Räumungsschutzantrag – Für den Aufschub der Räumung notwendig

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 19. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Räumungsschutz bei Eigenbedarf

Mieter können in bestimmten Situationen einen Räumungsschutzantrag stellen.
Mieter können in bestimmten Situationen einen Räumungsschutzantrag stellen.

Ein Räumungsschutzantrag kann für Mieter ein wichtiges Hilfsmittel sein. Muss die Wohnung beispielsweise nach einer wirksamen Eigenbedarfskündigung geräumt werden und wurde dies gerichtlich nach einer Räumungsklage festgelegt, kann ein solcher Antrag den Mietern mehr Zeit gewähren.

Der Räumungsschutz ist im Mietrecht fest verankert, dennoch müssen für einen Räumungsschutzantrag besondere Gründe vorliegen. Meist reicht das Nichtvorhandensein einer neuen Wohnung nicht aus, damit ein Räumungsaufschub nach der Kündigung des Mietvertrages gewährt wird.

Wo Betroffene Räumungsschutz beantragen können, welche Rechte Mieter dabei haben, wie ein solcher Antrag aussehen kann und wann ein Verzicht auf Räumungsschutz vorliegt, beleuchtet der nachfolgende Ratgeber näher.

Das Wichtigste zum Räumungsschutzantrag

Wann können Mieter einen Räumungsschutzantrag stellen?

Sind Mieter nach der Kündigung des Mietvertrages gerichtlich zur Räumung verurteilt, können sie einen Räumungsschutzantrag stellen.

Wo ist ein Räumungsschutzantrag einzureichen?

Mieter müssen den Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen. Im Zuge der Räumungsklage wird in der Regel mitgeteilt, welches Gericht zuständig ist.

Wie können Sie einen Räumungsschutzantrag formulieren?

In unserem Muster finden Sie beispielhafte Formulierungen für einen Räumungsschutzantrag.

Räumungsschutzantrag nach ZPO

Mieter können einen Räumungsschutzantrag, oft auch Räumungsschutzklage, nur dann einreichen, wenn sie gerichtlich zum Verlassen der Wohnung verurteilt wurden. Dies setzt eine Räumungsklage des Vermieters voraus, zum Beispiel, wenn Mieter nicht ausziehen, obwohl die Eigenbedarfskündigung wirksam ist.

In einem Vergleich kann ein Verzicht auf Räumungsschutz vereinbart werden.
In einem Vergleich kann ein Verzicht auf Räumungsschutz vereinbart werden.


In der Regel ist ein Antrag auf Räumungsschutz beim zuständigen Vollstreckungsgericht – meist das Amtsgericht – zu stellen.

Mieter können dies selbstständig oder mit Hilfe eines Anwalts tun. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet der § 765a der Zivilprozess­ordnung (ZPO).

In diesem wird festgelegt, dass bei der Entscheidung über einen Räumungsschutzantrag die Interessen beider Parteien zu berücksichtigen sind. Mit dieser Grundlage betrachtet das Gericht auch, ob beispielsweise die Folgen eines Aufschubs für den Vermieter schwerer wiegen würden als die Zwangsräumung beziehungsweise die Zwangsvollstreckung für den Mieter.

Einigen sich die Mietvertragsparteien in einem Vergleich auf einen Räumungstermin, ist ein Verzicht auf Räumungsschutz durch den Mieter möglich.

Hier verpflichten sich Mieter, die Wohnung zu einem festgelegten Termin zu räumen Die Räumungsfrist muss in diesem Fall eingehalten werden.

Die Mieter verzichten also darauf den Räumungsschutz in Anspruch zu nehmen und einen Räumungsschutzantrag zu stellen.

Räumungsschutz beantragen – Wie und Wann?

Für die Gewährung von einem Räumungsschutz müssen besondere Gründe vorhanden sein. Liegt eine unzumutbare, sittenwidrige Härte vor, kann das Gericht dem Räumungsschutzantrag zustimmen.

