Mietkaution bei Eigentümerwechsel: Hier gibt es einiges zu beachten

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 21. November 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Wichtigste zur Mietkaution bei Eigentümerwechsel

Was passiert mit der Mietkaution bei Eigentümerwechsel?

Die Mietkaution nebst Zinsen wird beim Eigentümerwechsel automatisch auf den neuen Eigentümer übertragen. Dieser tritt an die Stelle des alten Vermieters inklusiver aller Rechte und Pflichten. Der neue Vermieter muss sich darum kümmern, dass er die Kautionen der Mieter erhält.

Welche rechtliche Grundlage gilt beim Vermieterwechsel für die Kaution?

Was in Bezug der Mietkaution bei einem Vermieterwechsel gilt, ist in § 566a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) definiert. Demnach gilt auch, dass der alte Vermieter die Kaution an Mieter zurückzahlen muss, wenn dies nicht durch den neuen Vermieter erfolgt. Mehr dazu hier.

Muss für die Übertragung der Mietkaution bei Eigentümerwechsel ein Einverständnis vorliegen?

Nein für die Mietkaution bzw. deren Übertragung nach einem Eigentümerwechsel bedarf es keiner Zustimmung durch Vermieter. Dies geschieht automatisch. Was passiert, wenn keine Kaution vereinbart war, lesen Sie. Unser Muster bietet hier zudem ein Beispiel für die Zustimmung der Mieter zur Pflichtentbindung der alten Vermieter.

Was passiert mit der Mietkaution bei Verkauf der Immobilie?

Was passiert mit der Kaution bei einem Eigentümerwechsel?
Was passiert mit der Kaution bei einem Eigentümerwechsel?

Die Mietkaution dient der Absicherung etwaiger Ansprüche des Vermieters. Ist eine solche im Mietvertrag vereinbart, kann die Kaution in bar oder auch als Bürgerschaft oder per Einzug erfolgen. Bei der Kaution in Bar oder beim Einzug muss diese durch den Vermieter zinsbringend angelegten werden.

Zudem dürfen Vermieter auf das angelegte Geld während der Mietzeit nicht zugreifen und es für andere Zwecke verwenden. Doch was passiert mit der Mietkaution bei einem Eigentümerwechsel?

Darf die Kaution beim Vermieterwechsel einfach so an den neuen Vermieter übertragen werden oder bedarf es hier einer Zustimmung durch die Mieter? Grundsätzlich sind die Regelungen zur Kaution im Mietvertrag festzuhalten. Ist keine vereinbart, kann auch bei einem Eigentümerwechsel keine Kaution übertragen werden. Der neue Vermieter kann jedoch eine nachträgliche Kaution vorschlagen. Bei einem Eigentümerwechsel gelten gemäß Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) also alle vorher vereinbarten Bedingungen weiter.

Die rechtliche Grundlage für die Übertragung der Mietkaution bei einem Vermieterwechsel bildet § 566a BGB:

Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begründeten Rechte und Pflichten ein.

Der neue Eigentümer bzw. Vermieter tritt also anstelle des alten und das auch im Zusammenhang mit der Mietkaution.

Wichtig ist allerdings auch der zweite Teil des Paragraphen. Denn hier ist definiert, was passiert, wenn Mieter das Mietverhältnis beenden und die Mietkaution nach einem Eigentümerwechsel nicht vom neuen Vermieter zurückbekommen:

Kann bei Beendigung des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

Wurde eine Kaution gezahlt und gab es eine Kautionsübertragung bei einem Eigentümerwechsel, muss der alte Vermieter die Rückzahlung tragen.

Kaution bei Eigentümerwechsel: Nur mit Zustimmung?

Eigentümerwechsel: Für die Kaution muss keine Zustimmung zur Übertragung vorliegen.
Eigentümerwechsel: Für die Kaution muss keine Zustimmung zur Übertragung vorliegen.

Da der neue Vermieter automatisch an die Position des alten Vermieters tritt, ist für die Mietkaution bei einem Vermieterwechsel keine Zustimmung für die Übertragung notwendig. Die Kaution geht automatisch an den neuen Eigentümer.

Wichtig ist, dass der neue Eigentümer in der Pflicht steht, bei einem Eigentümerwechsel die Mietkaution vom alten Eigentümer zu verlangen bzw. die bestehenden Konten zu übernehmen. 

Achtung: Wurde keine Kaution gezahlt bzw. vereinbart, kann nachträglich eine Mietkauton bei einem Eigentümerwechsel nur mit Zustimmung der Mieter verlangt werden.

Übertragung der Mietkaution bei Eigentümerwechsel: Kostenloses Muster

Wollen sich alte Vermieter von den in § 566a BGB benannten Pflichten befreien, bedarf dies auch der Zustimmung der Mieter. Um sich entsprechend abzusichern, sollte dies schriftlich festgehalten werden.

Wie Sie die Zustimmung formulieren können, zeigen wir in der nachfolgenden Vorlage. Sie können sich die Zustimmung zur Übertragung der Mietkaution beim Eigentümerwechsel als Muster kostenlos herunterladen und individuell anpassen.

Muster Zustimmung Kautionsübertragung

Laden Sie hier kostenlos das Muster für die Kautionsübertragung herunter!

Drucken Sie sich das Muster für die Zustimmung zur Kautionsübertragung am besten aus und passen dieses individuell an.

Muster Zustimmung zur Kautionsübertragung (.doc) Muster Zustimmung zur Kautionsübertragung (.pdf)

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

Bildnachweise

3 Gedanken über “Mietkaution bei Eigentümerwechsel: Hier gibt es einiges zu beachten

  1. Faouzi

    Guten Tag Frau Dörte,
    Ich habe eine Frage an Sie und hoffe Sie können mir weiterhelfen:
    Bei einem Wohnunugstaisch schrie mir die Vermieter ( Genossenschaft) dass sie meine Kaution nicht auszahlt! Sie meinen dass ich die Kaution von dem neuen tauschmieteer bekommen soll und ich ihn seine Kaution auszahle…. Aber für kautionsvereinbarung steht meine Name und der Gesellschaft und auch bei der anderen Kautionsvereinburung der Tauschmieter steht sein Name und der Gesellschaft!wie kann ich das Problem lösen? Können Sie mir bitte einpaar Tipps geben?
    Vielen Dank im Voraus

  2. Ingrid S

    Hallo Frau Dörte,
    Ich habe meine Wohnung zum 1.1.2024 verkauft. Nun verlangt der Mieter die Kaution zurück. Der neue Eigentümer möchte aber, dass ich ihm …dem Eigentümer..die Kaution überweise.
    Hat der Mieter ein Anrecht darauf, dass er …der Mieter…die Kaution ausbezahlt bekommt?
    Danke für Ihre Antwort und freundliche Grüße
    Ingrid

  3. Thomas P

    Guten Tag Frau Dörte,
    ich habe neulich ein Haus erworben.
    nun stellt sich heraus, dass der bisherige Eigentümer vom Mieter keine Kaution verlangt hat. ich möchte gerne aber mit einer Mietsicherheit das Mietverhältnis weiter laufen lassen.
    gibt es eine Rechtgrundlage wo ich vom bestehenden Mietern eine Mietkaution nachträglich verlangen darf.
    ich bedanke mich für die Rückmeldung,
    mit freundlichen Grüßen

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