Bundeskleingartengesetz: Ist eine Abmahnung vorgesehen?

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Alles Wichtige zum Bundeskleingartengesetz und Abmahnung

Ist eine Abmahnung im Kleingarten möglich?

Ja. Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) beinhaltet die Möglichkeit, Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben abzumahnen. Das Gesetz schafft die Rahmenbedingungen, damit Kleingartenvereine eine solche Abmahnung aussprechen können. Mehr zu diesen Regelungen lesen Sie hier.

Muss eine Abmahnung vor der Kündigung erfolgen?

Ja, soll eine ordentliche Kündigung erfolgen, muss mindestens eine Abmahnung vorher schriftlich erfolgen. Welche Kündigungsfristen dann zu beachten sind, erfahren Sie hier. Bei groben Verstößen ist gemäß § 8 Bundeskleingartengesetz auch eine fristlose Kündigung möglich. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Ist ein Widerspruch gegen eine Abmahnung beim Kleingarten möglich?

Es besteht immer die Möglichkeit, gegen eine ausgesprochene Abmahnung Widerspruch einzulegen, auch bei einer nach Bundeskleingartengesetz. Was Sie dabei beachten sollten, haben wir hier zusammengefasst.

Abmahnung: Unsachgemäße kleingärtnerische Nutzung kann dazu führen

Das Bundeskleingartengesetz ermöglicht eine Abmahnung bei Verstößen.
Das Bundeskleingartengesetz ermöglicht eine Abmahnung bei Verstößen.

Was ein Kleingarten ist und wie dieser genutzt werden muss, ist im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert. Dieses bildet die rechtliche Grundlage für die Satzung und Vereinsordnungen der Kleingartenvereine. Halten sich Pächter nicht an diese Vorschriften, können Verpächter bzw. Vereine laut Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung aussprechen.

Ein ungepflegter Garten kann dann ebenso zu einer solchen führen, wie eine falsche Aufteilung der Nutzungsflächen oder die Missachtung von Ruhezeiten. Ignorieren Pächter Abmahnungen bzw. stellen das entspreche Verhalten oder die Mängel ab, kann der Abmahnung eine Kündigung des Pachtvertrages folgen.  

Nach § 1 BKleingG ist der Kleingarten neben der kleingärtnerischen Nutzung auch zur Erholung gedacht. Der Gewinn von Obst und Gemüse erfolgt zum Eigenbedarf und darf nicht gewerblich betrieben werden. Was besagt der Paragraph 3 des Bundeskleingartengesetzes diesbezüglich?

Demnach gelten folgende Voraussetzungen:

  • Gesamtfläche der Parzelle darf nicht mehr als 400 m² betragen
  • Die Gartenlaube darf in der Grundfläche nicht größer als 24 m² sein
  • Ein dauerhaftes Wohnen ist nicht gestattet
  • Die Laube darf auch nicht so ausgestattet sein, dass ein dauerhaftes Wohnen möglich ist
  • Bei der Bewirtschaftung des Gartens müssen Umwelt- und Naturschutz sowie Landschaftspflege berücksichtigt werden

Wohnen Pächter dauerhaften im Kleingarten oder geben ihre Erzeugnisse gewerbsmäßig in großen Umfang ab, kann dass gemäß Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung begründen. Die Abmahnung wird dann in der Regel durch den Kleingartenverein ausgesprochen.

Gründe für eine Abmahnung im Kleingarten

Gründe für eine Abmahnung: Ein ungepflegter Garten kann einer davon sein.
Gründe für eine Abmahnung: Ein ungepflegter Garten kann einer davon sein.

Das Bundeskleingartengesetz macht eine Abmahnung möglich, indem es die gesetzlichen Rahmenbedingungen schafft. Die konkreten Gründe warum Kleingärtner angemahnt werden können, beinhaltet es jedoch nicht. Diese sind dann in den jeweiligen Satzungen und Vereinsordnungen zu finden.

Nutzen Pächter die Fläche entgegen den gesetzlichen Vorgaben oder verhalten sich so, dass sie andere belästigen, die Ruhe stören oder gar für Schäden sorgen, kann das Grund für eine nach dem Bundeskleingartengesetz gestaltete Abmahnung sein. Eine der Hauptgründe stellen meist sogenannte erhebliche Bewirtschaftungsmängel dar.