Ein Härtefall kann zum Beispiel dann bestehen, wenn Mieter die Zeit zwischen Räumung und Bezug der neuen Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft verbringen müssten. Auch wenn eine Geburt kurz bevorsteht oder Mieter durch die Räumung suizidgefährdet sind, kann eine besondere Härte vorliegen. Gleiches gilt in der Regel, wenn die Gesundheit oder das Leben der Mieter durch die Räumung ernstlich gefährdet sind.
Für einen Räumungsschutz müssen triftige Gründe vorliegen.
Für einen Räumungsschutz müssen triftige Gründe vorliegen.

Der Räumungsschutzantrag muss persönlich oder durch einen gesetzlichen Vertreter, wie erwähnt, beim zuständigen Gericht gestellt werden.

Neben dem Antrag an sich sind der Personalausweis sowie die Räumungsbenachrichtigung vom Gerichtsvollzieher mitzubringen.

Darüber hinaus müssen auch Nachweise über die unzumutbare Härte vom Antragsteller erbracht werden. Dies kann über einen neuen Mietvertrag oder ein ärztliches Attest geschehen.

Liegen zudem auch Nachweise vor, dass der Anspruch des Vermieters nicht mehr besteht und dieser dennoch die Räumung anstrengt, kann dies auch eine unzumutbare Härte bedeuten.

Ein Räumungsschutzantrag ist bis spätestens zwei Wochen vor dem festgelegten Räumungstermin zu stellen.

Sind Mieter unverschuldet verhindert, kann der Antrag auch später eingereicht werden, allerdings noch vor dem Termin.

Für einen Räumungsschutzantrag fallen Gebühren an. Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sind für die Entscheidung über den Antrag 20 Euro zu bezahlen. Darüber hinaus können auch Zustellgebühren in Höhe von 3,50 Euro anfallen.

Räumungsschutzantrag – Hilfreiches Muster

Den Räumungsschutz beantragen müssen Mieter beim zuständigen Amtsgericht.
Den Räumungsschutz beantragen müssen Mieter beim zuständigen Amtsgericht.

Mieter können für einen Räumungs­schutzantrag zahlreiche Muster verwenden, die online zur Verfügung stehen.

Sind sie sich nicht sicher, wie sie ein solches Schreiben formulieren, sind Muster ein Weg. Doch auch Mietervereine oder ein Anwalt für Mietrecht können Mieter beim Verfassen eines Antrags behilflich sein.

Der nachstehende Räumungsschutzantrag kann als Vorlage dienen, muss jedoch für jeden Einzelfall individuell angepasst werden.

Mieter
Beispielname
Musterstraße (…)
(…) Musterstadt

Anschrift vom Amtsgericht
– Vollstreckungsgericht –
Beispielstraße (…)
(…) Beispielstadt

Musterstadt, den xx.xx.xxxx

Antrag auf Vollstreckungsschutz

In der Vollstreckungssache (Titel des Vollstreckungsbescheids/Bezeichnung des Vorgangs) gegen (Name des Mieters/der Mieter)

stelle/n ich/wir den Antrag,

die Zwangsräumung aus dem Urteil (hier zuständiges Amtsgericht und Aktenzeichen angeben) vom xx.xx.xxxx einzustellen.

[Bei Vertretung durch einen Anwalt: Wir zeigen hiermit an, dass wir den Schuldner vertreten und für ihn namens und in Vollmacht handeln]

Begründung (diese muss individuell an den Fall angepasst werden):

Laut der in Kopie beigefügten Räumungsmitteilung des Gerichtsvollziehers (Name des zuständigen Gerichtsvollziehers) soll die Zwangsräumung aus dem o.g. Urteil am xx.xx.xxxx erfolgen.

