Das Wichtigste zur Energieausweispflicht
Ja, der Energieausweis ist für Nichtwohngebäude und Wohnungen Pflicht, wenn sie verkauft, neu vermietet oder verpachtet werden.
Keine Pflicht besteht zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden, kleinen Ferienhäusern unter 50 m² oder rein privat genutzten Gebäuden, die nicht verkauft, vermietet oder verpachtet werden. Mehr dazu hier.
Bei Verstößen gegen die Energieausweispflicht drohen Bußgelder zwischen 5.000 € und 10.000 €. Die genauen Tatbestände führen wir in dieser List auf.
Inhaltsverzeichnis
Ab wann ist ein Energieausweis Pflicht?
Laut Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – besteht für Verkäufer von Immobilien sowie für neue Vermieter eine Energieausweis-Pflicht. Der Energieausweis ist ein Dokument, das allgemeine Informationen über den energetischen Zustand eines Gebäudes enthält.
Er gibt beispielsweise an, wie energieeffizient ein Gebäude ist, wie es geheizt wird, sowie das Baujahr. Der Ausweis wird in der Regel Miet- und Kaufinteressenten ausgestellt, damit sie über die Kennwerte der Immobilie informiert sind.
Bei bestehenden Mietverhältnissen entfällt die Energieausweis-Pflicht für den Vermieter. Er ist also nicht gezwungen, seinen Vermietern diesen Ausweis vorzulegen.
Grundsätzlich unterscheiden sich zwei Arten des Energieausweises: der Energiebedarfsausweis und der Energieverbrauchsausweis. In der Regel ist die Wahl zwischen beiden Ausweisen frei. Je nachdem, um welches Gebäude und Baujahr es sich handelt, kann es jedoch sein, dass nur eine Form erlaubt ist.
Für welche Häuser ist der Energieausweis Pflicht?
Der Energieausweis von einem Haus ist Pflicht, wenn der Eigentümer es verkaufen, neu vermieten oder verpachten möchte.
Je nachdem, ob es sich um eine Altbauwohnung, ein saniertes Gebäude oder einen Neubau handelt, variiert die Pflicht, den Ausweis vorzulegen.
Vor allem bei Altbauwohnungen ist die Art des Ausweises und die Pflicht, diesen vorzulegen, an das Baujahr gebunden.
Der Ausweis bei einem Altbau
Der Energieausweis beim Altbau ist grundsätzlich Pflicht, wenn das Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet wird. Hier unterscheiden sich die Altbauwohnungen jedoch nach Baujahr. Zur Veranschaulichung:
- Für ein Altbauhaus mit einem Baujahr von 1965 oder älter besteht die Energieausweis-Pflicht seit dem 1. Juli 2008. Hier kann ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellt werden.
- Bei einem Altbauhaus mit einem Baujahr ab 1966 gilt die Pflicht seit dem 1. Juli 2009. Auch für diese Altbauten kann entweder ein Bedarfs- oder Verbrauchsausweis ausgestellt werden.
- Häuser, die vor 1977 gebaut wurden und bis zu vier Wohneinheiten haben, müssen seit dem 1. Oktober 2008 einen Bedarfsausweis vorlegen. Ein Verbrauchsausweis ist in diesem Fall also nicht zugelassen. Aber: Wurde dieses Gebäude seitdem saniert und entspricht dadurch den Voraussetzungen der Wärmeschutzverordnung von 1977, ist der Energieverbrauchsausweis ausreichend.
Neubauten oder sanierte Wohnungen
Für sanierte, erweiterte oder modernisierte Gebäude ist ein Energieausweis verpflichtend, sofern die Änderungen eine Neuberechnung des Energiebedarfs erforderlich machen.
Wenn nur einzelne Teile eines Gebäudes (z. B. das Dach oder die Fenster) verändert werden, durch die keine Neuberechnung notwendig ist, reicht ein Bauteilnachweis. Bei ausführlicheren energetischen Sanierungen ist der Bedarfsausweis erforderlich.
Der Energieausweis bei einem Neubau ist Pflicht, und zwar in Form eines Bedarfsausweises. Dieser wird in der Regel nach der Fertigstellung des Gebäudes erstellt. Der Bauherr des Gebäudes muss sicherstellen, dass der Ausweis an den Eigentümer übergeben wird.
Der Energieausweis bei einem Mehrfamilienhaus ist ebenfalls Pflicht, wenn dieses verkauft oder vermietet wird. Der Ausweis wird dabei für das gesamte Gebäude erstellt.
Energieausweis-Pflicht für die Mietwohnung: Welche Angaben muss eine Immobilienanzeige erhalten?
Wenn der Vermieter den Ausweis bereits bei der Aufgabe der Anzeige besitzt, müssen einige Angaben potenziellen Käufern oder Mietern in der Immobilienanzeige zur Verfügung gestellt werden. Folgende Informationen sind dabei preiszugeben:
- Art des Ausweises – verbrauchs- oder bedarfsorientiert
- Baujahr der Wohnung bzw. des Hauses
- Energiekennwert – angegeben in kWh/m2
- Effizienzklasse von A+ bis H
- Heizungs-Energieträger – z. B. Gas oder Öl
Welche Ausnahmen gibt es von der Energieausweis-Pflicht gemäß GEG?
In einigen Fällen entfällt die Pflicht, einen Energieausweis vorzulegen. Wird eines der folgenden Gebäude verkauft oder vermietet, muss ggf. kein Ausweis ausgehändigt werden:
- Tiefgaragen, Lagerräume oder andere ungeheizte bzw. ungekühlte Gebäude
- Gebäude, deren Nutzfläche kleiner als 50 m2 ist
- Immobilien, deren Nutzungsdauer weniger als vier Monate im Jahr beträgt – z. B. Ferienwohnungen
- Kirchen
- Gebäude unter Denkmalschutz
- Gebäude, die zur Haltung von Tieren genutzt werden
- Gebäude, die zum Abriss bereitstehen
Was passiert, wenn kein Energieausweis vorliegt?
Sowohl dem Eigentümer der Wohnung als auch dem Aussteller droht bei einem Verstoß gegen das GEG eine Strafe bzw. ein Bußgeld. Je nach Verstoß gegen die Energieausweis-Pflicht drohen laut Gesetz folgende Bußgelder:
Das Bußgelder für Eigentümer
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Es wurden falsche Daten für den Energieausweis bereitgestellt | Bis zu 10.000 € |
Der Ausweis wurde nicht beim Verkauf, bei der Neuvermietung oder der Neuverpachtung vorgelegt | Bis zu 10.000 € |
Bei einer Anzeige in den kommerziellen Medien wurden die Energiewerte nicht angegeben | Bis zu 10.000 € |
Das Bußgelder für Aussteller
Verstoß | Bußgeld |
---|---|
Der Energieausweis wurde auf unberechtigte Art ausgestellt | Bis zu 10.000 € |
Die Behörde erhielt keine Kopie des Energieausweises zur Kontrolle | Bis zu 5.000 € |