München. Wird ein Mietvertrag geschlossen, werden dem Mieter verschiedene Rechte eingeräumt, wie er mit der Wohnung umgehen darf. Aber kann er sie einfach verkommen lassen? Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung bei totaler Vermüllung der Mietwohnung gerechtfertigt ist.
Vermieterin spricht fristlose Kündigung wegen Vermüllung aus

Ist eine fristlose Kündigung bei völliger Vermüllung der Wohnung gerechtfertigt?
- Das Parkettfußboden war stellenweise durchnässt und es hatten sich an mehreren Stellen Geldstücke in das nasse Holz eingetreten.
- Der Boden der gesamten Wohnung war mit Müll und Unrat bedeckt. Das Schlafzimmer ließ sich nicht mehr betreten.
- Im Spülbecken in der Küche stand das Schmutzwasser und in dem Bereich dahinter hatte sich Schimmel gebildet.
- An der Wohnungsdecke fanden sich mehrere Insektennester.
- Auf dem zugemüllten Balkon hatten sich zahlreiche Tauben angesiedelt.
- Die entstandenen Wasserschäden hatten die Bausubstanz beschädigt.
Kein Recht auf Unordnung: Gericht erklärt fristlose Kündigung wegen Vermüllung für zulässig

Fristlose Kündigung wegen Vermüllung: Das Amtsgericht München erklärt diese für zulässig.
Das Amtsgericht war jedoch anderer Ansicht. Sie sah die fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch als rechtmäßig an (Az. 416 C 5897/18). In diesem heißt es folgendermaßen:
(2) Ein wichtiger Grund [für die fristlose Kündigung] liegt insbesondere vor, wenn
[…]
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet […].
Eine solche Vertragsverletzung lag nach Meinung der Richterin vor. Zudem zeigte sich die Mieterin schulduneinsichtig und hatte obendrein einem Sachverständigung, der die Ursache der Wasserschäden klären sollte, den Zutritt zur Wohnung verweigert.