmer (falls vorhanden) gemeinsam genutzt werden.

Die meisten WGs haben zwei oder drei Mitglieder, es kann aber auch vorkommen, dass zehn oder mehr Personen zusammen wohnen.

Wer wohnt in einer WG und warum?

Der große Vorteil einer WG sind die vergleichbar niedrigen Wohnkosten, da in der Regel sowohl die Miete als auch die Betriebskosten unter den Mitbewohnern aufgeteilt werden. Außerdem kann die Einrichtung in Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, wodurch sich auch die Anschaffungskosten für alle Beteiligten verringern. Und regelmäßige Ausgaben für alltäglichen Haushaltsbedarf wie Müllbeutel, Waschmittel oder Toilettenpapier können ebenfalls untereinander geteilt werden.

Kurzum: Das Zusammenleben mit anderen ist auf vielen Ebenen günstiger, als alleine zu wohnen.

Besonders verbreitet ist in Deutschland die Studenten-WG. Aber auch für Auszubildende, Berufseinsteiger, geringfügig Beschäftigte oder Senioren kommt eine Wohngemeinschaft in Betracht – oder eben für jeden, der an Wohnkosten sparen möchte.

Ebenso ist der Wunsch, nicht alleine wohnen zu müssen, ein häufiger Grund, in eine WG zu ziehen. Für Senioren z. B. bietet die Wohngemeinschaft im Alter oft eine attraktive Alternative zum Pflegeheim, da sie so selbstständig bleiben können und trotzdem nicht auf Gesellschaft verzichten müssen.

Auch eine Wohngemeinschaft mit Kindern ist möglich. Bei dieser Variante teilen sich meist alleinerziehende Eltern und ihr Nachwuchs die Wohnung mit Einzelpersonen oder anderen Alleinerziehenden und deren Kindern.

Eheleute oder Lebenspartner, die gemeinsam in einer Wohnung leben, wiederum zählen nicht als WG.

Zweck-WG und Nicht-Zweck-WG: Wo ist der Unterschied?

Was ist eine Wohngemeinschaft oder "WG"?
Was ist eine Wohngemeinschaft oder „WG“?

Wenn die Mitbewohner die Wohngemeinschaft nur gründen, um Kosten zu sparen, wird umgangssprachlich meist von einer „Zweck-WG“ gesprochen: Das Zusammenleben dient ausschließlich dem Ziel, den Geldbeutel zu schonen.

Davon zu unterscheiden ist die Nicht-Zweck-WG. Zwar kommen auch hier den Bewohnern die Kostenvorteile zugute, die Wohngemeinschaft dient aber auch dazu, persönliche Beziehungen mit den Mitbewohnern zu knüpfen und gemeinsame Unternehmungen durchzuführen.

Das Mietrecht zur WG: Der Mietvertrag für die Wohngemeinschaft

Das deutsche Mietrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Explizit zur WG findet sich dort jedoch nichts, denn für die Bewohner einer Wohngemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für alle anderen Mieter auch.

Trotzdem kann es bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu Besonderheiten kommen. Denn für eine WG können verschiedene Arten von Mietverträgen aufgesetzt werden, die im Folgenden näher erklärt werden.

Die Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag

Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit einem einzelnen Hauptmieter einen Mietvertrag ab. Dieser unterliegt den Bedingungen eines „normalen“ Mietverhältnisses. Der Mieter wiederum möchte mit einer WG in der Wohnung leben und vermietet deshalb ein oder mehrere Zimmer an seine Mitbewohner unter.

Die Bewohner der Wohngemeinschaft regeln hierbei das Mietverhältnis unter sich: Die Untermietverträge werden ausschließlich zwischen dem Hauptmieter und den WG-Mitgliedern geschlossen. Zwischen den Untermietern und dem Vermieter besteht kein vertragliches Verhältnis. Letzterer muss allerdings um Erlaubnis gefragt werden.

Ein Vermieter darf die Untervermietung der Wohnung verbieten, wenn dadurch eine Überbelegung erfolgen würde. Auch wenn das Untermietverhältnis für den Vermieter aus irgendeinem Grund eine unzumutbare Belastung darstellen würde, kann er die Untervermietung und damit die WG untersagen.