Zu diesen können unter anderem folgende Punkte zählen:

  • Parzelle ist vermüllt
  • Parzelle ist unzureichend während Vegetationsperiode bewirtschaftet (kein Rückschnitt, kein Aufsammeln von Fallobst, Liegenlassen von Schnittgut, keine erkenntlichen Gemüsebeete usw.)
  • Wildvegetation wurde nicht eingeschränkt bzw. auf mehr als 50 % der Fläche begünstigt (Wildkräuter, Baumsämlinge, Wildpflanzen)
  • Ablesen von Wasser- und Stromzähler nicht ermöglicht bzw. nicht abgelesen und somit eine Abrechnung verhindert
  • Verstöße gegen die Gartenordnung in Bezug auf offene Feuerstellen, Umweltschutz, unzulässige Anbauten, Ruhestörung, Abhalten von Veranstaltungen usw.

Wird dann auf Grundlage vom Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung ausgesprochen, muss diese schriftlich erfolgen und eine ausführliche Darlegung des Abmahngrundes beinhalten.

Eine Abmahnung kann beim Kleingarten einer Kündigung vorausgehen.
Eine Abmahnung kann beim Kleingarten einer Kündigung vorausgehen.

Darüber hinaus muss eine Aufforderung zur Unterlassung des abmahnwürdigen Verhaltens erfolgen und eine angemessene Frist zur Beseitigung von Schäden oder unerlaubten Anbauten bzw. Nutzungen gewährt werden.

Neben der detaillierten Beschreibung und den Fristen sollten auch alle Rechtsgrundlagen (BKleingG, Vereinssatzung, Landesverordnungen und Landesgesetze usw.) benannt sein. Zudem ist wichtig, dass etwaige Konsequenzen bei wiederholten oder für weitere Verstöße ebenfalls aufgezeigt werden.

Was ist in § 9 Bundeskleingartengesetz zur Kündigung geregelt?

Wurde gemäße der Satzung und den Vorgaben durch das Bundeskleingartengesetz eine Abmahnung ausgehändigt, sollten Pächter diese nicht ignorieren. Denn stellen sie das abgemahnte Verhalten nicht ein bzw. beseitigen die Mängel, kann das, wie zuvor erwähnt, zu einer Kündigung des Pachtvertrages führen.

Unter welchen Voraussetzungen eine ordentliche Kündigung möglich ist und welche Fristen dann zu beachten sind, ist in § 9 BKleingG definiert. Eine solche Kündigung ist demnach nur nach vorheriger Abmahnung in Textform möglich. Zu den Fristen ist Folgendes bestimmt:

Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres zulässig; sie hat spätestens zu erfolgen

1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 am dritten Werktag im August, […]

dieses Jahres.

Ist allerdings die Fortsetzung des Pachtvertrags aufgrund der Schwere der Verstöße nicht mehr zumutbar, kann auch eine fristlose Kündigung erfolgen. Laut § 8 Bundeskleingartengesetz ist eine Abmahnung dann nicht mehr zwingend notwendig.

Eine fristlose Kündigung ist unter anderem möglich, wenn:

  • Pächter mindestens ein Vierteljahr mit der Pacht in Verzug sind
  • es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung handelt (z. B. wenn Straftaten begangen wurden)

Ist ein Widerspruch eine Option?

Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung beim Kleingarten ist möglich.
Ein Widerspruch gegen eine Abmahnung beim Kleingarten ist möglich.

Eine gemäß dem Bundeskleingartengesetzt ausgesprochene Abmahnung kann durchaus auch ungerechtfertigt sein.

Finden Pächter eine Abmahnung unangemessen bzw. haben den abgemahnten Verstoß gar nicht begangen, ist ein Widerspruch möglich. Dieser sollte schriftlich erfolgen und eine ausführliche Begründung enthalten.

Bei Unsicherheiten auch bezüglich der richtigen Formulierungen ist es immer ratsam, rechtliche Unterstützung durch einen fachkundigen Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (47 Bewertungen, Durchschnitt: 4,50 von 5)
Bundeskleingartengesetz: Ist eine Abmahnung vorgesehen?
Loading...

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert