Anpassung der Modernisierungsumlage

Der Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung 2018 sieht vor, dass Mieter Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter geltend machen können, wenn dieser seine Mieter durch gezielte Modernisierungen zur Kündigung vom Mietvertrag bewegen will. Dies soll künftig als Ordnungswidrigkeit behandelt und mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die Modernisierungsumlage liegt derzeit bei 11 Prozent. Für eine Dauer von vorerst fünf Jahren sollen Mieter nur noch 8 Prozent der Kosten für Modernisierungsmaßnahmen zahlen müssen. Zugleich soll die Umlage von Modernisierungskosten auf 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren begrenzt werden.
Eine Zusammenfassung darüber, wie die Modernisierungsumlage funktioniert, sehen Sie im folgenden Video:
Wohnfächenberechnung und Auskunft über Vormiete

Vermieter und Mietinteressent sollen Vereinbarungen über die Berechnung der Wohnfläche treffen können. Bei fehlender Vereinbarung sollen für Gebäude, die bis 2003 bezugsfertig waren, die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung maßgeblich sein. Die Berechnung der Wohnfläche für neuere Gebäude soll sich nach der Wohnflächenverordnung richten. Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Terrassen und Dachgärten sollen zu einem Viertel angerechnet werden.
Der Gesetzentwurf zur Mietrechtsänderung 2018 führt eine verpflichtende Auskunft über die bisher verlangte Miete gegenüber einem Mietinteressenten ein. Dies bezieht sich auf Wohnungen, deren Miete höher ist als es nach der Mietpreisbremse zulässig ist. Bei fehlender Auskunft des Vermieters soll höchstens eine Miete verlangt werden können, die zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.