Balkon-Regeln: Welche Pflichten und Rechte bestehen im Mietrecht?

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (29 Bewertungen; 4,10 von 5)
Loading ratings...Loading...

Alles Wichtige zu Balkon-Regeln im Mietrecht

Was ist auf dem Balkon erlaubt?

Auf dem Balkon ist in der Regel erlaubt, was nicht grundsätzlich untersagt ist oder andere beeinträchtigt. Oftmals ist im Mietvertrag oder der Hausordnung Näheres bestimmt. Was zum Beispiel beim Grillen und Rauchen zu beachten ist, haben wir hier zusammengefasst.

Was ist auf dem Balkon nicht erlaubt?

Grundsätzlich ist das Lagern von Müll nicht erlaubt. Auch bauliche Veränderungen, die ohne Zustimmung des Vermieters erfolgen, sind nicht zulässig. Wie Sie den Balkon gestalten dürfen, erfahren Sie hier.

Kann der Vermieter den Sichtschutz am Balkon verbieten?

In der Regel nicht. Er kann aber auf das Aussehen Einfluss nehmen, wenn der Sichtschutz das Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt. Mehr dazu lesen Sie hier.

Wichtige rechtliche Grundlagen und Urteile im Überblick

  • Bundesgerichtshof (BGH, 16.01.2015. Az.: V ZR 110/14)
  • AG Merzig (05.08.2005, Az.: 23 C 1282/04)

Weitere Ratgeber zum Verhalten auf dem Balkon

→ Grillen→ Rauchen auf dem Balkon

Mietrecht: Auf dem Balkon gelten Regeln

Für die Nutzung vom Balkon gelten Regeln, die Mieter beachten sollten.
Für die Nutzung vom Balkon gelten Regeln, die Mieter beachten sollten.

Die Nutzung vom Balkon gehört zur mietvertraglich vereinbarten Übergabe der Mietsache. Das bedeutet aber nicht, dass Mieter auf dem Balkon tun können, was sie möchten. Aber was ist auf dem Balkon erlaubt und was nicht? Gibt es Pflichten, die Mieter auf dem Balkon beachten müssen? Gibt es bestimmte Balkon-Regeln?

Grundsätzlich haben Mieter auf dem Balkon die gleichen Rechte und Pflichten wie in der Wohnung selbst. Wichtig ist, dass bei der Nutzung Rücksicht auf die Nachbarn, die geltende Hausordnung und gesetzliche Vorgaben, wie zum Beispiel zu Ruhezeiten, beachtet werden. Mieter sollten die für den Balkon geltenden Regeln kennen.

Da der Balkon Teil der Mietsache ist, kommen auch regelmäßig Fragen zur Instandhaltung und Renovierung auf. Müssen Mieter laut Mietrecht den Balkon streichen? In der Regel ist das mit Nein zu beantworten. Da sich der Balkon im Außenbereich befindet, sind Vermieter für jegliche Arbeiten verantwortlich. Abnutzungen durch einen vertragsgerechten Gebrauch oder durch Witterung sind durch Vermieter zu beseitigen. Das gilt insbesondere, wenn Schäden Mängel darstellen und die Nutzung beeinträchtigen.

Das kann der Fall sein bei:

  • Fassaden- und Putzschäden
  • Schäden im Bodenbelag (lose Planken, gebrochene Fliesen usw.)
  • defekte Geländer oder Brüstungen
  • Rost an Geländern (wenn es die Nutzung beeinträchtigt)
  • defekte Abflüsse
Müssen Mieter den Balkon renovieren? Klauseln im Mietvertrag sind meist unzulässig.
Müssen Mieter den Balkon renovieren? Klauseln im Mietvertrag sind meist unzulässig.

Mieter müssen die Schäden am Balkon melden, damit Vermieter diese beseitigen können. Haben Mieter durch die Nutzung den Balkon beschädigt, müssen sie den Schaden in der Regel selbst ausgleichen. Das kann beispielsweise auch der Fall sein, wenn Mieter den Balkon selbst renovieren und eine falsche Farbe verwenden. Daher ist es wichtig, dass Mieter bei der Nutzung bestimmte, für den Balkon geltende Regeln beachten und der Gebrauch vertragskonform erfolgt. 

Keinen Anspruch auf eine Renovierung oder einen Austausch haben Mieter, wenn es sich um ästhetische Probleme handelt. Es kann beispielsweise kein Austausch von Bodenbelägen verlangt werden, nur weil Mieter diese nicht schön finden. Gleiches gilt, wenn witterungsbedingte Schäden, die die vertragliche Nutzung nicht beeinträchtigen

Klauseln im Mietvertrag, die Arbeiten am Balkon als Schönheitsreparaturen auf Mieter umlegen, sind üblicherweise nicht zulässig.  Mieter sollten solche Vereinbarungen mietrechtlich prüfen lassen. 