Wir, die Schuldner, können den neu angemieteten Wohnraum jedoch erst zum Termin xx.xx.xxxx beziehen, sodass durch die Zwangsräumung eine zeitweilige Obdachlosigkeit vorliegen würde. Eine Notunterkunft kann durch die Stadt nicht gestellt werden.

Der neue Mietvertrag in Kopie sowie die Bescheinigung des Wohnungsamtes der Stadt (Ort) vom xx.xx.xxxx liegen diesem Antrag bei.

[Bei einer Gefährdung der Gesundheit: Aufgrund der bestehenden Situation liegt bei mir / beim Schuldner ein depressives Symptom vor, welches eine erhöhte Suizidgefahr darstellt. Diese wird auch weiterhin bestehen, bis der Schuldner eine neue Wohnung gefunden hat.

Das entsprechende Attest durch Dr. med. (Name des Arztes) liegt bei.]

Mit freundlichen Grüßen

Ort, Datum … Unterschrift

Laden Sie sich das Muster hier kostenlos herunter

Muster Räumungsschutzantrag (.doc) Muster Räumungsschutzantrag (.pdf)

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (50 Bewertungen, Durchschnitt: 4,34 von 5)
Räumungsschutzantrag – Für den Aufschub der Räumung notwendig
Loading...

Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

29 Gedanken über “Räumungsschutzantrag – Für den Aufschub der Räumung notwendig

  1. Nina

    Wir nehmen eine Wohnungsräumung vor, da wir umzogen. Durch den Beitrag weiß ich, wie wichtig ein Räumungsschutzantrag für Mieter sein kann. Daher werden wir uns hierzu genauer informieren.

  2. D Robby

    Ich habe noch keinen Räumungstitel bekommen, aber meine Vermieterin hat mir bereits geschrieben, dass ich bis zum 20.12.2021 ihr die Räumlichkeiten und die Schlüssel zu übergeben habe. Sie hat mir fristlos gekündigt, da ich mit der Miete seit November im Rückstand bin. Ich bin erkrankt, habe einen Darmtumor und bekomme momentan Bestrahlung. Des weiteren wird in der nächsten Woche entschieden, ob ich eventuell stationär für eine Chemotherapie aufgenommen werden muss. Somit wäre ich am Datum der Kündigung überhaupt nicht in meiner Wohnung. Ich habe meine Vermieterin schon vor längerer Zeit mündlich ein Hausverbot erteilt, da die gesamte Mietzeit in ihrer Wohnung sehr anstrengend und belastend war . Angeblich wäre mein Wasserverbrauch zu hoch sowie der Stromverbrauch. Und das obwohl ich freiberuflich tätig bin und ich für meine Arbeit immer durch ganz Deutschland gereist bin. Des weiteren ist bei mir noch festgestellt worden, dass mein rechtes Auge erblindet ist, dieses wird nach der Krebstherapie auch noch entfernt werden müssen . Die Chemotherapie wird sich dann sehr schwierig gestalten aufgrund meiner Grunderkrankung.
    ( HIV) Stellt dieses einen Härtefall nach Paragraph 574 Bundessozialgesetzbuch da? Wo muss ich wenden einen Räumungschutz beantragen?

    1. daniel

      sry, wenn ich das jetzt so formuliere. Alle Antworten sind im Artikel nachzulesen.

  3. Wischenkämper

    Hallo, zusammen mein Freund, hat ein Räumungs Termin bekommen. Der am 13.10 Stattfinden soll leider kann er erst am 16.10 in die neue Wohnung.
    Kommen wir mit einem Räumungsschutz Antrag durch in diesem Fall

  4. Markus

    Meine Freundin und ich haben eine Räumungsklage erhalten! Wir leben in der Wohnung mit Kindern im Alter von 1,3,4 zusätzlich ist meine Freundin im letzten Monat schwanger was können wir tun

