Mietrecht: Corona sorgt für Unsicherheit bei Mietern und Vermietern

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 23. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Was Sie in Corona-Zeiten in puncto Mietrecht wissen sollten

Auch im Bereich Mietrecht hat Corona Auswirkungen.
Auch im Bereich Mietrecht hat Corona Auswirkungen.

Die Coronakrise stellt alle vor ungewöhnliche und teils auch schwierige Herausforderungen. Berufs- und Alltagsleben sind in vielerlei Hinsicht eingeschränkt und spielen oftmals, wenn möglich, in den eigenen vier Wänden ab. Ist allerdings der Job oder die Existenzgrundlage durch Corona bzw. den damit zusammenhängenden Beschränkungen gefährdet, befürchten viele, dass sich das auch schnell auf die Wohnsituation auswirken könnte. Doch gibt es diesbezüglich Erleichterungen oder Bestimmungen fürs Mietrecht während Corona?

Können Vermieter den Mietvertrag kündigen, wenn wegen Corona die Mieter in Verzug geraten? Der folgenden Ratgeber betrachtet, was zu beachten ist, wenn Betroffene die Miete bei Corona nicht zahlen können. Auch andere Fragen, zum Beispiel, ob ein Umzug bei Corona erlaubt bzw. machbar ist, erläutert der Artikel näher.

Das Wichtigste zum Mietrecht unter Corona

Sind Mieter verpflichtet die Miete zu zahlen bei Corona?

Ja, die im Mietvertrag vereinbarte Miete bleibt während Corona fällig und darf nicht einfach ausbleiben.

Besteht ein besonderer Kündigungsschutz für Mieter, die nicht zahlen können?

Nein. Das Mietmoratorium ist abgelaufen. Die Bundesregierung hatte für den Zeitraum vom 01. April bis 30. Juni 2020 einen Kündigungsschutz für Mieter ausgesprochen. Dieser galt, wenn sie nachweislich aufgrund von Corona die Miete nicht rechtzeitig, nicht voll oder gar nicht zahlen konnten. Eine Zahlung der ausstehenden Miete muss bis 30. Juni 2022 erfolgen.

Kann ein Umzug während Corona erfolgen?

Grundsätzlich sollte ein Umzug nur erfolgen, wenn dieser unausweichlich ist. Was Sie diesbezüglich beachten sollten, erfahren Sie hier.

Weitere Ratgeber zum Thema „Mietrecht unter Corona“

→ § 313 BGB→ Geschäftsschließung bei Corona → Gewerbemiete bei Corona → Mietminderung wegen Corona → Pandemie-Klausel im Mietvertrag → Stundung der Miete

Bestimmungen der Bundesregierung zu Mietverhältnissen in der Coronakrise

Können Mieter die Miete nicht zahlen, besteht bei Corona ein besonderer Kündigungsschutz.
Können Mieter die Miete nicht zahlen, besteht bei Corona ein besonderer Kündigungsschutz.

Auch wenn die Coronakrise viele Veränderungen und Einschränkungen mit sich bringt, bedeutet dies nicht, dass die grundsätzlichen Pflichten oder Rechte von Mietern und Vermietern außer Kraft gesetzt sind. Das Mietrecht ist während Corona nicht ausgehebelt.

Das heißt, dass Mieter auch weiterhin dazu verpflichtet sind, die Miete zu zahlen. Für einen kurzen Zeitraum gab es aufgrund der Coronakrise jedoch einen besonderen Kündigungsschutz für Mieter. Im Prinzip war eine Kündigung wegen ausstehender Mietzahlungen in einem definierten Zeitraum nicht möglich. Wichtig in diesem Zusammenhang war, dass Mieter glaubhaft versichern mussten, dass die Rückstände auf die Einschränkungen durch Corona zurückzuführen sind.

Darüber hinaus beinhalteten diese Bestimmungen, dass Mietern und Verbrauchern ein Zahlungsaufschub zu gewähren war, wenn Rückstände sogenannte „existenzsichernde Verträge“ betrafen. Zu diesen gehörten untern anderem Internet, Telefon, Strom und Gas.

Diese Regelungen zu Corona galten im Mietrecht vom 01. April bis zum 30. Juni 2020. Mieter und auch Vermieter sollten allerdings nicht vergessen, dass es sich um vorübergehende Maßnahmen handelt, die betroffenen Mieter entlasten sollen.

Was genau beinhalten die Regelungen zum Mietrecht unter Corona?

Mieter, die denken, dass sie unter Corona die Miete einfach aussetzen können, liegen falsch. Wie erwähnt, ist das Mietrecht auch während Corona gültig und die vertraglich vereinbarten Bedingungen in einen Miet- oder Pachtverhältnis bleiben bestehen. Im Klartext heißt dies, dass Sie trotz Corona die Miete zahlen müssen, selbst wenn die Zahlung im von der Bundesregierung gewährten Zeitraum nicht möglich ist.

Corona: Ein Umzug sollte nur erfolgen, wenn er notwendig ist.
Corona: Ein Umzug sollte nur erfolgen, wenn er notwendig ist.

Mieter sind zudem dazu verpflichtet, die ausgefallenen Mietzahlungen bis zum 30. Juni 2022 nachzuzahlen. Dies kann dann Verzugszinsen beinhalten, sofern Vermieter diese berechnen. Zahlen Mieter diese Außenstände nicht bis zum definierten Zeitpunkt zurück, ist eine Kündigung aufgrund ausstehender Mietzahlung danach wieder möglich.