Mietrecht zum Rauchen und Grillen auf dem Balkon

Regeln fürs Grillen: Auf dem Balkon kann das durchaus untersagt sein.
Regeln fürs Grillen: Auf dem Balkon kann das durchaus untersagt sein.

Im Mietrecht ist das Grillen oder Rauchen auf dem Balkon nicht grundsätzlich verboten. Wichtig ist, was im Mietvertrag vereinbart wurde. Es ist durchaus zulässig, im Rahmen der vertraglich festgelegten Balkon-Regeln, das Grillen auszuschließen. Ist das so, können Mieter bei einer Missachtung abgemahnt und auch fristlos gekündigt werden. Es kann auch bestimmt sein, dass ein Kohlegrill untersagt ist, elektrische Geräte jedoch nicht.

Ist das Rauchen auf dem Balkon gestattet, müssen Mieter darauf achten, dass sie Nachbarn nicht übermäßig belästigen. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, 16.01.2015. Az.: V ZR 110/14) sollte das Rauchen auch auf bestimmte Zeiten beschränkt werden. Gänzlich verbieten können Nachbarn das Rauchen nicht. 

In der Urteilsbegründung heißt es wie folgt:

Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme führt im Allgemeinen zu einer Gebrauchsregelung. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf.

Konkrete Zeiten sind weder im Urteil noch gesetzlich bestimmt. Es muss also je nach Einzelfall bestimmt werden, welche Zeiten zu den Balkon-Regeln gehören. 

Weitere Balkon-Regeln zu bestimmten Verhaltensweisen

Grundsätzlich ist zu beachten, dass bei einer erlaubten Nutzung andere nicht belästigt oder beeinträchtigt werden. Das gilt für jegliche Art der Nutzung. So ist es im Mietrecht verboten, Müll auf dem Balkon zu lagern. Neben der Geruchsbelästigung kann das auch zu Schädlingsbefall führen und andere Mieter und Nachbarn maßgeblich beeinträchtigen.  

Mietrecht: Gilt die Nachtruhe auf dem Balkon? Ja.
Mietrecht: Gilt die Nachtruhe auf dem Balkon? Ja.

Des Weiteren sollten Mieter, wenn sie Blumen gießen auf dem Balkon, gemäß Mietrecht sicherstellen, dass das Wasser keine Passanten oder andere Mieter belästigt und in ihrer Balkonnutzung beeinträchtigt. Wichtig ist dann auch, dass das Wasser die Fassade nicht beschädigt.

Auch beim nackten Sonnenbaden sollten Mieter ihre Nachbarn im Kopf haben. An sich ist dieses Sonnenbaden auf dem Balkon nicht durch Regeln verboten. Es stellt auch laut dem AG Merzig keine „Beeinträchtigung des Hausfriedens“ dar (05.08.2005, Az.: 23 C 1282/04), allerdings ist dies eine Einzelfallentscheidung. Es kann durchaus sein, dass in anderen Fällen anders geurteilt wird. 

Wie in der Wohnung gelten auf dem Balkon ebenfalls Regeln zur Ruhezeit. Sofern nicht schon in der Hausordnung festgehalten, gelten die regionalen Verordnungen sowie das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Üblich ist, dass die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr einzuhalten ist. Eine geräusch intensive Nutzung vom Balkon sollte dann möglichst unterbleiben und kann durchaus auch abgemahnt werden.

So ist zwar im Mietrecht das Telefonieren auf dem Balkon erlaubt, Mieter sollten sich jedoch auch hierbei an die Ruhezeiten halten und darauf achten, dass die Gespräche nicht die gesamte Nachbarschaft unterhalten. Ähnliches gilt per Mietrecht für Musik auf dem Balkon. Im Zweifelsfall sollten Mieter von dieser Art der Nutzung ganz absehen.

Gestaltung vom Balkon: Welche Regeln gelten?

Mietrecht: auf dem Balkon kann Bodenbelag verlegt werden, sofern Wasser abfließen kann.
Mietrecht: auf dem Balkon kann Bodenbelag verlegt werden, sofern Wasser abfließen kann.

Mieter können ihren Balkon gemäß den Regeln im Mietrecht frei gestalten. Allerdings gibt es auch hierfür Grenzen. Gefährden eine Dekoration oder Anbauten die Sicherheit anderer oder wird durch das Anbringen in die Bausubstanz eingegriffen, sind diese nicht mehr zulässig. Die Gestaltung muss der vertraglich vereinbarten Nutzung entsprechen.

So dürfen Mieter einen Bodenbelag selbst wählen, sofern dieser das Abfließen von Wasser zulässt bzw. nicht behindert. Auch Sichtschutze und Sonnenschirme sind in der Regel erlaubt und gelten als vertragsgemäße Nutzung. Sichtschutze sind grundsätzlich erlaubt. Vermieter haben aber das Recht auf das Aussehen einzuwirken, wenn dieses das Erscheinungsbild des Hauses stark beeinträchtigt. 

Blumenkästen auf dem Balkon sind per Mietrecht nicht untersagt. Bei einer Bepflanzung sollten Mieter aber sicherstellen, dass ein dichter Bewuchs die Sicht der Nachbarn nicht behindert oder herabfallendes Laub andere Balkone übermäßig verschmutzt. Zudem gehört es auch zu den entsprechenden Balkon-Regeln, darauf zu achten, dass Blumenkästen sicher angebracht und nicht zu schwer sind. Das kann unter anderem auch in der Hausordnung geregelt sein

Ebenfalls das Erscheinungsbild des Hauses beeinflussen kann Wäsche, die zum Trocknen aufgehängt ist. Laut Mietrecht ist ein Wäschetrockner auf dem Balkon erlaubt. Regeln gelten aber beim Aufstellen oder Anbringen des Trockners. Er sollte zum Beispiel nicht über den Balkon hinausragen oder die Nutzung anderer Balkone beeinträchtigen.

Wollen Mieter Markisen oder Katzennetz anbringen, die mit baulichen Veränderungen verbunden sind, benötigen sie die Erlaubnis des Vermieters. Gleiches gilt für große Sonnenschirme, die verankert werden müssen. Ein Katzennetz ist auf dem Balkon laut Mietrecht grundsätzlich erlaubt, wenn die Anbringung keine baulichen Veränderungen bedeutet und ohne Rückstände entfernt werden kann. 

Mietrecht auf dem Balkon: Für eine Markise ist die Genehmigung des Vermieters nötig.
Mietrecht auf dem Balkon: Für eine Markise ist die Genehmigung des Vermieters nötig.

Ebenfalls zulässig ist laut Mietrecht eine Solaranlage auf dem Balkon. Aber auch hier ist eine Genehmigung durch Vermieter notwendig.

Etwas komplizierter wird es beim Anbringen einer Satellitenschüssel auf dem Balkon.

Per Mietrecht können Vermieter eine Installation verbieten, wenn diese von außen sichtbar ist und / oder dabei in Bausubstanz eingegriffen wird. 

Ob eine kleine Antenne, die freistehend auf dem Balkon untergebracht ist, ebenfalls verboten ist, hängt vom Einzelfall ab

Das kann auch bei einer Fahne auf dem Balkon laut Mietrecht der Fall sein. Besondere für den Balkon geltende Regeln gibt es hierzu zwar nicht. Aber auch hier gilt, dass andere durch aufgehängte Fahnen nicht beeinträchtigt werden dürfen. Es darf weder zu einer Verdunklung noch zu Sichteinschränkungen kommen. Zudem dürfen Fahnen Passanten nicht gefährden. Auch das Anbringen mit Hilfe von Dübeln oder Schrauben ist in der Regel untersagt. Das Aufhängen verbotener Symbole ist grundsätzlich untersagt. 

Tierhaltung auf dem Balkon: Gibt es Regeln?

Ist ein Nistkasten auf dem Balkon im Mietrecht verboten? Was gelten auf dem Balkon für Regeln zur Tierhaltung? Mieter dürfen Kleintiere auch auf dem Balkon halten, sofern dies artgerecht erfolgt und zu keiner Belästigung führt. Kaninchen sind auf dem Balkon per Mietrecht also erlaubt. Das gilt auch für Ziervögel oder Katzen

Wollen Mieter ein Vogelhaus auf dem Balkon, regelt das Mietrecht dies nicht eindeutig. Denn je nach Einzelfall können Vermieter ein Vogelhaus untersagen. So zum Beispiel wenn das Füttern überhand nimmt oder Vögel betrifft, die regional nicht gefüttert werden dürfen. Auch wenn es zu Problemen mit Vogelkot oder der Geräuschkulisse kommt, können Vermieter die Nutzung untersagen. 

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte Jura an der juristischen Fakultät in Rostock. Sein Referendariat absolvierte er in Nordrhein-Westfalen. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Interessensschwerpunkte liegen insbesondere in den Bereichen Verkehrs-, Straf- und Mietrecht.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert