Die Videoüberwachung im Mietshaus ist ein rechtlich heikles Thema: Sie verspricht mehr Sicherheit, stößt jedoch schnell an rechtliche Grenzen. Vermieter dürfen Kameras nur unter strengen Voraussetzungen anbringen, da der Schutz der Privatsphäre der Mieter oberste Priorität hat.
Es gelten strenge Voraussetzungen für die Videoüberwachung

Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung im Mietshaus nicht ohne weiteres zulässig. Laut § 4 Abs. 1 BDSG dürfen Privatpersonen Kameras nur zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrung berechtigter Interessen installieren – und auch das nur für konkrete Zwecke.
Die ständige Überwachung von Eingangsbereichen, Fluren oder Höfen greift tief in das Persönlichkeitsrecht der Bewohner und Besucher ein.
Die Zustimmung der Mieter ist Pflicht
Wer als Vermieter die Videoüberwachung in einem Mietshaus plant, muss im Vorfeld alle Mietparteien schriftlich darüber informieren. Dabei sind folgende Details anzugeben:
- Zweck
- genauer Standort der Kameras
- der erfasste Bereich
- Zugriffsrechte
- Speicherdauer der Aufnahmen anzugeben
Erst wenn alle Mieter schriftlich zustimmen, darf die Installation der Überwachungskamera erfolgen. Verweigert auch nur eine Partei ihre Zustimmung, ist die Überwachung unzulässig.
Nur in Ausnahmefällen, etwa nach mehrfachen Einbrüchen oder bei einer akuten Gefährdung, kann eine Videoüberwachung im Mietshaus auch ohne Zustimmung der Mieter durchgesetzt werden. Zuvor müssen jedoch andere Maßnahmen, wie eine bessere Beleuchtung oder das Anbringen von Sicherheitsgittern, ausprobiert worden sein.
Trotz Zustimmung von über 90 Prozent der Mieter zu einer Videoüberwachung in einem Mehrfamilienhaus entschied das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 07.06.2022 (Az. 14 S 2185/22): Die Kameras müssen entfernt werden. Ein einzelner Widerspruch reicht aus, wenn keine gravierenden Straftaten vorliegen.
Der Fall bei Gegensprechanlagen und Kamera-Attrappen
Videofähige Gegensprechanlagen sind in den meisten Fällen unproblematisch, solange die Bilder ausschließlich in der Anlage angezeigt und nicht gespeichert werden – hier haben Mieter weniger Mitspracherecht.
Anders sieht es jedoch bei Kamera-Attrappen aus: Sie werden juristisch ähnlich wie echte Kameras behandelt, da sie ebenfalls den Eindruck ständiger Videoüberwachung im Mietshaus erwecken können.
So entschied das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Beschluss v. 24.01.2008, 10 C 156/07), dass schon eine Attrappe im Eingangsbereich unzulässig sein kann. Allein die suggerierte Überwachung greife in die allgemeine Handlungsfreiheit der Bewohner ein.