Heizperiode: Im Mietrecht oft auch Streitpunkt

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Gibt es eine gesetzliche Heizungsperiode?

Gesetzlich ist eine Heizperiode nicht bestimmt. Die Rechtsprechung hat eine solche allerdings definiert.
Gesetzlich ist eine Heizperiode nicht bestimmt. Die Rechtsprechung hat eine solche allerdings definiert.

Das Wetter kann sich durchaus untypisch zeigen, beispielsweise wenn auf einen recht milden Winter ein kaltes Frühjahr oder ein sehr kühler Sommer folgt. Niemand möchte dann in einer kalten Wohnung sitzen. Doch können Mieter immer davon ausgehen, dass die Heizung tatsächlich anspringt? Eines der viel diskutierten Themen im Mietrecht ist die Heizperiode.

Gibt es überhaupt eine gesetzliche Heizperiode oder gelten diesbezüglich lediglich Empfehlungen? Der folgende Ratgeber geht näher auf diese Frage ein und erläutert, was genau unter einer Heizsaison bzw. unter einer Heizperiode in Deutschland zu verstehen und wann eine solche anzunehmen ist.

Das Wichtigste zur Heizperiode

Gibt es gesetzliche Bestimmungen zur Heizperiode?

Gesetzliche Bestimmungen, wann eine Heizung funktionieren muss, gibt es in Deutschland nicht. Die Rechtsprechung hat jedoch in mehreren Urteilen eine Heizperiode bestimmt.

Wann fängt die Heizperiode an?

Der Beginn der Heizperiode kann regional unterschiedlich bestimmt sein. Auch Klauseln im Mietvertrag können den Beginn bestimmen. In der Regel wird aber die Zeit zwischen dem 01. Oktober und dem 30. April als Heizperiode definiert.

Sind bestimmte Temperaturen währen der Heizperiode vorgeschrieben?

Während der Heizperiode müssen Vermieter sicherstellen, dass die Heizung tagsüber mindestens 20° C und nachts mindestens 18° C erreicht. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Heizperiode: Was Vermieter und Mieter wissen sollten

Während der Heizperiode müssen Vermieter für funktionierende Heizungsanlagen sorgen.
Während der Heizperiode müssen Vermieter für funktionierende Heizungsanlagen sorgen.

Das Mietrecht beinhaltet eine Vielzahl an Regelungen, die das Verhältnis zwischen Mietern und Vermietern beeinflussen. Es sind sowohl Rechte als auch Pflichten für beide Seiten definiert. Da ist es schon relativ selten, dass bestimmte Aspekte nicht gesetzlich geregelt sind. Zu diesen gehört unter anderem auch der Zeitraum, in dem Mietern eine funktionierende Heizung zur Verfügung stehen muss.

Da es keine gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich gibt, wird die Heizperiode oftmals durch Formulierungen im Mietvertrag festgehalten. Welcher Zeitraum hier in der Regel üblich ist, hat die Rechtsprechung durch verschiedene Urteile bestimmt. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass eine Heizung in der Mietwohnung während der Heizperiode bestimmte Mindesttemperaturen in den Räumen erzeugen muss.

Vermieter sind im Zeitraum der Heizperiode dazu verpflichtet, die Heizungsanlage funktionsfähig zu halten. Kleine Reparaturen, wie beispielsweise das Entlüften der Heizung, wenn dies ohne weiteres möglich ist, können üblicherweise dem Mieter übertragen werden.

Umgangssprachlich und auch im Mietrecht wird eine Heizperiode unterschiedlich betrachtet. Üblich sind folgende Definitionen:

  • Heizsaison: Zeitraum vom ersten bis zum letzten Heiztag
  • Ein festgelegter Zeitraum, z. B. durch Gerichtsurteile bestimmt

Neben den Bestimmungen der Rechtsprechung kann eine Heizperiode für eine Mietwohnung oder ein gemietetes Haus auch regional durch Verordnungen definiert sein. So sind regionale Unterschiede, die auf dem Klima und den durchschnittlichen Wetterdaten beruhen, nicht selten.

Ab wann beginnt die Heizperiode

In der Heizungsperiode müssen in allen Räumen Mindesttemperaturen möglich sein.
In der Heizungsperiode müssen in allen Räumen Mindesttemperaturen möglich sein.

Der Beginn einer Heizperiode kann, wie beschrieben, durch regionale Verordnungen oder individuelle Regelungen im Mietvertrag unterschiedlich ausfallen. Üblich ist jedoch der Zeitraum, der durch verschiedene Urteile als allgemeine Vorgabe festgehalten ist. Das Landgericht Berlin hat beispielsweise für die Heizperiode einen Zeitraum vom 01. Oktober bis zum 30. April definiert (LG Berlin, 26.05.1998, Az.: 64 S 266/97).

In dieser Zeit muss sichergestellt sein, dass in den Wohnungen eine Mindesttemperatur erreicht wird. Gemäß dem Urteil sind zwischen 06:00 und 23:00 Uhr mindestens 20 Grad Celsius Pflicht. Nachts darf die Heizleistung so abgesenkt werden, dass mindestens 18 Grad Celsius erreicht werden.

Folgende Temperaturen sind in den Räumen mindestens zu erreichen:

  • Tagsüber 20° C in Wohnräumen
  • Tagsüber 21° C in Bäder und Toiletten
  • Nachts 18° C in allen Räumen
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Heizperiode: Im Mietrecht oft auch Streitpunkt
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

5 Gedanken über “Heizperiode: Im Mietrecht oft auch Streitpunkt

  1. Mert M

    Vielen Dank für diesen Beitrag! Mir war das mit der rechtlichen Regelung bei starkem Heizen nicht Bewusst. Wir haben eine Fußbodenheizung und ich werde in Zukunft darauf achten.

  2. Maria M

    Danke, nun weiss ich wann unsere Heizung wieder angestellt wird. Dann kann ich rechtzeitig Heizöl nachfüllen. Denn ohne das würde sie nicht funktionieren.

  3. schilling

    Wir wohnen in einem Huas (Neubau nach 1998), kein WBS aber an WBS-block angebaut und Wärmetechnisch mit WBS verbunden. 6 Jahre stellten wir im Bad während des Sommers, sobald Luftfeuchtigkeit hoch war, Wärme fest. Dieses Jahr nicht mehr, die Handtücher sind klamm, trocknen nicht ab , ein Lüfter stellt sich am Tag mehrmals an ohne Betreten des Bades. Jetzt wurde mir durch einen Mieter mitgeteilt, dass unsere Aussenseite zum Hausflur durch einen Rohrbruch durchnässt war, daher wohl die Heiung dieses Stranges, der scheinbar noch immer Feuchtigkeit enthält. Dieses Jahr wurde aber keine Wärme druchgelassen. An Regentagen waren Handtücher so durchfeuchtet, als wenn sie kurz geschleudertt aufgehangen wurden wie ausserhalb der Wohung.

  4. B Z

    Hallo

    Da haben ich( Wir) Glück, bei uns im Haus heizt jeder mit Holz ,Kohle oder Öl ,, manche auch gar nicht oder mit Strom. “
    Das müssen wir uns selbst besorgen
    Und manche sind auch auf Unterstützung angewiesen …… ( das ist auch nicht viele ) ( gegenüber den Harz4 Empfängern)
    Vielen dank das ich mir hier außer konnte
    MFG Frau B

  5. Bernd L

    Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,
    leider wird in den mir bekannten Darlegungen über das „Beheizen“ von Wohnräumen immer davon ausgegangen, dass der Mieter „es wärmer“ haben möchte. Was aber, wenn der Vermieter die Heizung im Hochsommer betreibt und die Heizkörper und Rohre wie im Winter „heiß“ sind? Die Kosten werden anteilig immer auf den Mieter umgeschlagen werden; er muß Heizung bezahlen, obwohl er sie nicht möchte.
    Welche Möglichkeiten hat der Mieter auf den Vermieter einzuwirken, dass Heizen zu unterlassen?
    Mit meinem Dank für Ihre Mühen zeichne ich
    mit freundlichen Grüßen
    Bernd L

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