Vermietet der Hauptmieter die Wohnung ohne Erlaubnis unter, kann dies ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung seines Mietvertrags sein.

Gilt der Kündigungsschutz auch beim Untermietvertrag?

Wann und wie schnell der Hauptmieter die Untermietverträge seiner Mitbewohner aus der Wohngemeinschaft kündigen kann, hängt vom Mietobjekt der Untervermietung ab.

Wird die gesamte WG-Wohnung untervermietet, gilt der gesetzliche Mieterschutz bei der Kündigung.
Wird die gesamte WG-Wohnung untervermietet, gilt der gesetzliche Mieterschutz bei der Kündigung.

Erfolgt die Untervermietung für die komplette WG-Wohnung oder ein unmöbliertes Zimmer, gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Kündigung eines Mietvertrags:

  • Die Kündigungsfrist beträgt sowohl für Haupt- als auch Untermieter drei Monate.
  • Der Hauptmieter muss einen gesetzlich zulässigen Grund für die Kündigung angeben. Ein solcher liegt z. B. bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vor.

Wird hingegen nur ein möbliertes WG-Zimmer kurzzeitig untervermietet, gelten die gesetzlichen Regelungen des Mieterschutzes für den Untermieter nicht. Die Kündigung kann deshalb – sofern der Untermietvertrag nichts anderes vorsieht – ohne Begründung und innerhalb eines Monats erfolgen. Wird das Zimmer dauerhaft überlassen, gelten die Bestimmungen.

Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter

Eine weitere Variante ist der Abschluss eines einzigen Mietvertrags mit dem Eigentümer, den alle WG-Mitglieder als gleichberechtigte Hauptmieter gemeinsam unterschreiben.

Für die Mitbewohner hat diese Vertragsform den Vorteil, dass alle die gleichen Rechte an der Wohnung haben und keiner dem anderen eine Kündigung aussprechen kann.

Allerdings bedeutet dies auch, dass die gesamte WG eine gesamtschuldnerische Haftung eingeht. Das heißt: Gerät eines der Mitglieder mit der Miete in Zahlungsrückstand, kann der Vermieter die Schulden von jedem beliebigen Mitbewohner einfordern.

Des Weiteren kann ein solcher Mietvertrag nur gemeinsam von allen Hauptmietern gekündigt werden. Daraus ergeben sich mitunter Schwierigkeiten, wenn nur einer der Mitbewohner aus der WG ausziehen möchte.

Separate Verträge für alle WG-Mitglieder

Es kann auch mit jedem WG-Bewohner ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.
Es kann auch mit jedem WG-Bewohner ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.

Eine dritte Möglichkeit besteht darin, dass jeder WG-Mitbewohner einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter abschließt. Dieser kann das Nutzungsrecht für das eigene WG-Zimmer und die gemeinsamen Räume wie Bad, Küche und ggf. Wohnzimmer beinhalten.

Diese Variante hat den Vorteil, dass die Bewohner eigenständig ein- und ausziehen können, ohne den Rest der WG um Erlaubnis fragen zu müssen.

Allerdings können sich bei dieser Form des Mietvertrags die WG-Mitglieder ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen, da es allein im Ermessen des Vermieters liegt, mit wem er ein Mietverhältnis abschließt. Zudem erhöht sich für den Vermieter der Verwaltungsaufwand.

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte schreibt seit 2017 für mietrecht.com. Sie verfasst Ratgeber rund um Themen wie Mietminderung, Betriebskosten und Kündigung. Außerdem recherchiert und schreibt sie News zu brandaktuellen Themen im Bereich Mietrecht.

55 Gedanken über “WG – Alles zur Wohngemeinschaft im Mietrecht

  1. P.Radeva

    WG ist rihtig muter mit kleine kinder vonung und dasis muter drinken alkohol und kleine veinen nimand kan nicht shlafen vas mus mahen bitte hilfe

  2. Emily S

    Hallo liebe Community!

