Die WG als bezahlbares Wohnmodell

Eine Nicht-Zweck-Wohngemeinschaft bietet beispielsweise Studenten die Möglichkeit, schnell Kontakte zu knüpfen.
In solchen Fällen kann sich das Modell der Wohngemeinschaft – oder kurz „WG“ – als praktikabel erweisen. Denn durch das Zusammenleben mit anderen Personen können sich die Wohnkosten geteilt werden, was für den Einzelnen häufig wesentlich günstiger ist, als alleine zu wohnen.
Aber was bedeutet „Wohngemeinschaft“ überhaupt? Was sollten Sie beachten, wenn Sie in einer WG wohnen? Und wie muss für eine Wohngemeinschaft der Mietvertrag gestaltet sein? Ist das Wohnmodell der WG im Gesetz geregelt? Dies und mehr erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Das Wichtigste zur WG
- In einer WG leben mehrere unabhängige Personen, die in der Regel nicht miteinander verwandt sind, gemeinsam in einer Wohnung.
- Wer eine Wohnung für eine WG mieten – oder an eine WG vermieten – möchte, muss keine gesonderten Regelungen im Mietrecht beachten.
- Das Mietverhältnis für eine WG kann durch verschiedene Arten von Mietverträgen vereinbart werden.
Inhalt
Wohngemeinschaft, was ist das? Die Definition der WG

Weit verbreitet ist z. B. die Studenten-Wohngemeinschaft oder die betreute Wohngemeinschaft für Senioren.
Innerhalb der Wohnung bewohnt meist jeder sein eigenes WG-Zimmer, während allgemeine Räume wie Bad, Küche oder Wohnzimmer (falls vorhanden) gemeinsam genutzt werden.
Wer wohnt in einer WG und warum?
Der große Vorteil einer WG sind die vergleichbar niedrigen Wohnkosten, da in der Regel sowohl die Miete als auch die Betriebskosten unter den Mitbewohnern aufgeteilt werden. Außerdem kann die Einrichtung in Küche und Bad gemeinsam genutzt werden, wodurch sich auch die Anschaffungskosten für alle Beteiligten verringern. Und regelmäßige Ausgaben für alltäglichen Haushaltsbedarf wie Müllbeutel, Waschmittel oder Toilettenpapier können ebenfalls untereinander geteilt werden.
Besonders verbreitet ist in Deutschland die Studenten-WG. Aber auch für Auszubildende, Berufseinsteiger, geringfügig Beschäftigte oder Senioren kommt eine Wohngemeinschaft in Betracht – oder eben für jeden, der an Wohnkosten sparen möchte.
Ebenso ist der Wunsch, nicht alleine wohnen zu müssen, ein häufiger Grund, in eine WG zu ziehen. Für Senioren z. B. bietet die Wohngemeinschaft im Alter oft eine attraktive Alternative zum Pflegeheim, da sie so selbstständig bleiben können und trotzdem nicht auf Gesellschaft verzichten müssen.
Auch eine Wohngemeinschaft mit Kindern ist möglich. Bei dieser Variante teilen sich meist alleinerziehende Eltern und ihr Nachwuchs die Wohnung mit Einzelpersonen oder anderen Alleinerziehenden und deren Kindern.
Zweck-WG und Nicht-Zweck-WG: Wo ist der Unterschied?

