Amtsgericht urteilt: Maklerfirma verstößt gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz

Makler dürfen keine Vermittlungsgebühr von Mietern fordern.
Der Makler, der vom Vermieter beauftragt worden war, hatte den Betrag zwar als „Bearbeitungsgebühr“ deklariert, doch für das Amtsgericht stand fest, dass er eine Vermittlungsgebühr von den Mietern gefordert hatte. Diesen war offenbar nicht klar, dass sie die Gebühr gar nicht hätten erbringen müssen, weil der Makler damit eindeutig gegen § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung (WoVermRG) verstieß:
(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).
Das Amtsgericht erklärte die Forderung für unzulässig.
Wann können Makler Vermittlungsgebühr von Mietern einfordern?

In der Regel kann keine Vermittlungsgebühr von Mietern erhoben werden – vom Vermieter allerdings schon.
Mitunter kommt es allerdings vor, dass ein Makler tatsächlich eine Wohnung vermittelt, für die er keinen Auftrag vom Vermieter erhalten hat, indem er dessen Zustimmung einfach nachträglich einholt.