Schaden am Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus: Rechtslage unklar

Von Dörte L.

Letzte Aktualisierung am: 4. Dezember 2023

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Das Wichtigste zum Thema Schaden am Treppenlift

Wer haftet bei Schäden am Sondereigentum?

Gemäß einem aktuellen Urteil des BGHs müssen alle Eigentümer ihren Teil des Selbstbehalts tragen, wenn es zu Schäden am Sondereigentum kommt. Wie der BGH das begründet, lesen Sie hier.

Wer haftet für einen Schaden am Treppenlift?

Auch wenn es sich beim Treppenlift um ein Sondereigentum handelt, kann das Urteil des BGH in der Regel nicht angewandt werden. Für Schäden haften die Eigentümer des Lifts. Welche rechtliche Grundlage diesbezüglich greift, erfahren Sie hier.

Was ist bei Schäden an Wänden und Treppen zu beachten?

Kommt es aufgrund der Nutzung des Treppenlifts zu Schäden an Wänden und Treppen, sollte bereits vor der Installation geklärt sein, wer die Schäden tragen muss. Mehr dazu hier.

BGH-Urteil zum Selbstbehalt

Wer kommt für einen Schaden am Treppenlift auf?
Wer kommt für einen Schaden am Treppenlift auf?

Mit dem WEMog, dem deutschen Wohnungsmodernisierungsgesetz, wurde das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) erfolgreich reformiert und um wichtige Punkte erweitert. Seitdem klärt es rechtliche Fragen im Hinblick auf Elektromobilität, Einbruchschutz, Internetanschluss und Barrierefreiheit.

Ein guter Schritt, um Wohngebäude in Deutschland zu modernisieren und zukunftsfähig zu machen. Dennoch sind manche Fragen auch zwei Jahre nach der Verabschiedung der neuen Gesetze nicht vollends geklärt. Wie zum Beispiel die nach der Regulierung bei einem Schaden am Treppenlift in einem Gemeinschaftstreppenhaus.  

Das Wichtigste in Kürze: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass bei bestehender gemeinschaftlicher Gebäudeversicherung auch dann alle Parteien den vereinbarten Selbstbehalt zu bezahlen haben, wenn es sich um einen Schaden an Sondereigentum handelt (BGH, 16.09.2022, Az.: V ZR 69/21). Diese Entscheidung kann jedoch derzeit nicht auf einen Schadensfall an einen im Sondereigentum befindlichen Treppenlift umgelegt werden. Nicht ganz so eindeutig ist die Sachlage aber im Falle der Beschädigung von Wänden und Treppenstufen im Zuge der Nutzung eines Treppenlifts. Wer diesbezüglich im Vorhinein für Klarheit sorgt, erspart sich einen unnötigen Rechtsstreit, der beim Gang vor Gericht empfindlich teuer werden kann. 

Das modernisierte Wohnungseigentumsgesetz hat die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestärkt. Vor allem der Abstimmungsprozess für bauliche Veränderungen zum barrierefreien Aus- und Umbau wurde erleichtert. Seitdem ist es sowohl für Wohnungsbesitzer als auch für Mieter einfacher geworden, eine Bewilligung für einen Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus zu bekommen. Insgesamt hat das Gesetz erfolgreich dazu beigetragen, mehr Transparenz ins Wohnungseigentum zu bringen.

Einige Wohnungseigentümergemeinschaften haben jedoch nach wie vor Schwierigkeiten, Details der neuen Anforderungen zu erfüllen. Das kann dann zum Problem werden, wenn ein Schaden am Treppenlift verursacht wird oder ein solche durch die Nutzung vom Lift entsteht.

Jeder zahlt mit, auch wenn es sich um Sondereigentum handelt

Lange Zeit sorgte eine Frage zum Thema Selbstbehalt für heftige Kontroversen. Dabei ging es um die Frage, in welcher Weise der Selbstbehalt der Gebäudeversicherung aufgeteilt werden sollte, wenn es sich um einen Schaden an Sondereigentum (Treppenlift, Alarmanlage, Anschlüsse usw.) handele; wenn der Schaden also nur eine einzige Einheit betrifft.

Schaden am Treppenlift: Welche Versicherung eintritt, sollte vorab geklärt werden.
Schaden am Treppenlift: Welche Versicherung eintritt, sollte vorab geklärt werden.

Ein Fall wird hierbei in den Medien besonders oft geschildert. Es handelt sich um ein Gebäude in Köln, das neben einigen kleinen Wohnungen auch eine größere Gewerbefläche umfasst. Eine der kleinen Wohnungen war mehrere Male von einem Wasserschaden betroffen, dem eine mangelhafte Verrohrung zugrunde lag. Mit jedem Auftreten eines weiteren Schadens an ein und derselben Wohnung stieg der Selbstbehalt der Gebäudeversicherung.