    Aufgrund der exorbitanten Mietpreise in München bin ich in eine 2er WG gezogen, in der noch die Tochter des nebenan wohnenden Vermieters ein Zimmer hat, um bei sporadischen Besuchen (zu Mietbeginn wurde 1-2x monatlich gesagt) dort schlafen zu können. Außer meinem Zimmer, hat mein Vermieter bei der Besichtigung gemeint, wären Küche und Bad größtenteils „mein Reich“. Leider hat sich rausgestellt, dass besagte Tochter relativ anstandslos nach wochenlanger Abwesenheit völlig ohne Ankündigung morgens um 3 in der Wohnung auftaucht, den Zustand und die Einrichtung der Küche kritisiert (die sie nicht verwendet) und herablassend verlangt, ich solle „ihre Wohnung“ putzen, sobald sie (unangekündigt trotz mehrfacher Anfrage) auftaucht. Ich musste feststellen, dass kein Durchdringen zu ihr durch Gespräche möglich ist und sie auch auf Nachrichten nicht antwortet.
    Der Vermieter besteht auf 3-Monat-befristete Verträge (mit fortlaufender Verlängerung nach verbaler Absprache auf zwei Jahre), sodass ich Angst habe, dass durch Konfrontation der Vertrag nicht verlängert wird.
    Auch kommen regelmäßig der Vermieter bzw. seine Frau in das Zimmer ihrer Tochter (vermutlich legal?), wiederum auch ohne Ankündigung, Klingeln oder Gruß, sodass ich mich etwa beim Duschen im Bad (ohne funktionierendes Schloss) teilweise sehr unwohl fühle und solche „Kontrollbesuche“ als herabwürdigend empfinde. Nach der Besichtigung meines Zimmers wurde aber bislang nie gefragt.

    Was sind meine Rechte hier und wie kann ich ein halbwegs harmonisches WG-Leben erhalten?

    Herzlichen Dank!

  3. Iris E

    Ich bin mit eigenem Mietvertrag direkt mit dem Vermieter (wie alle anderen 4 Mitbewohner, die vor mir eingezogen sind) in die WG eingezogen. Im Mietvertrag sind die gesetzlichen Kündigungsfristen festgeschrieben. Es verhält sich so, dass ich bei Wohnungsbesichtigung auch ein Treffen mit allen Mitbewohnern hatte, am nächsten Tag den Mietvertrag bekam und kurz darauf einzog. In einem Gespräch mit den Mitbewohnern hat sich heraus gestellt, dass die Entscheidung des Vermieters für mich nicht in ihrem Sinne war. Und ich nun, egal was ich mache, nicht akzeptiert und von einer Mitbewohnerin sogar gemobbt werde. Nun möchte ich schnellstmöglich aus dem Mietvertrag heraus ohne Einhaltung der 3-monatigen Kündigungsfrist. Welche Optionen gibt es?

  4. Silvia Felicia K

    Hallo Liebe Community!
    Ich brauche Hilfe beim mein Untermietvertrag in einer WG mit der Hauptmieterin. Ich mit meine familie, wir sind 3 Personen, haben 3 Zimmern für allein Nutzung von 52,2qm, und 3 andere Räume, sowie Bad, Flur und Küche von insgesamt 57,7 qm für Gemeinsame Nutzung mit die Vermieterin. Seit Juli 2021 leben wir mit ihr zusammen. Sie ist sehr anstrengend weil sie laut ist und sie ruft laut wenn sie was braucht. In der Nacht steht immer auf und räumt auf, also wir sind von Lärm jeden Tag belastet. Aber geht hauptsächlich um die Miete was sie verlangt. Es sind Kaltmiete 470 euro, plus 120 euro heizjosten, 100euro für Strom, betriebskosten 60 euro, telefon und internet 30 euro. Ich finde es zu viel aber ich weiß es nicht wie das man berechnet richtig. Würde ich freuen wenn mir jemand helfen könnte. Vielen Dank. Mfg Silvia