  5. Angie M

    Hallo. Im Dezember 2019 wurde vor dem AG Köln ein Vergleich zw. unserem Vermieter und uns geschlossen, der besagt, dass wir bis 31.12.2020 aus der Whg. ausgezogen sein müssen. (der Sache ging eine Eigenbedarfskündigung voraus). Am 02.01. stand der Vermieter (alleine) vor der Tür, begehrte Einlass, stieß Drohungen aus – er wollte selbst räumen. Ich öffnete natürlich nicht. Aber ich schickte ihm eine Email, dass er solche Aktionen bitte unterlassen möge, und dass er zur Räumung einen Gerichtsvollzieher benötigt. Erst gestern bekam ich von einem OGV einen Brief, der nur ein Vorblatt zur Zustellungssendung enthielt und eine Kopie des Vergleichs – diesen besitze ich selbst schon sehr lange. Kein Termin, Nichts. Zum Glück bekam ich heute einen Anruf vom Wohnungsamt. Ich wurde u.a. darüber unterrichtet, dass am 8.3.21 geräumt werden soll. Nun möchte ich eine Räumungsfristverlängerung beantragen, da ich (dank Corona) noch keine neue Wohnung gefunden habe (trotz intensivster Bemühungen, die ich alle ausgedruckt und sortiert habe). Leider finde ich im Internet keine Hinweise darauf, an wen ich mich beim AG wenden kann. Ob schriftlich oder persönlich. Ohne Corona wäre es ja kein Problem, zum AG zu fahren, an der Infotheke nachzufragen und fertig. Aber jetzt bin ich ziemlich hilflos.

  6. Katha

    Ich habe eine theoretische frage, nach dem ich nur aus interesse ihren artikel gelesen habe: Sie haben geschrieben, dass mieter einen räumungsschutzantrag bei härtefällen wie krankheit etc. stellen können , aber auch, dass der mieter diesen pro räumungsklage stellen kann. Das hört sich ja dann so an, dass ein mieter, es damit theoretisch im schlimmsten fall so oft aufschieben kann, dass es sich jahre hinzieht oder gar für immer? Ist das realistisch oder verstehe ich das falsch?
    Denn im falle eines mieters , der keine miete bezahlt , wäre ja dann ein vermieter, der davon leben müsste, irgendwann zwangsläufig pleite ,alles wird zwangsversteigert und spätestens dann landen gleich beide sprichwörtlich auf der strasse.

  7. Gabriele

    Ich hab auch eine Zwangsräumung und bin aber an einer lebensbedrohlichen Nietenbeckenentzündung erkrankt.Muss trotzdem raus.Rechtens?

  8. MS

    Hallo. Folgende Situation : mein Vermieter hat gegen mich in 1.Instanz einer Räumungsklage verloren, Grund : die von ihm als „Rückständig“ bezeichneten Mieten, seit 2014 i.H. von 40% der Brutto-Miete hatte das Amtsgericht als korrekt von mir abgezogen angesehen. Grund für den Abzug war eine seit 2013 mangelhafte und seit 2017 ganz ausgefallene Heizung. Vom Vermieter habe ich seinerzeit sogar eine E-Mail dem AG vorlegen können, unter welcher er „keinen Heizbedarf“ sehe und der Abzug in Ordnung sei. Die E-Mail war aus Oktober´14.
    Jetzt habe ich aber folgendes Problem : der Vermieter hat Berufung eingelegt, und der 1. Termin meines RA´s vorm LG war wohl nicht sehr erfreulich, denn : das LG folgt dem Urteil des AG wohl nicht, und sieht den Einbehalt der 40% in den Sommermonaten als falsch an, sodaß mit der Kündigung des Vermieters aus 2017 für die „Rückstände“ aus 2014 bis 2017 mehr als 2 Monatsmieten Rückstand zustande kämen.
    Worauf auch lt. meines RA´s überhaupt nicht vom LG eingegangen wurde : der Vermieter, bzw. sein RA hatten noch ein Versäumnisurteil des AG´s in dieser Sache hinnehmen müssen.
    Das LG hat dann zum Schluß der damaligen Sitzung Berufung vorm LG einen Vergleich zum Auszug meinerseits innerhalb der nächsten 3 Monate empfohlen.
    Da wohl die Richtung des LG´s vorbestimmt ist und mein RA gesagt hatte, daß hier nur Revision zulässig sei, wenn das LG dies zulässt, ist meine Frage, was als nächstes folgt, bzw. wie lange man eine Räumung hinauszögern kann, bzw., wenn der Termin zur Urteilsverkündung vor´m LG steht, wie lange es dauert bis mein Vermieter den Titel in Händen hält, zum Zwangsvollstrecker zur Herausgabe der Wohnung geht, und ich die Wohnung verlassen müsste. Das „Gute“ wäre dann tatsächlich meine langjährige Krankheit, nämlich eine richtig, richtig schwere Diabetes, weswegen ich letztes Jahr fast 1 Monat im Krankenhaus war. Die Medikamente zur Bekämpfung, bzw. Eindämmung der Dieabetes müssen IMMER gekühlt sein, sodaß ein Auszug ohne eine Unterkunft mein Leben bedrohen würde.
    please help.
    thx