Umzug trotz Corona? Was ist hier zu beachten?

Aber nicht nur die Mietzahlung sind unter Corona Thema im Mietrecht, auch Fragen zu Umzügen, Wohnungsbesichtigungen oder Renovierungen beschäftigen in Krisenzeiten Mieter und Vermieter. An sich ist ein Umzug erlaubt. Corona bzw. die geltenden Vorschriften zu Kontaktsperren beinhalten kein Verbot, machen jedoch deutlich, dass ein solcher nur dann stattfinden sollte, wenn dies unbedingt notwendig ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Wohnung bereits gekündigt und übergeben wurde.

Das Umziehen während Corona bringt also einiges an Fragen mit sich. Kann zum Beispiel eine Umzugsfirma beauftragen werden, wenn der Umzug unvermeidbar ist? In der Regel sollte dies ohne Probleme möglich sein. Der Sicherheitsabstand und die Hygienevorschriften sind selbstverständlich auch hier zu beachten. Schwierig kann ein Umzug bei einer Ausgangssperre aufgrund von Corona werden. Dann ist es wichtig, dass die Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.

Bei privaten Umzügen kann sich der ganze Ablauf problematischer gestalten. Hier ist unbedingt auf die regionalen Corona-Bestimmungen zu achten. Denn nicht überall ist alles gleich geregelt. Folgende Bestimmungen sind gemäß Mietrecht und unter Corona in den Bundesländern derzeit gültig:

  • Bayern, Brandenburg, Saarland, Sachsen: Umzug nur allein oder mit Angehörigen des Haushalts
  • Nordrhein-Westfalen: Nicht mehr als zwei Personen in der Öffentlichkeit, Umzug zu zweit oder mit Verwandten in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Personen aus der häuslichen Gemeinschaft
  • Niedersachsen: Umzug nur mit Angehörigen oder Personen, die in der Wohnung leben
  • In allen anderen Bundesländern: Umzug mit Personen aus dem eigenen Haushalt und zusätzlich einer weiteren Person

Ziehen Sie in ein anderes Bundesland um, sollten Sie sich rechtzeitig zu den Ausgangsbeschränkungen und Kontaktsperren in diesen informieren und den Umzug entsprechend organisieren.

Wohnungsbesichtigung und Renovierung unter Corona

Während Corona unterliegt eine Renovierung bestimmten Vorgaben.
Während Corona unterliegt eine Renovierung bestimmten Vorgaben.

Das Mietrecht, auch unter Corona, beinhaltet zahlreiche Regelungen zur Nutzung der Wohnung sowie zum Aus- und Einzug. Die Renovierung der Wohnung ist ein Thema, das auch ohne Pandemie oft für Verwirrung und Unsicherheiten sorgt. Darf ich während Corona eine Renovierung durchführen? An sich sollten Arbeiten, die nicht unbedingt notwendig sind, aufgeschoben werden. Das gilt auch für das Renovieren.

Hilfe durch haushaltsfremde Personen ist bei bestehenden Ausgangsbeschränkungen nicht erlaubt, das schließt dann auch Freunde und Bekannte ein. Besteht im Bundesland allerdings „nur“ ein Kontaktverbot, kann auch bei Corona eine Renovierung erfolgen. Wichtig ist, dass die vorgeschriebene Personenanzahl nicht überschritten und der Mindestabstand eingehalten wird. Schwierig kann auch die Beschaffung von Material sein, denn in einigen Bundesländern sind Baumärkte weiterhin von coronabedingten Schließungen betroffen.

Wohnungsbesichtigungen sind im Mietrecht und unter Corona ebenfalls ein Thema, das Betroffene beschäftigt. Besichtigungen bei bestehenden Ausgangsbeschränkungen sind nicht zulässig, da die Wohnung nur mit einem triftigen Grund verlassen werden darf. Eine Besichtigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen möglich sein, z. B. wenn eine Wohnungslosigkeit droht. In diesen Ausnahmen sollten die Besichtigungen nur als Einzelveranstaltung stattfinden. Hygienevorschriften und Mindestabstand sind auf jeden Fall einzuhalten.

Bei geltendem Kontaktverbot sind Besichtigungen weiterhin möglich, jedoch nur bis zur von den Corona-Verordnungen angegebenen Personenzahl. Der Mindestabstand ist ebenfalls immer zu beachten.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

2 Gedanken über “Mietrecht: Corona sorgt für Unsicherheit bei Mietern und Vermietern

  1. Karl H

    Die aktuelle Situation bringt auch immer wieder neue Herausforderungen. Ich lebe in einer Mietswohnung und wollte mich erkunden, ob es nun auch Änderungen gibt. Mir war nicht bewusst, dass nun auch beschlossen wurde, dass ein besonderer Kündigungsschutz besteht. Ich werde mich dafür mal mit einem Anwalt für Mietrecht in Verbindung setzen.

  2. G marion

    mein vater war der hauptmieter,ich untermieter.vater verstorben,jetzt wurde mir gekündig.muß bis ende juli raus.habe aber noch nichts neues.habe auch noch zwei kleine hunde.ist das rechtens und wie lange ist meie kündigungszeit

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