  5. Farzad .R

    Hallo Liebe Community,

    ich hab folgendes Problem und zwar wohne ich einer Wohngmeinschaft mit zwei Geschwistern, welche auch Hauptmieter sind. ich habe einen Untermietvertrag mit den beiden abgeschlossen. Nun will unbedingt eine von beiden das Zimmer untermieten, da Sie überwiegend bei Ihrem Freund wohnt. Heute hat Sie mich informiert, dass Sie dieses Wochenende Potenzielle Untermieter einladen wird (obwohl ich mit vorankündigung nicht da bin). Angeboten hatte ich Termine ab Montag jeden Werktag 17 Uhr. Natürlich würde ich gerne mit entscheiden wer einzieht jedoch ist die Hauptmieterin vorwiegend nur darauf fokussiert so schnell wie möglich jemanden zu finden, um Ihre Miete einzusparen. Meine Frage wäre, ob Sie ohne Zustimmung von mir (ich bin Untermieter) einfach jemanden aussuchen kann? Soweit mir bekannt braucht Sie zumindest die Zustimmung des Eigentümers. das denke ich hat Sie, da mit mir ja bereits ein Untermietvertrag abgeschlossen wurde. Über Ideen wie ich mich dagegen wehren kann, wär ich sehr dankbar.

    Für Antworten bedanke ich mich bereits im Voraus :).

    VG

  6. Katharina

    Hallo,

    Ich habe eine Frage: Ich wohne zur Untermiete in einer WG mit der Hauptmieterin. Diese hatte jetzt aufgrund einer Mieterhöhung den Mietvertrag mit dem Vermieter gekündigt. Aus diesem Grund wäre die Kündigungsfrist wohl nur 2 Monate (zum 01.10.2021). Ich habe bis heute keine Kündigung erhalten. Habe ich irgendwelche Möglichkeiten?

    Vielen Dank

  7. Vera

    Hallo,

    ich habe zwei Fragen. Wir sind alle Hauptmieter in einer WG und mein Mitbewohner möchte ausziehen. Er hat damals bei seinem Einzug viele bunte Bilder an seine Wände gemalt in den knalligsten Farben. Jetzt zieht er aus und sagt er hat keine Lust zu streichen, der Nachmieter wird das schon machen. Darf er das so einfach?
    Außerdem hat er Möbel in das Zimmer mitgebracht, die er jetzt auf jeden Fall dem Nachmieter andrehen möchte. Wie ist das denn rechtlich, wenn der Nachmieter die Möbel nicht will? Darf dann wirklich nur jemand einziehen, der die Bedingungen (Streichen, Möbelübernahme) akzeptiert?
    Danke für die Hilfe.
    LG Vera

  8. Naser M

    Ich hätte eine kurze Frage: Ich wohne ab Mai in einer WG , in der der Vermieter im Wohnzimmer schläft, das bedeutet, dass ich und andere 2 Mitbewohner die Küche in der Nacht benutzen können. Der Vermieter ist den ganzen Tag im Wohnzimmer , deshalb können wir nicht auch da nutzen. Ich wüsste gerne, ob der Vermieter den Anschpruch drauf hat, die Gemeinsame Zimmer für sich zu nehmen? Und hat er auf unhöfflicher Weise mit uns gesprochen! Als Mieter haben wir das Recht, unsüber Ihn zu beschweren?

  9. A.

    Hallo,

    ich wohne seit 1,5 Jahren in einer sehr großen WG in Bayern. Separate Verträge für alle Bewohner.
    Unsere Vermieterin nimmt alles sehr genau und man hat die Hausordnung und Verordnungen exakt einzuhalten. Dazu haben wir Montag und Donnerstag eine Putzfrau, die für alle Gemeinflächen und Bäder zuständig ist, außer Küche.
    Im Vertrag ist alles genau festgehalten, wie wir richtig zu lüften haben (bzw keine Dauerkippstellung), keine Kerzen, keine Lichterketten, die nicht CE geprüft sind, kein Möbelverrücken/umstellen in den Zimmern, Partys nur nach Zustimmung, usw.)

    Letztens haben wir einen Stuhl aus dem Gang in ein Zimmer mitgenommen und vergessen diesen am nächsten Tag wieder raus zu stellen. Daraufhin ist die Vermieterin einfach in das Zimmer einer Mitbewohnerin rein, ohne Absprache. Darf Sie das tatsächlich?
    Das nächste Problem, wir hatten Sonntag auf Nacht gegrillt alle zusammen und wollten alles nach und nach in der Spülmaschine waschen. Allerdings wollten wir das Montag weiter machen und habe das der Putzfrau gesagt, dass sie nichts tun muss.(Ist normal auch nicht Ihr Aufgabengebiet.) Wir kümmern uns darum. Daraufhin hat die Vermieterin den Küchendienst der vergangenen Woche angerufen und so fertig gemacht, und auch verlangt, dass dieser sofort nach Hause kommt zum sauber machen – obwohl die Person auf Arbeit war…
    Und dann kommt es vor, dass die Vermieterin auch einfach Nachts in die WG rein kommt, da wir auf der überdachten Dachterasse zu laut reden und Musik hören. (Es geht hier um moderat laute Musik. Nicht mega laut aufgedreht.) Das passiert, wenn freitags oder samstags. Hat Sie das Recht, einfach Zugang zur WG zu machen?

    Zusammengefasst:
    1) Wenn ein Gegenstand oder Stuhl von einer gemeinschaftlichen Area fehlt, darf der/die Vermieter/in ohne zu fragen in unsere Zimmer?
    2) Inwiefern kann einem gedroht werden, dass der Vertrag nicht verlängert wird, da man die Verordnung nur zu 80% umsetzt? (Küche nicht komplett sauber/Decken auf der Couch nicht aufgeräumt usw)
    3) Hat der/die Vermieter/in das Recht unangekündigten Zugang zur WG zu haben? Vor allem auch nachts, da wir Freitag nach 22 Uhr etwas laut waren?
    4) Der/Die Vermieter/in verbietet uns Partys. Und wenn, müssen diese angekündigt werden. Nachbarn informieren wir natürlich selbst, nie ein Problem, laut Vermieter gibt es aber Probleme – wegen uns partywütigen. Inwiefern ist das rechtens? Und um uns zu zeigen, dass es ernst gemeint ist, werden Bier Pong Tische oder auch Musikboxen weg gesperrt, falls diese nicht in unsere Zimmer verräumt sind. Ist das erlaubt?

    Vielen Dank im Voraus
    A.

  10. Frank

    Hallo erst mal ,
    ich hätte da mal gerne ein Problem !
    Lebe in einer zweier WG wo jeder einen seperaten Mietvertrag hat und die Nebenkosten werden geteilt! Bis dahin alles gut und schön ! Allerdings kommt es des öfteren vor , das wenn der Besuch des anderen WG Bewohner da ist , auch über einigen Tage , es immer wieder zum Streit kommt der sehr oft sogar vom Gast provoziert wird . Wie ist die Lage nun , wie infern darf ich diesen Gast ggf. sogar mit der Polizei der Wohnung verweisen bzw. geht dies überhaupt so , leider ist eine Einigung vorher nie möglich . Leider verlasse ich die Wohnung des friedens willen , aber dies ist nicht Sinn der sache auf dauer ! der Gast forderte sogar das ich ins Hotel gehen soll , damit er seine ruhe hat !

  11. Nadja H

    Hallo, ich habe eine Frage.
    Im Vertrag ist festgelegt das wir zu dritt in eine Wohnung ziehen. Dabei haben wir einen Hauptmieter und zwei untermieter vereinbart. Das ist aber auf einem Vertrag festgehaltenen bei dem es heißt das Alle Gesamtschuldner sind. Die Hauptmieterin hatte vor einiger Zeit gekündigt und das wurde von uns als untermieter stillschweigend akzeptiert. Nun überlegten wir ob wir die Wohnung übernehmen und haben uns dagegen entschieden. Wir sind davon ausgegangen da ja die Hauptmieterin gekündigt hat, auch die Untermieter raus sind. Nun verlangt die vermieterin von allen eine extra Kündigung. Auf dem Hinweis das es anders im Vertrag steht… Also alle oder keiner … Will sie jetzt die bereits lange bewilligte Kündigung der Hauptmieterin als nicht rechtens erklären da unsere offizielle Bestätigung bzw Unterschrift der untermieter fehlt.
    Darf sie das und ist ein Gesamtschuldner vertrag möglich OBWOHL ausdrücklich Hauptmieter und Untermieter benannt sind?

  12. L.

    Hey,

    Ich wohne seit Oktober 2020 in einer WG, jedoch kann ich es mir nicht leisten hier weiter zu Wohnen und habe die Möglichkeit bei meinem Onkel in eine Eigentumswohnung (mietfrei) zu ziehen.

    Anfangs hat meine Mitbewohnerin mit einem Pärchen hier gewohnt die haben sie getrennt und sind beide ausgezogen. Dafür sind eine andere Dame und Ich hier eingezogen. Wir stehen nicht im Hauptmietvertrag und der Vermieter hat uns damals was unterschrieben lassen, wo von wir ausgingen das es ein Untermietverag ist und die Kopie davon wollte er uns eigentlich in den Briefkasten werfen doch das hat er nie gemacht. Jetzt sagt er mir wir haben nie was unterschrieben bzw. Er findet es nicht da ich eigentlich eine Kopie haben wollte um zu wissen welche Kriterien ich habe um hier auszuziehen.

    Ich habe ihm gesagt das ich zum 01.02.21 hier ausziehe aber habe noch keinen Nachmieter gefunden.

    Zu meinen Fragen:

    Kann er jetzt bei den anderen beiden Mädels mehr Miete verlangen, da meine Ausbleibt?

    Muss ich wirklich warten bis ich einen Nachmieter gefunden habe bis er mir meine Kaution gibt?

    Kann er auf irgendeiner weise mich anschwärzen weil ich ausziehe, bzw dann nicht die Miete zahle?

    Vielen Dank im Vorraus
    L.

  13. Leandro

    Hallo

    Ich habe eine Frage. Ich bin jetzt in einer komischen Situation. Ich wohne in einer 3-er WG. 2 von uns sind Untermieter. Der Hauptmieter ist einer alter Mann, er ist 78 Jahr Alt. Seit Mittel letztes Jahres, hat er wahrscheinlich Demenz. Ich versuche mich darum einbisschen zu kümmern, damit er einen richtigen Befund bekommt, dann kann er auch Hilfe bekommen. Es geht immer nur schlimmer, er vergisst alles. Am Schlimmsten ist dass er vergisst, wenn er kocht. Er kocht etwas und dann schlaffen gehen. Er reagiert auch nicht auf den Rauchmelder. Er hat eine Tochter, sie wohnt aber in Frankreich und kann nicht ihn besuchen, und ich denke auch dass sie keine Sorge hat, weil sie schon sagte dass sie nie mit ihrem Vater so nah war. So meine Frage ist, wir wollen noch hier wohnen, wir wollen auch ihn in einen Altesheim schicken (die Tochter kämpft dafür). Was ist unsere Rechte in dieser Situation? Können wir die Wohnung übernehmen als Hauptmieter?

    Gruß,
    Leandro

  14. Michaela C

    Hallo, ich hätte eine Frage. In unserer WG ist Backofen kaputt. Jetzt ist die Frage, wer ist für den Austauch des Backofens zuständig?

    Ich bin der Meinung, dass dafür der Vermieter zuständig ist, da der Backofen hier schon war, als wir angezogen sind und der Backofen ist sein. Der Backofen ist auch nicht neu, und niemand hat den Backofen kaput gemacht. Er ist einfach alt und hörte auf, zu funktionieren. In unserem Vetrag steht zwar, dass wenn etwas kaput geht etc. sollen es wir als Mieter tauschen, aber es macht kein Sinn. Wenn wir dann weg sind und neue Mieter kommen, oder der Vermieter kommt zurück in die Wohnung, dann werde er den Backofen benutzen. Ich bin der Meinung, dass er soll den neuen Backofen kaufen, weil die ganze Wohnung gehört ihn inkl. Backofen.

    Danke für Beratung

  15. Monika W

    Ich wohne mit einem Mann, den ich über einen Freund kennengelernt habe in einer WG. Wir verstanden uns recht gut, halfen uns auch ein wenig im Alltag. Wir sind beide Schwerbeschädigt. Ich bin verwitwet und er ist geschieden, schon seit vielen Jahren.
    Da wir beide eine Wohnung suchten, ich da ich nach einer Herz-Op nicht mehr in die ETW meiner Tochter in die 2. Etage die Treppen bewältige. Und mein Mitbewohner hatte für seine Wohnung eine Eigenbedarfsklage bekommen. Wir haben beide lange gesucht, und irgendwann darüber nachgedacht, eine WG zu gründen. Wir haben eine Wohnung gefunden, 2 Schlafzimmer, Bad mit ebenerdiger Dusche, Wohn-Eß-Zimmer mit Küche, Aufzug .
    Nun ist es so, mein Mitbewohner ist nicht mehr interessiert ist, ein normales Leben, mit gegenseitiger Rücksichtnahme, mal einem gemeinsamen Essen, zusammen sprechen usw. zu führen. Er provoziert, er verlässt das Haus nur noch für Einkäufe. Er nutzt alles, was in dieser Wohnung mir gehört und das ist völlig okay, aber jetzt blockiert er jeden Tag den Bereich der Dusche mit seiner Wäsche. Kann ich untersagen, die Wäsche im Bad zu trocknen. Ich möchte morgens duschen, ich habe einen Trockner, den er auch nutzen kann. Hinzu kommt, seine Miete zahlt das Amt und zwar wesentlich weniger, als mein Anteil ist. Auch das ist okay. Aber wie komme ich aus dem Mietvertrag. Wir haben ihn beide als Hauptmieter unterschrieben. Er wird freiwillig nicht aus der sehr schönen Wohnung ausziehen und die Vermieter werden sich bei einem Auszug von mir das Geld auch bei mir holen. Er hat ja nichts. Ich halte diesen gespannten Zustand bald nicht mehr aus.

  16. Lisa

    Hallo,

    ich habe eine Rechtliche Frage, und zwar, ich wohne seit zwei Jahren in einer WG zu dritt. Wir sind alle Hauptmieter. Vor 14 Monaten erhielten wir eine Mieterhöhung, so dass wir die Miete neu berechnen mussten. Mein Mitbewohner (der älter in der WG als ich ist) hat einem Dokument in der WG gefunden, in dem die Zimmergrößen aufgeführt sind. Nach der Berechnung sagt er, dass wir bis jetzt falsche Mietanteile bezahlt haben. Auf dem Zettel standen die Zimmergrößen (21, 19,14).

    Jetzt (Nach 14 Monaten) habe ich mein Zimmer vermessen und festgestellt, dass ich 18 qm Zimmer hab und nicht 19. Ich hab seins ausgemessen und es ist 24 und nicht 21. In meinem Angebot für das Zimmer (WG-gesucht) Stand 19 qm, daher habe ich damals nichts gesagt. Ich hab aber neulich erfahren, dass in seinem Zimmerangebot 25 qm stand. Ich weiß nicht ob er das Zettel selbst erfunden hat, es ist mir auch egal. Nach der neue Berechnung habe ich festgestellt, dass er 16 € weniger bezahlt hat und ich 16 € mehr bezahlt habe.

    Die Frage lautet, darf ich ihn nach diesem Mietdifferenz für die alten Monaten fragen oder nicht? Gibt es ein Gesetz dafür oder müssen wir das selbst lösen?

    Vielen Danke

  17. Ayse

    Hallo, meine 3 Schwestern und ich wollen eine eigene WG Gründen.. Nur wissen wir nicht wie hoch die Miete sowie wie groß die Fläche der Wohnung sein darf. Im Internet finden wir nichts darüber und wenn wir zu viert in eine Wohnung ziehen, müssen dann wir 4 als Mieter im Mietvertrag stehen oder geht das auch wenn nur eine Person als Person im Mietvertrag steht?

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