Hinterlässt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine beschädigte Mietsache, kann der Vermieter Schadensersatz verlangen. Eine Frist für die Beseitigung der Schäden muss er dem Mieter dafür nicht setzen, entschied der BGH.
Keine Frist für Beseitigung der Schäden: Vermieter verlangt sofort Schadensersatz

Schadensersatz: Vermieter müssen ihren Mietern keine Frist für die Beseitigung von Schäden einräumen.
Der Vermieter ließ die Schäden selbst beseitigen und forderte die dabei entstandenen Kosten von 2.900 Euro vom Mieter als Schadensersatz.
Sowohl das Amtsgericht Fulda als auch das Landgericht Fulda wiesen die Klage des Vermieters auf Entschädigung jedoch ab. Die Begründung: Der Vermieter hätte dem Mieter eine Frist für die Beseitigung der Schäden einräumen und ihm damit die Chance geben müssen, die Mietsache selbst wiederherzustellen.
BGH hebt Urteil des Landgerichts auf: Schadensersatz ist auch ohne Frist möglich

Keine Frist für die Beseitigung der Schäden nötig: Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Fulda auf.
Mieter haben eine Obhutspflicht. Dies bedeutet, sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Schäden an der Mietsache vermieden oder verringert werden.
Zudem sind sie dazu verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Eine Verletzung der Obhutspflicht kann für einen Mieter verschiedene Konsequenzen nach sich ziehen, wie z. B.
- eine Abmahnung durch den Vermieter,
- die fristlose Kündigung des Mietvertrags oder
- einen Schadensersatz an den Vermieter.
Im letzteren Fall ist es dem Vermieter freigestellt, ob er die Wiederherstellung der Mietsache oder eine Geldzahlung vom Mieter einfordert. In beiden Fällen ist es nach Auffassung des BGH nicht notwendig, eine Frist für die Beseitigung der Schäden einzuräumen.