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo MS,

      wir bieten keine Rechtsberatung an. Sie sollten das weitere Vorgehen weiterhin mit Ihrem Anwalt abklären. Wenden Sei sich für eine zusätzliche Unterstützung eventuell auch an einen Mieterverein.

      Ihr Team von mietrecht.com

  9. Jens D. P.

    Hallo. Ich habe aus Gutmütigkeit(dummheit) und Mitleid einem 55 jährigen Herrn ein Zimmer und die Nutzung von 50% der Wohnung untervermietet. Vorheriger Wohnort: Obdachlosenasyl.
    Da er keine Kaution zahlen konnte, hat er ersatzweise die Wohnung geputzt und aufgeräumt. Der Herr hat Putzzwang. Bis dahin gut. Wenn ich ihn bitte etwas nicht zu tun, gibts lange Diskussionen und am Ende macht mein Untermieter was ER will.
    Auch nach mehrfacher Ermahnung, selbst mit mehrmaliger mündlicher Androhung der Kündigung,
    dieses zu unterlassen, ist es ihm scheinbar unmöglich, nicht immer wieder auf meine Kinder
    einzureden, diese zu belehren oder vermeintlich ‚Erziehungstechnisch‘ tätig zu werden. Er
    versucht, trotz Verbot meinerseits mit Süßigkeiten oder ‚Essensangeboten‘ gegen den Kindeswillen Gespräche aufzuzwingen, sobald ich nicht im selben Raum bin.
    Zeigt uns den Stinkefinger. Seine Aussagen, wie „du bist das Blut an meinem Finger“ gegenüber
    meinem Sohn, oder „ohne dich wär alles besser“ sowohl einem 13 jährigen Mädchen als auch einem
    10 Jährigen gegenüber, seine absolute Unbelehrbarkeit- all das flößt meinen Kindern Angst
    ein – diese mögen mich in der von mir angemietete Wohnung in seiner Anwesenheit nur mehr
    ungern besuchen. Sie haben soviel Angst, das Sie, wenn überhaupt, nur bei Verschlossener Tür schlafen mögen- aus Angst das er uns etwas antut. Wenn ich kündige,will er sich widersetzen, keine Miete mehr zahlen(weil ihm wg. Aufräumen und putzen mindestens 2 Monate Mietfreiheit zustehen nach seiner Meinung.
    Wie werde ich diese – sorry- Made wieder los? Meine Kinder solange nicht dazuhaben, bis er dann nach 6 Monaten rausgeklagt und geräumt ist, geht garnicht. Ausserdem habe ich Untervermietet, weil ich mir wg. Privatinsolvenz die volle Miete nicht leisten kann. Wenn der 2Monate nicht zahlt werde ich selbst obdachlos.
    HILFE