Was ist eine Wohngemeinschaft oder “WG”?
Wenn die Mitbewohner die Wohngemeinschaft nur gründen, um Kosten zu sparen, wird umgangssprachlich meist von einer „Zweck-WG“ gesprochen: Das Zusammenleben dient ausschließlich dem Ziel, den Geldbeutel zu schonen.
Davon zu unterscheiden ist die Nicht-Zweck-WG. Zwar kommen auch hier den Bewohnern die Kostenvorteile zugute, die Wohngemeinschaft dient aber auch dazu, persönliche Beziehungen mit den Mitbewohnern zu knüpfen und gemeinsame Unternehmungen durchzuführen.
Das Mietrecht zur WG: Der Mietvertrag für die Wohngemeinschaft
Das deutsche Mietrecht ist in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Explizit zur WG findet sich dort jedoch nichts, denn für die Bewohner einer Wohngemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für alle anderen Mieter auch.
Trotzdem kann es bei der Vermietung an eine Wohngemeinschaft zu Besonderheiten kommen. Denn für eine WG können verschiedene Arten von Mietverträgen aufgesetzt werden, die im Folgenden näher erklärt werden.
Die Wohngemeinschaft mit Untermietvertrag
Bei dieser Variante schließt der Vermieter mit einem einzelnen Hauptmieter einen Mietvertrag ab. Dieser unterliegt den Bedingungen eines „normalen“ Mietverhältnisses. Der Mieter wiederum möchte mit einer WG in der Wohnung leben und vermietet deshalb ein oder mehrere Zimmer an seine Mitbewohner unter.
Die Bewohner der Wohngemeinschaft regeln hierbei das Mietverhältnis unter sich: Die Untermietverträge werden ausschließlich zwischen dem Hauptmieter und den WG-Mitgliedern geschlossen. Zwischen den Untermietern und dem Vermieter besteht kein vertragliches Verhältnis. Letzterer muss allerdings um Erlaubnis gefragt werden.
Vermietet der Hauptmieter die Wohnung ohne Erlaubnis unter, kann dies ein berechtigter Grund für eine fristlose Kündigung seines Mietvertrags sein.
Gilt der Kündigungsschutz auch beim Untermietvertrag?
Wann und wie schnell der Hauptmieter die Untermietverträge seiner Mitbewohner aus der Wohngemeinschaft kündigen kann, hängt vom Mietobjekt der Untervermietung ab.

Wird die gesamte WG-Wohnung untervermietet, gilt der gesetzliche Mieterschutz bei der Kündigung.
- Die Kündigungsfrist beträgt sowohl für Haupt- als auch Untermieter drei Monate.
- Der Hauptmieter muss einen gesetzlich zulässigen Grund für die Kündigung angeben. Ein solcher liegt z. B. bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf vor.
Wird hingegen nur ein möbliertes WG-Zimmer untervermietet, gelten die gesetzlichen Regelungen des Mieterschutzes für den Untermieter nicht. Die Kündigung kann deshalb – sofern der Untermietvertrag nichts anderes vorsieht – ohne Begründung und innerhalb eines Monats erfolgen.
Alle WG-Bewohner sind Hauptmieter
Eine weitere Variante ist der Abschluss eines einzigen Mietvertrags mit dem Eigentümer, den alle WG-Mitglieder als gleichberechtigte Hauptmieter gemeinsam unterschreiben.
Für die Mitbewohner hat diese Vertragsform den Vorteil, dass alle die gleichen Rechte an der Wohnung haben und keiner dem anderen eine Kündigung aussprechen kann.
Allerdings bedeutet dies auch, dass die gesamte WG eine gesamtschuldnerische Haftung eingeht. Das heißt: Gerät eines der Mitglieder mit der Miete in Zahlungsrückstand, kann der Vermieter die Schulden von jedem beliebigen Mitbewohner einfordern.
Separate Verträge für alle WG-Mitglieder

