Mieter wollten Mietminderung wegen drohender Schimmelgefahr durchführen

Ist eine Mietminderung wegen bloßer Schimmelgefahr zulässig?
In dem verhandelten Fall ging es um die Klagen zweier Mieter aus Glinde in Schleswig-Holstein, deren Wohnungen dem gleichen Vermieter gehören. Diese waren in den Jahren 1968 und 1971 erbaut worden und wiesen keine Dämmung auf, weshalb in der kalten Jahreszeit regelmäßig die Gefahr von Schimmelbildung bestünde. Durch normales Stoßlüften könne dies nicht vermieden werden, weshalb die Mieter hier einen Wohnungsmangel sahen. Sie wollten deshalb eine Mietminderung aufgrund der Schimmelgefahr vornehmen – unabhängig davon, ob sich auch tatsächlich Schimmel in den Wohnungen bildet.
Das Amtsgericht Reinbek und das Landgericht Lübeck gaben jeweils den Klägern Recht und stärkten damit die Position der Mieter. Das Landgericht verurteilte den Vermieter zudem zu einer Zahlung von 12.000 Euro, die zum Teil in eine Dämmung der Wohnung investiert werden sollte. Doch der Vermieter ging in Revision, womit der Fall vor dem BGH landete. Dieser hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und legte fest: Eine Mietminderung wegen bloßer Schimmelgefahr, ohne dass sich tatsächlich Schimmel gebildet hat, sei nicht zulässig.
So sind die Reaktion auf das Urteil des BGH

Keine Mietminderung bei Schimmelgefahr: Das Urteil ruft unterschiedliche Reaktionen hervor.
Die Entscheidung, dass Mieter keine Mietminderung bei Schimmelgefahr durchsetzen könnten, wurde unterschiedlich aufgenommen.
Der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes zeigte sich enttäuscht. Mieter hätten nun weiterhin nur die Möglichkeit zu warten, bis tatsächlich Schimmelbildung auftritt, um eine Sanierung zu fordern oder die Miete zu kürzen.
Der Präsident des Eigentümerverbands Haus und Grund begrüßte hingegen das Urteil und äußerte folgende Worte:
Gut, dass der BGH nicht zugelassen hat, dass bereits bei drohenden Mängeln die Miete gekürzt werden kann.
Gut zu wissen, dass der BGH nicht zugelassen hat, dass bereits bei drohenden Mängeln die Miete gekürzt werden kann. Das heißt wohl, dass ich meine Badsanierung aufgrund von Schimmel selbst übernehmen muss. Ich verstehe allerdings, dass es hätte schwierig werden können, wenn künftig der subjektive Maßstab der Mieter geltend gemacht werden könnte.