  10. H. sandra

    Habe einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen
    Meine Wohnung soll Zwangsräumung stattfinden am23.20.19
    Ich habe nicht mal eine Räumungsklage erhalten
    Wurde nur per Anwalt ein vergleich geschlossen das ich bis 31.07 ausziehen soll
    Ist das rechtens

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo H. sandra,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine rechtliche Beratung anbieten und daher den Sachverhalt auch nicht beurteilen können. Wenden Sie sich am besten an einen Mieterverein und lassen Sie das Schreiben rechtlich prüfen.

      Ihr Team von mietrecht.com

  11. Nicole

    Hallo
    ICH HABE ein Termin zur Räumung meiner Wohnung (5.12.18)
    Ich habe zwei Kinder 11,15 und beziehe Hartz 4
    Es droht Obdachlosigkeit. ..was kann ich tun?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Nicole,
      wenden Sie sich an einen Mieterverein oder das Wohnungsamt. Wir können nicht beurteilen, ob die Räumung rechtmäßig ist.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  12. Zuzane

    Sehr geehrte Redaktion,
    Ich habe eine Frage…,
    Wir wohnen in eine Hotel -Restaurant gebäude Mit 5 Angestelten , und 2 Untermieter . Der Pachter von gebeude hat gerade eine PRoces wegen Raumungsklage verloren . Die richter haben entschieden dass der Besitzer von Haus eine vorlaufig raumen konnen ( der mieter) wenn die eine Kaution hinterlasen. Aber wir sind Untermieter von Pachter der Gebaude haben noch keine Titel . Der gericht volzieher stet nach 2 Wochen vor der Tür und will Raumen …kann er dass Tun …..wir sind dann alle Oberdachloss ..?

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Zuzane,
      da wir keine rechtliche Beratung anbieten und den Sachverhalt auch nicht einschätzen können, empfehlen wir Ihnen sich an einen Mieterverein oder direkt an einen Anwalt zu wenden.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  13. Doris H.

    Habe Eigenbesdarfskündigung bekommen und nun will meine Vermieterin mich Zwangsraümen. in eine Not Unterkunft gehe ich nicht was kann ich tun

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Doris H.,
      lassen Sie sich hier am besten von einem Mieterverein rechtlich beraten. Dort kann man Ihnen eventuelle mögliche Wege und Optionen aufzeigen. Wir können eine solche Beratung nicht anbieten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  14. Birgit F.

    Guten Abend,
    wie oft kann ein Räumungschutzantrag gestellt werden?
    Mit ferundlichen Grüßen
    Birgit

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo Birgit F.,
      in der Regel kann ein solcher Antrag einmal pro vorliegendem Räumungsbescheid gestellt werden. Lassen Sie sich hier am besten rechtlich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt beraten.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  15. S. B.

    Hallo,
    Ich habe gestern eine Räumungsklage bekommen,wobei ich aus dem Haus meines Erzeugers bereits Anfang des Jahres ausgezogen bin,und dieser auch darüber informiert wurde dass ich ausgezogen bin.Wie kann/soll ich diese Klage jetzt verstehen?
    Was kann ich generell tun?
    Da ich/wir nie Miete zahlten,weil er ja dachte wir wollten ihn übern Tisch ziehen,sprich er hat sich nie auf eine Mietzahlung eingelassen,gibt es auch keinen Mietvertrag.
    MfG S.B.