Die Höhe wurde nach einem Schlüssel auf alle Parteien verteilt, wobei die Besitzerin der Gewerbefläche den höchsten Anteil zu bezahlen hatte. Dies wollte sie so nicht hinnehmen. Sie fühlte sich nicht in der Verantwortung für einen Schaden aufzukommen, der auf die Verrohrung einer einzigen Wohnung eingegrenzt werden konnte. Schließlich würde sich, so die Klägerin, der entstandene Schaden in einem Teil des Gebäudes befinden, welches als Sondereigentum gelte.

Das Problem wurde schließlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt. Die Klägerin hat sich demnach weiterhin an dem Selbstbehalt der Gebäudeversicherung nach Verteilungsschlüssel zu beteiligen. Auch dann, wenn es sich um einen Schaden an einem Sondereigentum handele.

Die Entscheidung begründete der BGH so, dass Eigentümer sich mit dem Selbstbehalt bewusst für eine Unterversicherung entscheiden, mit dem Ziel, von einer günstigeren Prämie zu profitieren. Die Eigentümer, so stellte das Gericht fest, bezahlen weniger Prämie für die Gebäudeversicherung und verpflichten sich im Gegenzug, mit einem Selbstbehalt für Schäden am Gebäudekomplex aufzukommen, wozu auch Sondereigentum gehört. 

Wer kommt für einen Schaden am Treppenlift auf? 

Was bedeutet dieses Urteil nun für Besitzerinnen eines Sondereigentums, das sich in Form eines gebrauchten Treppenlifts im Gemeinschaftstreppenhaus niederschlägt? Bedeutet das, dass nun bei einem Schaden an einem Treppenlift im gemeinschaftlichen Treppenhaus alle gleichermaßen zum Selbstbehalt beitragen müssen, unabhängig davon, ob sie den Treppenlift benutzen oder nicht?

Schaden durch einen Treppenlift: Wände und Stufen gehören zum Gemeinschaftseigentum.
Schaden durch einen Treppenlift: Wände und Stufen gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Aus der obigen Erzählung könnte man fälschlicherweise schließen, dass dem so wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Grundsätzlich regelt § 21 Abs. 1 WEG, dass der Eigentümer des Treppenlifts auch der Kostenträger ist. Laut Gesetz hat er sich daher sowohl um die Errichtungskosten als auch um die Betriebs- und Erhaltungskosten zu kümmern, zu welchen auch die Instandsetzung gehört. Weist der Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus einen Schaden auf, wird nur der Besitzer des Treppenlifts mit den Reparaturkosten belastet.

Dennoch kann der Versicherungsschutz durch einen Schaden am Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus beeinträchtigt werden. Um diesem finanziellen Risiko zu begegnen, sollten Anspruchsteller noch vor der Eigentümerversammlung eine Bescheinigung des Versicherers einholen, die bestätigt, dass die Gebäudeversicherung im Schadensfall die Kosten zur Instandsetzung des Treppenlifts nicht übernimmt. Bemühen sie sich vorab selbst um eine geeignete Versicherung, welche die Kosten der Reparatur im Schadensfall übernimmt, erhöht dies die Chancen auf Zustimmung unter den Eigentümerinnen.

Und wer für den Schaden an Wänden und Stufen?

Während die Rechtslage bei einem Schaden am Treppenlift selbst durchaus eindeutig ist, sieht das im Falle einer Beschädigung von Treppenstufen oder Wänden während der Benutzung eines solche jedoch etwas anders aus – denn beides befindet sich weiterhin im Gemeinschaftseigentum. Um klare Fronten zu schaffen, sollte auch diese Frage im Vorfeld mit der Versicherung und der Wohnungseigentümergemeinschaft geklärt und gegebenenfalls schriftlich festgehalten werden. Ein Termin beim Mieterverein könnte hierbei hilfreich sein, um sich Klarheit über die eigenen Rechte und Pflichten zu verschaffen.

Jeder Gesetzgebungsprozess ist lang und kompliziert, und es ist oft schwierig, jede einzelne Situation vorherzusehen, auf die ein neues Gesetz Anwendung finden könnte. Daher werden viele Formulierungen in der Regel etwas vage gehalten, in der Annahme, dass sie von den Richtern von Fall zu Fall ausgelegt und angewendet werden. Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu dem oben genannten Fall zeigt auf, dass der Versicherungsschutz noch vor dem Einbau eines Treppenlifts zum Thema gemacht werden sollte.

Quellen und weiterführende Links

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Schaden am Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus: Rechtslage unklar
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Über den Autor

Dörte
Dörte L.

Dörte schreibt seit 2016 für mietrecht.com. Nach dem Studium an der Universität Potsdam hat sie im Bereich der Haus- und Liegenschaftsverwaltung gearbeitet und kann die dort gesammelten Erfahrungen in der Redaktionsarbeit einbringen. Neben Ratgebern verfasst sie auch News zu wichtigen mietrechtlichen Themen.

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