Eine fristlose Wohnungskündigung ist nur möglich, wenn ein besonders schwerwiegender Grund vorliegt. Ein solcher Grund kann eine Beleidigung sein, insbesondere wenn diese als rassistisch, antisemitisch oder auf andere Art und Weise diskriminierend angesehen werden kann. Das hat das Amtsgericht (AG) Hannover entschieden.
Rassistische Beleidigung erlaubt fristlose Wohnungskündigung

Weil eine Frau ihren Vermieter rassistisch beleidigt hatte, hatte dieser auf eine sofortige Wohnungsräumung geklagt. Das Amtsgericht Hannover gab ihm in seinem Urteil (Az.: 465 C 781/25) nun Recht.
Doch was war genau passiert? Zeugen konnten bestätigen, dass die Mieterin gegenüber Ihrem Vermieter gleich mehrfach rassistisch aufgefallen war. Es fielen u. a. Aussagen wie „Scheiß Ausländer!“ und „Bald kommt die AfD. Euer Leben wird genauso enden wie bei den Juden!“.
Die Frau bestritt zuvor, etwaige Aussagen getätigt zu haben. Sie gab an, zum Zeitpunkt des Vorfalls bei Ihrer Tochter und einer Nachbarin gewesen zu sein. An eine Räumung innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist hielt sie sich nicht. Jetzt ist sie nach § 546 BGB verpflichtet, die Wohnung mit sofortiger Wirkung freizugeben.
In ihrer Begründung beriefen sich die Richter auf § 543 Abs. 1 i. V. m. § 573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach seien die Voraussetzungen für eine fristlose Wohnungskündigung wegen rassistischer Beleidigung erfüllt, weil eine Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht mehr zugemutet werden könne.
Das Gericht verwies darauf, dass die Äußerungen der Frau als hochgradig rassistisch und menschenverachtend einzustufen seien. Daher sei eine fristlose Wohnungskündigung wegen Beleidigung legitim: Die Mieterin hat mit ihren Aussagen für eine schwerwiegende Vertragsverletzung gesorgt und den Hausfrieden gestört.
Wohnungskündigung wegen Beleidigung: Kann sie immer fristlos erfolgen?
Jemanden zu beleidigen, ob andere Hausbewohner oder den Vermieter, ist niemals die feine englische Art. Allerdings gibt nicht jede Form der Beleidigung einem Vermieter das Recht, sofort zu einer fristlosen Kündigung zu greifen.
Wollen Sie als Vermieter eine Wohnungskündigung wegen Beleidigung aussprechen, dann muss diese in einer solchen Härte erfolgen, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses im Anschluss als unzumutbar für Sie und/oder Ihren Mieter angesehen werden kann.
Ein Beispiel hierfür sind neben Diskriminierungen auch hochgradige Beleidigungen wie z. B. „Arschloch“. 2020 hatte das Amtsgericht Köpenick (Az.: 3 C 201/19) wegen entsprechender Beleidigungen eine fristlose Wohnungskündigung bestätigt.
Ggf. sollte vor der Wohnungskündigung wegen Beleidigung zunächst eine Abmahnung erfolgen. Bei einem Fall, wie er dem Amtsgericht Hannover vorliegt, reicht das aber natürlich nicht aus. Hierbei handelt es sich nach § 192a Strafgesetzbuch (StGB) um eine Straftat, die folgendermaßen geahndet werden kann:
- Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
- Geldstrafe