Berlin. Der Senat hat am 30.01.2020 den Entwurf für das Gesetz zum sogenannten Mietendeckel beschlossen (MietenWoG Bln) und verabschiedet. In Kraft treten sollen die neuen Regelungen Ende Februar 2020. Mittelpunkt des Gesetzes ist die Bestimmung, dass die Mieten in der Stadt die nächsten fünf Jahre nicht angehoben werden dürfen.
Was beinhaltet das neue Gesetz?

Der Senat hatte bereits im Sommer letzten Jahres Eckepunkte des Gesetzes zum Mietendeckel beschlossen. Diese wurden in der Zeit bis zur Verabschiedung genauer definiert. Grundsätzlich sollen die Mieten in Berlin für Gebäude, die vor 2014 errichtet wurden, in den nächsten fünf Jahren nicht erhöht werden. Dies soll gemäß den Bestimmungen mit dem Stichtag des 18.06.2019 rückwirkend gelten. Das bedeutet unter anderem, dass Mieten auf dem Stand des Stichtags sozusagen „eingefroren“ werden. Betroffen davon sind in Berlin etwa 1,5 Millionen Mietwohnungen.
Sprechen Vermieter Mieterhöhungen zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Gesetzes aus, sollen diese ihre Gültigkeit verlieren. Sie sind damit dann unwirksam. Definiert ist, dass Mieter die dann zu viel gezahlte Miete zurückverlangen können. Diesbezüglich bedarf es dann gerichtlicher Entscheidungen, wenn Vermieter sich weigern.
Neben dem Mietenstopp wurde auch ein Mietendeckel beschlossen, der Mietobergrenzen ab 2022 beinhaltet. Diese sollen höchstens 1,3 Prozent mehr Miete erlauben und sich an der jährlichen Inflationsrate orientieren. Die nachfolgende Tabelle zeigt die zukünftigen Obergrenzen gemäß § 5 MietenWoG Bln:
Erstmaliger Bezug, Ausstattung der Wohnung | Miete pro Quadratmeter |
---|---|
bis 1918 Sammelheizung und Bad | 6,45 Euro |
bis 1918 Sammelheizung oder Bad | 5,00 Euro |
bis 1918 ohne Sammelheizung, ohne Bad | 3,92 Euro |
1919 - 1949 Sammelheizung und Bad | 6,27 Euro |
1919 - 1949 Sammelheizung oder Bad | 5,22 Euro |
1919 - 1949 ohne Sammelheizung, ohne Bad | 4,59 Euro |
1950 - 1964 Sammelheizung und Bad | 6,08 Euro |
1950 - 1964 Sammelheizung oder Bad | 5,62 Euro |
1965 - 1972 Sammelheizung und Bad | 5,95 Euro |
1973 - 1990 Sammelheizung und Bad | 6,04 Euro |
1991 - 2002 Sammelheizung und Bad | 8,13 Euro |
2003 bis 2013 Sammelheizung und Bad | 9,80 Euro |
Quellen: MietenWoG Bln (stadtentwicklung.berlin.de)
Diese Obergrenzen gewinnen dann besonders an Bedeutung, wenn es um die Neuvermietung von Wohnungen geht. Damit soll verhindert werden, dass Mieten ohne Kontrolle steigen und die Verdrängung in den Bezirken bzw. den Kiezen weiter voranschreitet.
Senkung der Mieten ebenfalls Teil des Gesetzes

Der Senat hat neben dem Mietenstopp und Mietendeckel auch beschlossen, dass Mieten gesenkt werden sollen. Dies betrifft vor allem Wohnungen, deren Mieten die festgelegten Obergrenzen um 20 Prozent oder mehr überschreiten. Beginnen soll diese Regelung neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes, also voraussichtlich im Oktober 2020. Vermietern kann ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro auferlegt werden, wenn sie gegen diese Bestimmungen verstoßen. Mieter müssen nicht, wie zuletzt von einigen Medien berichtet, die Absenkung einklagen, sondern zu hohe Mieten dem zuständigen Bezirksamt melden. Verweigern Vermieter die Absenkung oder Rückzahlung, müssen Mieter allerdings selbst klagen.
In Bezug auf Mieterhöhungen hat der Senat mit dem Mietendeckel zudem beschlossen, dass energetische Sanierungen mit höchstens einem Euro pro Quadratmeter auf die Miete umlegbar sind. Diese Sanierungen sind darüber hinaus auch der Berliner Investitionsbank (IBB) zu melden. Höhere Mieten sind in diesem Fall nur dann möglich, wenn eine Härtefallregelung bei der IBB beantragt wird.