Untervermietung darf keinen Gewinn abwerfen: Urteil vom BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Ein Mieter darf mit einer Untervermietung keinen Gewinn erzielen! In dem verhandelten Fall ging es um einen Mieter aus Berlin, der seine Wohnung zu einem hohen Preis untervermietete, als er sich selbst im Ausland aufhielt. Ein Einverständnis des Vermieters lag nicht vor.

Untervermietung nur ohne Gewinn erlaubt

Eine Untervermietung darf keinen Gewinn abwerfen.
Eine Untervermietung darf keinen Gewinn abwerfen.

In Berlin hatte eine Vermieterin Ihrem Mieter gekündigt und die Räumung von dessen Wohnung in die Wege geleitet. Der Grund war, dass der Mieter seinen Wohnraum untervermietet hatte, während er selbst im Ausland war.

Grundsätzlich ist dies im Mietrecht unter gewissen Umständen zulässig, allerdings war die Untervermietung im vorliegenden Fall gewinnbringend. Der Untervermietende verlangte 962 Euro netto, obwohl er selbst nur 460 Euro zahlte.

An diesem Punkt setzt jetzt das Urteil des BGH an: Eine Untervermietung diene nämlich nicht dem Zweck, Gewinn zu erwirtschaften. Diese sei viel mehr dazu vorgesehen den Wohnraum zu erhalten, während dieser durch den eigentlichen Mieter nicht genutzt werden kann.

Wichtig: Der Mieter argumentierte damit, dass er die Wohnung samt Mobiliar vermietet hatte. Das Gericht sah dies aber nicht als Grund an, dass die Untervermietung einen Gewinn einbringen dürfe. Eine konkrete gesetzliche Regelung zu diesem Thema wird aktuell vom Bundesjustizministerium geplant.

Welche Regeln gelten für das Unterviermieten einer Wohnung?

Grundsätzlich bleibt eine Untervermietung ohne Gewinn in Deutschland weiterhin möglich. Mieter müssen aber in jedem Fall die Erlaubnis des Vermieters einholen, wenn sie ihre eigenen vier Wände untervermieten wollen. Das ist in § 540 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert:

Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten.

Liegt in Bezug auf die Untervermietung allerdings ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel wirtschaftliche Aspekte) des Mieters vor, darf der Vermieter die Erlaubnis nur aus einem wichtigen Grund verweigern.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

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