Es kann auch mit jedem WG-Bewohner ein eigener Mietvertrag geschlossen werden.
Diese Variante hat den Vorteil, dass die Bewohner eigenständig ein- und ausziehen können, ohne den Rest der WG um Erlaubnis fragen zu müssen.
Allerdings können sich bei dieser Form des Mietvertrags die WG-Mitglieder ihre Mitbewohner nicht selbst aussuchen, da es allein im Ermessen des Vermieters liegt, mit wem er ein Mietverhältnis abschließt. Zudem erhöht sich für den Vermieter der Verwaltungsaufwand.
Ich würde gerne etwas zu den Rechten als WG-Mieter lesen. In unserem Fall ist der Vermieter der Hauseigentümer und jeder hat seinen eigenen Mietvertrag zum Mieten des Zimmers und der ‘wohngemeinschaftlichen Räume’.
Dieser kommt auch mal gerne unangekündigt in die WG um in der Küche oder im Bad etwas zu reparieren. Dieser hat uns eine gebrauchte Küche mit verschimmelten Kühlschrank (leider kommt der Schimmel nach dem Putzen wieder zurück) und ungesäuberten Backofen zu Verfügung gestellt. Zum Schimmel behauptet der Vermieter nur dass wir den Kühlschrank mal ordentlich sauber machen müssen. Da wir keine Fenster im Bad, Küche und Flur und keinen wohnzimmerähnlichen Bereich haben, sagt der Vermieter selbst dass die WG nicht die beste ist, aber er nichts machen kann. In der Küche passen ebenso maximal 2 stehende Personen. Wir sind die ersten Bewohner der WG. Dazu kommt noch dass dieser für die Miete verhältnismäßig deutlich mehr als die WG’s die sogar mehr Platz etc zu bieten haben für die Miete verlangt, und wir zu wenig für die Nebenkosten zahlen. Da die WG’s hier in einem Dorf an der holländischen Grenze sind, sind sie keine alternative um günstiger zu leben: es gibt keine eignen Wohnungen hier sodass die Vermieter eine Marktlücke gefunden haben. Was sind unsere Rechte?
Hallo Katrin,
in der Regle muss sich der Vermieter ankündigen, wenn er vermietete Räume betreten will. Da wir keine rechtliche Beratung anbieten könne, empfehlen wir Ihnen, sich an einen Mieterverein zu wenden und sich dort ausführlich beraten zu lassen.
Ihr Team von mietrecht.com
einglieder wohnung vermietet an zwei Ausbildene persone nach 4 monade schwirichkeiten Dauechafte besuch ohne erlaubnis wir wohnen in daselbe haus nebenkosten verechnet auf 4 persone im haushalt nach abmahnung hate sich niks verendert.vertrag auf 2 jahre vereibart .meine frage kündigung habe ich das recht frücher als geplant.
Habe eine Frage: Wir wohnen im selbstgenutzen Haus. Möchten 2 möbl. Zi und Duschbad/ Toilette
vermieten. Küche und Waschkeller steht zum Mitbenutzen zur Verfügung
Wird das dann als WG, oder Zimmervermietung gewertet?
Hallo ich wohne seit 5 Jahren in einer 5er WG, wovon drei erst in dem letzten Jahr eingezogen sind. Wir haben in den letzten Jahren teure Elektrogeräte gekauft an denen die neuen Mitbewohner nichts bezahlt haben. Nun würde ich gerne einen Teil hiervon mit nehmen. Da die neuen WG Mitbewohner nichts hierfür bezahlt haben müsste ich doch nur mit den alten WG Mitglieder, die sich an den Kosten beteiligt haben abstimmen oder?
Hallo Marion,
sind die Geräte nicht Bestandteil des Mietvertrags, den die WG-Mietglieder unterschrieben haben, dann sollten Sie sich nur mit den am Kauf Beteiligten einigen. Andernfalls sollten sie klären, was der Mietvertrag andeckt und sich rechtlich beraten lassen.
Ihr Team von mietrecht.com
Hello, ich Schilder mal kurz mein Problen und hoffe auf Hilfreiche Tipps. Danke im Voraus!
Ich wohne seit 3 Jahren in einer WG. Seit kurzem ist jemand ausgezogen und ein neuer Mitbewohner eingezogen,jeder hat seinen eigenen Mietvertrag. In der Regel war es so, dass wir uns die Stromkosten per Monatl Abschlag geteilt haben.(ca 60€ sprich jeder Bewohner 30€) Das Vertragskonto vom Strom läuft auf meinen Namen, da ich es damals übernommen habe, jedoch möchte mein Mitbewohner keinen Strom zahlen, er war der Überzeugung die Vermieterin hat ihm einen Mietpreis genannt, indem alles enthalten ist. Bei Rücksprache mit der Vermieterin kam allerdings raus, das mein Mitbewohner es falsch verstanden hat. Momentan zahle ich für die WG den Strom alleine, damit der Strom nicht abgestellt wird und keine Mahngebühren entstehen. Jedoch wohnt der Mitbewohner nun fast 1 Jahr mit mir in der WG.
Da ich aus persönlichen Gründen schon gar nicht mehr akzeptieren kann, dass der Mitbewohner sich in der WG aufhält, in dem Sinne Auch den Strom nutzt, den er ja aber ausdrücklich nicht bezahlen will/wird, hoffe ich auf einen guten Rat. Das Verhältnis zu der Vermieterin ist leider auch durch eine unmenschliche, hinterhältige Art von dem Mitbewohner gestört, der offensichtlich die Vermieterin auf seine Seite ziehen will , da ich auf Fragen bezüglich des mietvertrags meines Mitbewohners keine Auskunft erhalte und in dem sinne einfach keine mithilfe der Aufklärung erwarten kann. Wäre für mich aber natürlich wichtig zu wissen, ob der Mitbewohner im Recht ist..(Gefühl besteht belogen zu werden) Ich kann bald meine Miete nicht mehr bezahlen und dass aufgrund eines Mitbewohners der keinen Strom zahlen will. Und wenn man dieses (Entschuldigung )Arschloch dann noch jeden Tag sehen muss, muss man die Ruhe in Person sein um nicht komplett durchzuflippen. Ich bin dankbar für jeden hilfreichen Rat.
Gruß, SD