Zehn häufige Irrtümer im Mietrecht – So ist die Rechtslage wirklich!

Es gibt viele Regeln und Vorgaben, die das Mietrecht zum Be- und Auszug aus einer Mietwohnung bereithält. Dennoch sind viele vermeintlich gesetzlichen Vorgaben auch Irrglauben, die sich hartnäckig im Mieterkreis halten. Was müssen Mieter und Vermieter wirklich beachten, wenn z. B. eine Wohnung neu bezogen wird?

Irrtümer im Mietrecht, die Ihnen immer wieder begegnen

1. Streichen und Schönheitsreparaturen sind vor dem Auszug immer Pflicht

Einer der größten Irrtümer im Mietrecht: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Schönheitsausbesserungen auszubessern.
Einer der größten Irrtümer im Mietrecht: Es gibt keine gesetzliche Pflicht, Schönheitsausbesserungen auszubessern.

So gut wie immer müssen Mieter vor dem Auszug aus einer Mietwohnung diese neu streichen, Löcher stopfen und sonstige Schönheitsreparaturen vornehmen. Aber ist es deswegen gleich Pflicht? Irrtum, das Mietrecht schreibt hier nichts dergleichen vor. Derartige Verpflichtungen können lediglich in Ihrem Mietvertrag per Schönheitsreparaturklausel bzw. Endrenovierungsklausel festgehalten werden. Ist dies nicht der Fall und Ihr Nachmieter akzeptiert die Wohnung im aktuellen Zustand, müssen Sie nichts ausbessern.

2. Vorzeitige Auflösung des Mietvertrags bei drei Nachmietern

Einer der hartnäckigsten Irrtümer im Mietrecht ist, dass Sie als Mieter vorzeitig ausziehen können, wenn Sie dem Vermieter mindestens drei potenzielle Nachmieter stellen können. Das ist falsch. Ihr Vermieter muss keinen der möglichen Nachmieter akzeptieren, Ihr Mietvertrag ist wie vereinbart einzuhalten.

3. Laute Partys sind einmal im Monat erlaubt

Sie haben als Mieter kein Recht auf mehrere laute Feierlichkeiten pro Jahr. Diese gelten als Ruhestörung und werden sowohl vom Mietrecht als auch vom Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich untersagt.

4. Bei Mängeln in der Wohnung muss ich keine Miete mehr zahlen

Hier lassen sich gleich zwei Irrtümer im Mietrecht zusammenfassen. Natürlich können Sie, wenn sich in Ihrer Wohnung Mängel befinden, die Miete zeitweise mindern. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie plötzlich völlig mietfrei dort leben dürfen. Die Minderungsquote hängt vom Einzelfall ab, mindern Sie zu stark, geraten Sie in Zahlungsrückstand. Es ist ebenfalls nicht richtig, dass Sie die Miete einfach ohne Absprache mindern dürfen. Sie müssen Ihren Vermieter vorher über den Mangel informieren, damit dieser ihn schnellstmöglich beseitigen kann.

5. Das Treppenhaus gehört zur Wohnung

Irrtümer im Mietrecht können auch bei Wohn- bzw. Nutzfläche entstehen. Schuhschränke, Schuhregale oder auch einfache Matten, um Schuhe oder Ähnliches abzustellen, sind in Treppenhäusern keine Seltenheit. Meistens werden diese geduldet, grundsätzlich sind solche Ablagen im Treppenhaus jedoch unzulässig. Denn das Treppenhaus ist nicht Teil der Wohnung gehört Mietern daher nicht.

Ausnahmen bilden für diesen Fall Rollstühle, Gehhilfen und Kinderwägen. Allerdings ist auch hierbei darauf zu achten, dass die Gegenstände nicht den Weg versperren.

6. Wer keine Miete zahlt, fliegt aus der Wohnung raus

Irrtümer im Mietrecht: Eine fristlose Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlungen ist frühestens nach zwei Monaten Zahlungsrückstand möglich.
Irrtümer im Mietrecht: Eine fristlose Kündigung wegen ausbleibender Mietzahlungen ist frühestens nach zwei Monaten Zahlungsrückstand möglich.

Da diese Konsequenz theoretisch naheliegend ist, wird nicht selten davon ausgegangen, dass bei ausbleibenden Mietzahlungen der Rausschmiss droht. Doch auch hierbei handelt es sich zumindest teilweise um einen Irrtum. Das Mietrecht sieht zunächst vor, dass eine außerordentliche Kündigung erst bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten möglich ist. Zieht der Vermieter dann nicht aus, kann der Vermieter eine Räumungsklage erheben. Erst dann erhält er einen Vollstreckungstitel.

7. Bei erfolgreicher Nachmietersuche muss die Kündigungsfrist nicht mehr eingehalten werden

Auch das ist ein Irrtum. Laut Mietrecht beträgt die Kündigungsfrist des Mieters grundsätzlich drei Monate. Daran ändert auch ein Nachmieter nichts, der damit einverstanden wäre, die Wohnung vorzeitig zu übernehmen. Der Vermieter entscheidet selbst, ob er auf diesen Vorschlag eingehen will. Tut er das nicht, gilt für Sie die Pflicht zur Zahlung der Miete, bis der Mietvertrag endet.

8. Bei Verkauf meiner Wohnung muss ich einen neuen Mietvertrag mit dem neuen Besitzer abschließen

Falls Ihre Mietwohnung einen neuen Besitzer findet, dann tritt der Käufer in das bestehende Mietverhältnis ein und übernimmt damit alle Rechte und Pflichten. Für Sie als Mieter ändert sich maximal die Bezugsperson für Ihre Anliegen.

9. Ich kann meinen Mietvertrag per E-Mail kündigen

Eine Kündigung des Mietvertrages muss schriftlich eingereicht und eigenhändig unterschrieben worden sein. Eine Kündigung per Mail oder Fax ist nicht gültig. Diese Regel gilt sowohl für Mieter als auch für Vermieter.

10. Ich darf meine Kaution „abwohnen“

Häufig gehen Mieter davon aus, dass sie nach der Kündigung des Mietvertrages keine Miete mehr zahlen müssen, weil der Vermieter die Zahlungen durch das Einbehalten der Kaution ausgleicht. Diese Annahme ist falsch. Vermieter haben bis zum letzten Tag des vertraglich festgehaltenen Mietverhältnisses ein Anrecht auf vollständige Mietzahlungen.

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Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. Die anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. 2019 folgte die Bestellung zum Notar (seit 2021 Notar a. D.). Er befasst sich u. a. mit den Bereichen Verbraucher- und Schadensrecht.

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