Keine Mieterhöhung bei Aufhebung der Energieeinsparung

News veröffentlicht am 7. Mai 2018, von Mietrecht.com

Berlin. Eine Mieterhöhung aufgrund energetischer Modernisierungsarbeiten ist nicht gerechtfertigt, wenn die daraus resultierende Energieeinsparung durch gleichzeitig stattfindende Sanierungsmaßnahmen aufgehoben wird. Dies entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen grundsätzlich zulässig

Eine Modernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung bei gleichzeitiger Aufhebung der Energieeinsparung durch andere Arbeiten.

Eine Modernisierung rechtfertigt keine Mieterhöhung bei gleichzeitiger Aufhebung der Energieeinsparung durch andere Arbeiten.

Vermieter können in der Regel ohne Zustimmung der Mieter Modernisierungsmaßnahmen am Mietobjekt durchführen. Sofern die Arbeiten für einen Mieter keine unzumutbare Härte darstellen, hat er diese zu dulden.

Darüber hinaus hat der Vermieter das Recht, nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten eine Mieterhöhung vorzunehmen. Dazu darf er bis zu 11 Prozent der für die Sanierung aufgewendeten Kosten auf die jährliche Miete draufschlagen.

Was gemäß Gesetzgeber unter einer Modernisierungsmaßnahme zu verstehen ist, wird im § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Unter anderem werden darunter bauliche Veränderungen verstanden,

durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung), [oder] durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird […].

Umbau hebt Energieeinsparung durch energetische Modernisierung auf: Mieterhöhung ist nicht gerechtfertigt

Die Umbauarbeiten am Dach rechtfertigten keine Mieterhöhung aufgrund gleichzeitiger Aufhebung der beabsichtigten Energieeinsparung.

Die Umbauarbeiten am Dach rechtfertigten keine Mieterhöhung aufgrund gleichzeitiger Aufhebung der beabsichtigten Energieeinsparung.

Im Falle eines Berliner Wohnhauses entschied jedoch das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg im Januar 2018, dass die erfolgte energetische Modernisierung keine Mieterhöhung rechtfertigte. Eine Aufhebung der beabsichtigten Energieeinsparung aufgrund weiterer Umbauarbeiten war der Grund.

Die betreffende Vermieterin hatte im Juli 2016 eine Erhöhung der Miete vorgenommen, nachdem sie auf dem Fußboden des Dachraums Sanierungsarbeiten vorgenommen hatte.

Dabei handelte es sich um Maßnahmen zur Wärmedämmung, welche in der Regel unter die gesetzliche Definition von Modernisierungsarbeiten nach § 555b des Bürgerlichen Gesetzbuchs fallen.

Gleichzeitig aber wurde der zuvor überdachte, ringsum geschlossene Dachboden zu einer Kaltdachkonstruktion umgebaut. Bei einem Kaltdach kann durch einen Hohlraum über den Sparren Luft durchströmen, um eingedrungene Feuchtigkeit abzuführen.

Durch das vermehrte Eindringen von Kaltluft wurde die energetische Einsparung, die die Dämmung bewirken sollte, jedoch wieder aufgehoben. Die unter dem Dachgeschoss wohnende Mieterin legte deshalb Einspruch gegen die Mieterhöhung ein.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab der Mieterin Recht: Eine Modernisierung rechtfertige keine Mieterhöhung bei gleichzeitiger Aufhebung der Energieeinsparung durch weitere Umbauarbeiten.

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