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo S. B.,
      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen sich an einen Anwalt für Mietrecht zu wenden und mit diesem die Sachlage abzuklären. Zudem ist auch eine Beratung bei einem Mieterverein ratsam.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  16. N. Vrabic

    Guten tag da ich meine Wohnung im Mai 2017 verloren habe und keine Gemeinde Wohnung mehr bekomme nicht nur alleine durch mein verschulden sondern auch das unserer Vizebürgermeisterrin ( Mietrückstände Hat mich meine beste Freundin bei Ihr in der Wohnung aufgenommen mit meinen Kindern 9 und 11 Jahren die ich nur alle Wochenende von Freitag bis Sonntag habe da sie die restliche Zeit in der WG untergebracht sind. Sie steht im Mietvertrag ist Hauptgemeldet genauso wie ich und die beiden Kinder Zweitgemeldet. Dieses Wiederum passte der Hypo der Vizebürgermeisterrin nicht genau so wie (von der Redaktion geändert) noch unserem Bürgermeister. Somit hat sie jetzt am 28 August um 8 Uhr die Räumung. Dann sind wir beider Obdachlos und wir stehen auf der Straße. Ich würde meine Arbeit verlieren und dürfte auch meine Kinder nicht mehr zu mir holen. Wir sind schon auf der suche nach einer Privatwohnung aber so schnell geht das leider nicht. Meine Freundin und ich haben immer regelmäßig Miete Strom und Gas bezahlt. Darum verstehen wir das nicht. Was sollen wir oder können wir jetzt noch unternehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    N. Vrabic

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo N. Vrabic,
      Sie haben die Möglichkeit einen Räumungsschutzantrag zu stellen. Dieser gewährt Ihnen mehr Zeit eine andere Wohnung zu suchen. Zudem ist es ratsam, sich bei einem Mieterverein oder einem Anwalt für rechtlich beraten und die weitere Vorgehensweise abklären zu lassen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  17. sabine

    Guten Abend, ich habe 1 Schutzantrag gestellt, Räumung der 4.9.17, wie lange kann ich vom Gericht noch Aufschub bekommen ca.?
    Ich bin gerade geschieden (bekomme keinen Unterhalt), Hartz IV, mein Haus versteigert, dadurch negativer Schufaeintrag, kein Vermögen vorhanden, gesundheitlich im „Arsch“auch kein Erlös der Versteigerung, da d Bank gleich bei nur einem anwesenden Bieter die 5/10 Regelung stattgegeben hat. Haustiere die ich nicht ins TH gebe!
    Ich stehe vor der Obachlosigkeit im September.
    Vielen Dank,
    viele Grüße
    Xxx

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo sabine,
      in der Regel obliegt es dem Gericht über den Zeitraum zu entscheiden. Wir können daher keine pauschalen Aussagen treffen. Am besten wenden Sie sich diesbezüglich an einen Anwalt. Hier können Sie diesbezüglich eine Beihilfe für eine Rechtsberatung beantragen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

  18. F. Rueb

    sehr geehrtes Team
    es kann vor kommen das man eine Zahlung um einige Tage verschieben muss , das jedoch habe ich nicht und nie getan , also haben die Habgierigen Vermieter D. keinen Grund mir eine Fristlose Kündigung aus zu stellen was sie allerdings nicht interessiert denn Deutsche gültige Gesetze jeglicher Art gelten für diese Firma nicht , leider .
    Nun besteht seitens des Gerichtsvollziehers ein Räumungs Antrag meiner 3 ZKB am 29.6.17 an .
    Allerdings habe ich mich bemüht eine ersatzweise Wohnung zu finden das mir bis dato aber leider nicht gelungen ist , um nicht auf der Strasse landen zu müssen bitte ich sie die Wohnungs Räumung aus zu setzen .
    weiterhin bemühe ich mich eine andere Bleibe zu finden denn bei einem solchen VERMIETER der mich seit 2 Jahren belogen , Betrogen und Bestohlen hat kann und will ich nicht weiterhin unter Mietvertrag stehen .
    mfg F. Rueb

    1. mietrecht.com Beitragsautor

      Hallo F. Rueb,
      in diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich an einen Anwalt zu wenden. Wir dürfen keine rechtliche Beratung durchführen.
      Die Redaktion von mietrecht.com

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert